OGH 11Os30/00

OGH11Os30/0020.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der beim Landesgericht Klagenfurt zum AZ 8 Vr 1235/98 anhängigen Strafsache gegen Heinz K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Heinz K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 10. Jänner 2000, AZ 11 Bs 336, 356/99 (= ON 302) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Heinz K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem bezeichneten Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz in Erledigung eines von Heinz K***** gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 28. Oktober 1999 (ON 279) erhobenen Einspruches der Anklage Folge. Unter einem wurde der Beschwerde K*****s gegen den Haftverlängerungsbeschluss der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29. November 1999 keine Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO mit Wirksamkeit bis 10. März 2000 angeordnet.

Gegen den Fortsetzungsbeschluss richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten K*****, welcher indes keine Berechtigung zukommt:

Rechtliche Beurteilung

Nach der - durch die Einspruchsentscheidung rechtskräftigen - Anklage wird dem Beschwerdeführer, zusammengefasst wiedergegeben, (zu I) als Betrug angelastet, im Rückfall in den Jahren 1996 bis 1998 als faktischer Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften Geschäfts- und Verhandlungspartner insbesondere über die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der von ihm vertretenen Gesellschaften getäuscht und hiedurch das Finanzamt Klagenfurt durch die Nichtabführung von Umsatzsteuer in der Höhe von 66,907.900 S sowie verschiedene in- und ausländische Geldinstitute, Gesellschaften und Privatpersonen an deren Vermögen in der Höhe von rund 732 Mio S geschädigt zu haben; ferner

(zu II) als betrügerische Krida, in Ebenthal in den Jahren 1996 bis 1998 als de-facto Geschäftsführer, sohin als leitender Angestellter (§ 161 Abs 1 StGB) der K*****gesmbH und der K.*****HandelsgesmbH, welche Schuldner mehrerer Gläubiger sind, durch Verheimlichen und Beiseiteschaffen von Gesellschaftsvermögen die Schmälerung der Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern im Ausmaß von ca 75 Mio S herbeigeführt zu haben und

(zu III) als Veruntreuung die im Jahr 1998 erfolgte Zueignung anvertrauter Gelder in der Höhe von insgesamt rund 11 Mio S zum Nachteil derzeit noch nicht bekannter italienischer Staatsangehöriger.

Die Grundrechtsbeschwerde geht schon deshalb fehl, weil darin ausschließlich die auf einem angeblich fehlerhaften Sachverständigengutachten basierende Annahme der Zahlungsunfähigkeit der K*****gesmbH und der K.*****HandelsgesmbH angefochten wird, die Frage der Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaften aber für die angeklagten Delikte irrelevant ist.

Daran ändert auch nichts, dass dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, dass die bereits in einem vorangegangenen Insolvenzverfahren der in das Strafverfahren involvierten Gesellschaften entfaltete Sachverständigentätigkeit für die Bestellung eben dieses Sachverständigen im Strafverfahren einen Befangenheitsgrund darzustellen vermag, der entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes sehr wohl geltend gemacht werden und dessen (vorliegend nicht aktuelle) Ablehnung nach einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO begründen kann (vgl 14 Os 174/96).

Der Beschwerdeansicht zuwider steht ferner die Vernehmung von Zeugen vor ausländischen Gerichten im Rechtshilfeweg ohne Interventionsmöglichkeit des Beschwerdeführers der Verwertung der dadurch gewonnenen Beweise für die Beurteilung des dringenden Tatverdachtes als Voraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft nicht entgegen.

Der gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr vorgebrachte Einwand mangelnder Zahlungsunfähigkeit bleibt unsubstantiiert auch, soweit die fachliche Qualifikation des beigezogenen Buchsachverständigen für die Bewertung von Warentermingeschäften in Zweifel gezogen wird und lässt die eingehende Begründung des Oberlandesgerichtes unerörtert, sodass er einer sachlichen Erwiderung entzogen ist .Damit ist auf den zudem noch angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr und die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage einer Haftkaution nicht mehr einzugehen.

Der unberechtigten Grundrechtsbeschwerde war somit - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) - ein Erfolg zu versagen, zumal angesichts der hier in Betracht kommenden Strafdrohung (§ 147 Abs 3 StGB) von einer unverhältnismäßig langen Dauer der Untersuchungshaft keine Rede sein kann.

Stichworte