OGH 1Ob131/71; 5Ob4/75; 3Ob16/78; 3Ob77/85; 1Ob587/86; 8Ob727/89 (RS0060520)

OGH1Ob131/71; 5Ob4/75; 3Ob16/78; 3Ob77/85; 1Ob587/86; 8Ob727/8926.11.2020

Rechtssatz

Eine Höchstbetragshypothek kann nur zur Sicherung einer Geldforderung bestellt werden. Die Aufzählung der zur Sicherstellung nach § 14 Abs 2 GBG geeigneten Rechtsgründe ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung erschöpfend. Voraussetzung der Einverleibung einer Höchstbetragshypothek ist, daß die zu sichernde Forderung aus dem angegebenen Grundverhältnis überhaupt entstehen kann. Der Gläubiger kann sich zur Dartuung seiner Forderung nicht auf die Eintragung als solche berufen, sondern muß - zufolge der streng akzessorischen Natur der Höchstbetragshypothek - ihr Entstehen nachweisen; Erlöschungsgrund ist nur die Abwicklung des Grundverhältnisses.

Normen

GBG §14 Abs2

1 Ob 131/71OGH26.08.1971

Veröff: SZ 44/121

5 Ob 4/75OGH29.04.1975

nur: Die Aufzählung der zur Sicherstellung nach § 14 Abs 2 GBG geeigneten Rechtsgründe ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung erschöpfend. (T1) Beisatz: Ablehnung der gegenteiligen, zuletzt von H Hoyer, QuHGZ 1973 H3/4 171 ff vertretenen Ansicht. (T2) Veröff: JBl 1976,200 (kritisch Hoyer)

3 Ob 16/78OGH29.03.1978

nur T1; Veröff: ImmZ 1979,41 = JBl 1979,144

3 Ob 77/85OGH22.01.1986

nur: Der Gläubiger kann sich zur Dartuung seiner Forderung nicht auf die Eintragung als solche berufen, sondern muß - zufolge der streng akzessorischen Natur der Höchstbetragshypothek - ihr Entstehen nachweisen. (T3)

1 Ob 587/86OGH03.09.1986

Auch; nur T3; Veröff: HS XVI/XVII/11

8 Ob 727/89OGH14.12.1989

nur T1; Veröff: SZ 62/205

3 Ob 34/94OGH10.07.1996

Verstärkter Senat; Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die im § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht. (T4) Veröff: SZ 69/159

3 Ob 54/99hOGH20.10.1999

Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Der weite Begriff der Höchstbetragshypothek hat auch für die einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung, etwa die §§ 171 Abs 3, 211 Abs 1 und 224 EO Geltung. (T5); Veröff: SZ 72/152

9 Ob 126/00wOGH12.07.2000

Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Der Kläger hat den Rechtsgrund, die Höhe, die Fälligkeit der Forderung und den Bestand des Pfandrechtes zu beweisen; bei der Höchstbetragshypothek sohin das Entstehen und den Bestand der Forderung, die ja aus dem Grundbuch nicht entnommen werden kann. (T6) Beisatz: Die Höchstbetragshypothek dient nicht bloß der Sicherung einer einzelnen Forderung, sondern eines ganzen Schuldverhältnissess für die gesamte Dauer seines Bestandes. (T7) Beisatz: Hier: Rückersatzpflicht einer Sozialhilfeempfängerin gemäß § 41 NÖ SHG. (T8)

5 Ob 183/20bOGH26.11.2020

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/110

Dokumentnummer

JJR_19710826_OGH0002_0010OB00131_7100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)