OGH 5Ob141/00x

OGH5Ob141/00x30.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Branka J*****, vertreten durch Mag. Zdravka Pervan, Ang. der Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen die Antragsgegner 1.) Dr. M. I*****verwertungsgmbH, ***** und 2.) Dr. Roman M***** I*****gmbH, ***** beide vertreten durch Mag. Johannes Schreiber, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 14 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Teilsachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2000, GZ 40 R 30/00h-19, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die beiden auf Rückzahlung einer unzulässigen Ablöse belangten Antragsgegner bilden keine einheitliche Streitpartei, sodass die (Teil-)Abweisung des gegen die Erstantragsgegnerin gerichteten Sachantrages keine Verfahrensvorschriften verletzt. Die von der Antragstelllerin im zweiten Rechtsgang befürchteten Komplikationen können nicht eintreten, weil das Rekursgericht die Tatfrage, wem die verfahrensgegenständliche Vermittlungsprovision zugeflossen ist, abschließend dadurch beantwortet hat, dass es auf der Basis der Feststellung, die Provision sei an die Zweitantragsgegnerin bezahlt worden (ON 19, 9), das gegen die Erstantragsgegnerin erhobene Rückzahlungsbegehren abwies. Eine solcher Art abschließend erledigter Streitpunkt kann im zweiten Rechtsgang zwischen der Antragstellerin und der Zweitantragsgegnerin nicht wieder aufgerollt werden (vgl SZ 28/96; SZ 55/164; SSV-NF 8/34; RZ 1997, 45/19 ua).

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