OGH 3Ob211/99x

OGH3Ob211/99x22.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Jana K*****, vertreten durch Dr. Isabelle Dessulemoustier-Bovekercke, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Robert K*****, Niederlande, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. April 1999, GZ 44 R 288/99z-23, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Meinung der Revisionswerberin besteht eine einheitliche - wenn auch von der Lehre vielfach bekämpfte (Übersicht zuletzt bei Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Komm Rz 38 zu § 35), unter Ablehnung dieser Kritik jedoch aufrecht erhaltene - Rechtsprechung, nach welcher im Oppositionsprozess Gegenforderungen gegen eine betriebene Forderung, für die der Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, nur dann geltend gemacht werden können, wenn dies im Hauptprozess aus nicht bloß subjektiven Gründen nicht möglich war (zuletzt etwa die bereits vom Erstgericht zitierte Entscheidung 3 Ob 15/96 = SZ 70/132; 3 Ob 2365/96g und 3 Ob 3/97f je mN; Nachweise auch bei Dullinger aaO). Davon abzugehen sieht sich der erkennende Senat weder durch die Revisionsausführungen noch durch die erneute, jedoch keine neuen Argumente bringende Kritik von Dullinger (aaO) veranlasst. Weshalb für vollstreckbare Notariatsakte anderes gilt, wird in der von der Klägerin angeführten Entscheidung 3 Ob 2044/96a = ecolex 1997, 751 = EvBl 1997/163, 791 = NZ 1998, 122 = RdW 1997, 725 ohnehin klargestellt; daraus ist somit für den Fall eines wie hier in einem Urteil bestehenden Exekutionstitel nichts zu gewinnen.

Soweit die Klägerin sich auf die Entscheidung JBl 1988, 380 beruft, lässt sie unbeachtet, dass es in jenem Fall um eine erst nach einem gerichtlichen Vergleich entstandene Gegenforderung ging, weshalb sie keinesfalls im Hauptverfahren geltend gemacht werden konnte.

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