Spruch:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, der Mutter die Obsorge für den Minderjährigen zu entziehen und zur Gänze dem Vater zu übertragen, ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung ab.
Der dagegen vom Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter des Minderjährigen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14b Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Ein Ausspruch darüber, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss nicht zulässig sei, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es kann daher auch bei Fehlen eines Ausspruchs über die Zulässigkeit kein außerordentlicher Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (1 Ob 2102/96s; 1 Ob 554/95 mwN uva).
Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen seinen Aufhebungsbeschluss mangels erheblicher Rechtsfrage nicht für zulässig erklärt, weshalb der vom Sachwalter des Minderjährigen dagegen eingebrachte "außerordentliche Revisionsrekurs" als ebenfalls unzulässig zurückzuweisen war (8 Ob 322/99g; 6 Ob 44/99k; 5 Ob 4/99w uva; RIS-Justiz RS0109580; RS0030814; RS0007219).
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