Spruch:
Dem Rekurs der erstbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der klagende Verein hat mit Kaufvertrag vom 28. 2. 1991 von Dr. Peter S*****, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Wienczyslawa S***** sowie von Norbert S***** Liegenschaftsanteile, mit denen jeweils Ehegattenwohnungseigentum verbunden war, erworben. Der Kaufvertrag wurde grundbücherlich nicht durchgeführt. Die Erstbeklagte begehrte in einem beim zuständigen Bezirksgericht geführten Verfahren, die klagende Partei schuldig zu erkennen, das Original des Kaufvertrages vom 28. 2. 1991 herauszugeben, in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes ob der im Klagebegehren genannten Miteigentumsanteile an der Liegenschaft einzuwilligen und S 4.657,03 zu bezahlen. Über diese Klage ist am 24. 1. 1992 ein Versäumungsurteil ergangen, das am 9. 3. 1992 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt wurde. Auf Grund dieses Versäumungsurteils und des Kaufvertrages vom 28. 2. 1991 bewilligte das zuständige Grundbuchsgericht mit Beschluss vom 14. 4. 1992 auf den bezogenen Liegenschaftsanteilen die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erstbeklagten. Wegen eines Zustellmangels wurde mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 3. 6. 1993 zunächst die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteiles als irrtümlich erteilt und schließlich mit weiterem Beschluss vom 1. 6. 1994 infolge Widerspruchs der hier klagenden Partei auch das Versäumungsurteil selbst aufgehoben.
Die klagende Partei begehrt mit der am 13. 12. 1993 beim Erstgericht eingelangten Klage die aus dem Urteilsbegehren ersichtlichen Eintragungen des Eigentumsrechtes der Erstbeklagten und die darauf folgenden Zwischeneintragungen für unwirksam zu erklären und zu löschen. Die Erstbeklagte habe auf Grund des nicht gesetzmäßig zugestellten Versäumungsurteiles die gegenständlichen Wohnungseigentumsanteile erlangt. Dieser Verbücherung hafte somit ein innerer materiellrechtlicher Fehler an. Das Vorbringen der Erstbeklagten in dem Verfahren, in dem das Versäumungsurteil ergangen sei, sei sowohl hinsichtlich der Schadenersatzforderung als auch des Zustandekommens des Kaufvertrages unrichtig. In der Folge sei auf den Miteigentumsanteilen ein Bestandrecht für die Zweitbeklagte mit Wirkung bis zum 9. 3. 2022 einverleibt worden. Der Geschäftsführer der Zweitbeklagten sei über den Prozess und dessen Vorgeschichte bestens informiert gewesen. Die klagende Partei sei zwar nie bücherliche Eigentümerin der Liegenschaftsanteile gewesen, doch hätten ihr die tatsächlichen Eigentümer Norbert S***** und die seit 1990 im Konkurs befindliche Wienczyslawa S***** ihren Löschungsanspruch abgetreten.
Die beklagten Parteien wendeten ein, dass die klagende Partei zu keinem Zeitpunkt bücherlicher Eigentümer der Liegenschaftsanteile gewesen sei. Sie sei auch nicht beschwert, weil das Versäumungsurteil aufgehoben worden sei. Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Wienczyslawa S***** habe die Liegenschaftshälften am 27. 5. 1991 an Dritte verkauft. Er habe daher über diese Anteile nicht mehr verfügen können.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es hielt neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch fest, dass die klagende Partei nie bücherliche Rechte an den streitgegenständlichen Liegenschaftsanteilen besessen habe und dass die Ehegatten S***** ihren Löschungsanspurch erst am 1. 11. 1993 und somit zu einer Zeit an die klagende Partei abgetreten hätten, als sie nicht mehr bücherliche Eigentümer gewesen seien.
Rechtlich erörterte es, dass die Ehegatten S***** keinen ihnen zustehenden Anspruch an die klagende Partei übertragen hätten konnen, weil der Löschungsanspruch untrennbar mit dem zugrundeliegenden Eigentum verbunden sei und sie zur Zeit der Abtretung des Löschungsanspruches nicht mehr Eigentümer der Liegenschaftsanteile gewesen seien.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil des Erstgerichtes von der klagenden Partei erhobenen Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, dass der Entscheidungsgegenstand bei jeder beklagten Partei S 50.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
In der Sache übernahm das Berufungsgericht die Feststellung, dass der Abtretungsvertrag am 1. 11. 1993 abgeschlossen wurde und führte rechtlich aus, der Beschwerte könne dann die Löschungsklage erheben, wenn auf Grund eines materiell ungültigen Titels eine bücherliche Eintragung vorgenommen worden sei. Kläger sei in der Regel derjenige, der im Grundbuch schon eingetragen gewesen und durch eine nachfolgende rechtswidrige (materiell nichtige) Eintragung aus dem Grundbuch verdrängt worden sei; soweit Eigentum in Betracht komme, der frühere Eigentümer; sonst nur der dinglich Berechtigte, der schon bücherliche Rechte besessen habe, als die anzufechtende Einverleibung erfolgt sei. Der klagenden Partei könne als mit Kaufvertrag vom 28. 2. 1991 legitimierten Einzelrechtsnachfolgerin der in ihren bücherlichen Rechten Verletzten (Norbert und Wienczyslawa S*****) die Löschungsklage nur auf Grund einer Abtretung des Löschungsanspruches zustehen. Der nachträgliche Wegfall des Rechtstitels für die Einverleibung (die Aufhebung des Versäumungsurteiles vom 24. 1. 1992) genüge an sich für die Erhebung der Löschungsklage. Es sei unmaßgeblich, dass die Abtretung des Löschungsanspruches erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei, als die Ehegatten S***** nicht mehr grundbücherliche Eigentümer gewesen seien, weil das Eigentumsrecht der erstbeklagten Partei materiell nichtig zustande gekommen sei und gerade dieser Umstand zur Löschungsklage berechtige. Es könne nicht gefordert werden, dass die Verkäufer zugleich mit dem Kaufvertrag ihren Löschungsanspruch abtreten müssten.
Das Berufungsgericht hielt noch weitere Feststellungen über die Identität der von der klagenden Partei am 28. 2. 1991 gekauften Liegenschaftsanteile und der dem materiell unwirksamen Versäumungsurteil der erstbeklagten Partei zugekommenen Anteile für erforderlich. Das Begehren gegen die erstbeklagte Partei sei überdies auf Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften bücherlichen Eintragungen und auf Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchsstandes zu richten. Dies müsse mit den Streitteilen erörtert werden. Der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil den Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abtretung des Löschungsanspruches und mit der Bestimmtheit der gegen die beiden beklagten Parteien erhobenen Begehren erhebliche Bedeutung zukomme.
Dagegen richtete sich der Rekurs der beklagten Parteien.
Über das Vermögen der erstbeklagten Partei wurde am 11. 6. 1996 der Konkurs eröffnet.
Mit Entscheidung des erkennenden Senates vom 20. März 1997 wurde ausgesprochen, dass das Verfahren gegenüber der erstbeklagten Partei seit diesem Zeitpunkt gemäß § 7 KO unterbrochen sei; gleichzeitig wurde dem Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluss nicht Folge gegeben.
Über Antrag der klagenden Partei wurde das Verfahren gemäß § 7 Abs 2 KO gegen den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der erstbeklagten Partei beim Erstgericht fortgesetzt (ON 52).
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18. November 1997 wurde der Liegenschaftsanteil auf der Liegenschaft EZ ***** aus dem Konkursverfahren über das Vermögen der erstbeklagten Partei ausgeschieden. In der Tagsatzung zum 1. 4. 1998 stellte die Klagevertreterin hinsichtlich dieses Liegenschaftsanteiles das Klagebegehren auf die ursprünglich erstbeklagte Partei S***** AG um (AS 309). Im Übrigen anerkannte der Masseverwalter das Klagebegehren hinsichtlich der übrigen Liegenschaftsanteile und zog den zuvor erwähnten Rekurs (ON 35) gegen den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz (ON 34) hinsichtlich der übrigen Anteile, die in die Konkursmasse fallen, zurück.
Vom Obersten Gerichtshof ist daher dieses Rechtsmittel noch zu behandeln, soweit er den aus der Konkursmasse ausgeschiedenen Anteil betrifft. Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zunächst ist davon auszugehen, dass mit dem erwähnten Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18. 11. 1997 der Liegenschaftanteil hinsichtlich der Wohnung EZ *****, mit welchem Wohnungseigentum W top 101 verbunden ist, aus der Konkursmasse ausgeschieden und der Gemeinschuldnerin (der erstbeklagten Partei) zur freien Verfügung überlassen wurde. Die rechtskräftige Ausscheidung bedeutet eine Teilaufhebung des Konkurses; das konkursfrei gewordene Vermögen fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück. Der Gemeinschuldner ist nunmehr wiederum selbst und allein prozessführungsbefugt und tritt unmittelbar in den anhängigen Rechtsstreit ein (SZ 69/255; 3 Ob 181/97g). Die erstbeklagte Partei ist daher insofern (wieder) zur Erhebung des Rechtsmittels berechtigt, als ihr die Liegenschaftsanteile zur freien Verfügung durch das Konkursgericht überlassen wurden.
In der Sache selbst ist aber auf die ausführliche Begründung des erkennenden Senates in seiner Entscheidung 2 Ob 511/96 zu verweisen, wonach Kläger bei der Löschungsklage derjenige ist, der im Grundbuch schon eingetragen war und durch eine nachfolgende rechtswidrige (materiell nichtige) Eintragung aus dem Grundbuch verdrängt wurde, dass aber auch einem Einzelrechtsnachfolger des in einem bücherlichen Recht Verletzten die Löschungsklage auf Grund einer Abtretung zustehen könne und dass im Verfahren über die Löschungsklage zu beurteilen ist, ob der mit einem Versäumungsurteil festgestellte Anspruch besteht oder nicht.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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