Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Kläger machte Ansprüche (von S 69.129,75 brutto abzüglich S 2.190,82 netto) aus einer am 8. 4. 1998 ausgesprochenen Entlassung gegen seinen Arbeitgeber geltend. Das das abweisende Urteil erster Instanz bestätigende Berufungsurteil wurde dem Klagevertreter am 3. 12. 1999 zugestellt. In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist brachte der Kläger vor, er sei als rumänischer Staatsbürger vom 17. 12. 1999 bis 10. 1. 2000 auf Heimaturlaub gewesen, sodass ihn das Schreiben des Klagevertreters vom 10. 12. 1999, er solle bekannt geben, ob die Ausführung einer Revision gewünscht werde, nicht vor seiner Abreise erreicht habe.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist ab; es sei kein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis vorgelegen.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge und führte aus, der Klagevertreter hätte schon vorweg mit dem Kläger telefonisch Kontakt aufnehmen bzw zur Vermeidung der Pauschalgebühren einen Verfahrenshilfeantrag stellen können.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs (richtig Revisionsrekurs) des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu bewilligen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG iVm § 47 Abs 1 ASGG "jedenfalls" zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Zieht man in Betracht, dass dem Klagevertreter das Berufungsurteil bereits am 3. 12. 1999 und damit 14 Tage vor Antritt des Heimaturlaubs durch den Kläger zugestellt wurde und dass bei einem in Österreich arbeitenden Ausländer mit einem solchen Urlaub während der Weihnachtsfeiertage zu rechnen war, wäre es am Klagevertreter gelegen, sich unverzüglich mit seinem auch telefonisch erreichbaren Mandanten in Verbindung zu setzen, um zu erkunden, ob dieser die Erhebung einer - durch den von der Arbeiterkammer gewährten Rechtsschutz nicht mehr gedeckten - Revision wünschte. Stellte er den Kontakt aber in der ihm hiefür zur Verfügung stehenden Frist von immerhin 14 Tagen nicht her, dann musste er damit rechnen, seinen Mandanten vor Ablauf der Revisionsfrist nicht mehr zu erreichen.
War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein der Partei zumutbares Verhalten abgewendet werden können, ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (9 ObA 199/90 = RZ 1991/60, 199 = AnwBl 1991, 49 = EvBl 1991/18, 103; 9 ObA 259/90 = RZ 1991/54, 172 = AnwBl 1991, 110).
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