OGH 1Ob554/95

OGH1Ob554/9529.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Iris R*****, geboren 12.10.1976, vertreten durch die Mutter Monika F*****, ***** diese vertreten durch Dr.Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.Februar 1995, GZ 51 R 34/95-208, womit infolge Rekurses des Vaters Walter R***** der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 11.Jänner 1995, GZ 4 P 469/80-204, aufgehoben wurde in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht erhöhte mit Beschluß ON 204 den vom Vater für die Minderjährige zu leistenden Unterhalt von monatlich S 3.500 mit Wirkung ab 12.4.1994 auf monatlich S 5.000. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters gab das Gericht zweiter Instanz Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und verwies die Pflegschaftssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Die Minderjährige bekämpft diesen Beschluß mit ihrem als „außerordentlichem Revisionsrekurs“ bezeichneten Rechtsmittel.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs 4 AußStrG ist ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Ein Ausspruch darüber, daß der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nicht zulässig sei, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es kann daher auch bei Fehlen eines Ausspruchs über die Zulässigkeit kein außerordentlicher Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (JBl 1991, 254; EFSlg 64.655, 70.343; 1 Ob 579,618/93, 2 Ob 538,1520/94). Der Rekurs ist daher, ohne daß es auf die zu behandelnde Rechtsfrage ankäme, absolut unzulässig.

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