OGH 3Ob45/00i

OGH3Ob45/00i28.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sebastian H*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Brüggl & Dr. Harasser in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei DI Verw.Wirt Kurt A. B*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Horst Wendling und Dr. Katja Kaiser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen 20.000 S sA infolge "Revisionsrekurses" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Dezember 1999, GZ 1 R 646/99b-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 12. Juli 1999, GZ 2 C 332/99z-4, als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.655,68 S (darin 609,28 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte den Zuspruch von 20.000 S sA (Datum der Klageeinbringung: 26. April 1999) und brachte vor, "für den Beklagten auftragsgemäß eine Einreichplanung sach- und fachgerecht erstellt" und am 1. September 1997 in Höhe des Klageanspruchs fakturiert zu haben. Der "zumindest" seit 1. Oktober 1997 fällige Klagsbetrag sei trotz mehrfacher Mahnung unbeglichen. Das angerufene Gericht sei, obgleich der Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland wohne, "unter anderem nach Art 5 EuGVÜ/LGVÜ (Erfüllungsort)" zuständig. Der Auftrag sei im Inland erteilt worden, es hätten auch "sämtliche Gespräche" im Inland stattgefunden und es sei die Zahlung "im Sprengel des Bezirksgerichtes Kitzbühel zu leisten".

Das Erstgericht behielt sich in der ersten Tagsatzung vom 24. Juni 1999, zu der der Beklagte nicht erschienen war, die Erlassung des vom Kläger beantragten Versäumungsurteils bis zum 31. August 1999 vor und fällte ein solches Urteil sodann am 12. Juli 1999.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil infolge der Berufung des Beklagten als nichtig auf, wies "die Klage wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit des Erstgerichtes" zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, eine Person sei gemäß Art 2 Abs 1 LGVÜ gewöhnlich bei ihrem Wohnsitzgerichtsstand zu klagen. Anderes gelte nur bei Vorliegen einer besonderen Zuständigkeit nach Art 5 bis Art 18 LGVÜ. Hier komme nur der Gerichtsstand des Erfüllungsorts für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis gemäß Art 5 Z 1 LGVÜ in Betracht. Somit sei jener Ort bedeutsam, an dem eine vertragliche Leistungspflicht nach der Parteienvereinbarung oder - in Ermangelung einer solchen - nach dem Gesetz zu erfüllen sei. Sei letzteres maßgebend, bestimme sich der Erfüllungsort nach derjenigen Rechtsordnung, dem das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Vertragsverhältnis unterliege. Der Kläger habe eine Erfüllungsortvereinbarung nicht behauptet, sondern "einen sich aus dem Gesetz ergebenden Erfüllungsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Erstgerichtes herangezogen".

Auf das Vertragsverhälnis der Streitteile sei gemäß § 36 IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Gemäß § 905 Abs 1 ABGB seien aber Geldschulden im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllende Schickschulden. Demnach könne die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit für die Verhandlung und Entscheidung über die vorliegende Klage gegen den in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Beklagten nicht auf Art 5 Z 1 LGVÜ gestützt werden. Lasse sich aber ein Beklagter, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats habe, nicht in das Verfahren ein, so habe sich das angerufene Gericht gemäß Art 20 Abs 1 LGVÜ von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit - wie im Anlassfall - nicht aufgrund der Bestimmungen des Übereinkommens zu bejahen sei. Daher sei das erlassene Versäumungsurteil als nichtig aufzuheben und die Klage mangels einer internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückzuweisen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof stütze sich auf § 519 Abs 1 Z 1 ZPO.

Der "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) des Klägers ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO - ungeachtet des Geldwerts des Streitgegenstands - zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Auf die vorliegende Streitsache ist - entgegen der Ansichten des Gerichts zweiter Instanz und des Klägers - nicht das Übereinkommen von Lugano (LGVÜ), sondern das Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) anzuwenden. Letzteres trat - in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens - in Österreich am 1. Dezember 1998 und in Deutschland am 1. Jänner 1999 in Kraft. Im Verhältnis zwischen diesen EU-Mitgliedstaaten ist - innerhalb seines zeitlichen Geltungsbereichs - das EuGVÜ anstelle des LGVÜ anzuwenden (Klauser, EuGVÜ und EVÜ 26 f, 33 f). Gemäß Art 54 Abs 1 EuGVÜ gilt der Grundsatz der Nichtrückwirkung. Das EuGVÜ muss also im Staat des angerufenen Gerichts schon vor Klageerhebung in Kraft getreten sein (Klauser aaO 40). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die Klage am 26. April 1999 eingebracht wurde. Die Regelungen des EuGVÜ und des LGVÜ sind allerdings für die im Anlassfall zu lösenden Rechtsfragen identisch, sodass die in der Folge zitierte, auf die Anwendung des LGVÜ bezogene Rechtsprechung auch für die Vollziehung des EuGVÜ einschlägig ist.

1. 1. Die Bestimmungen des EuGVÜ/LGVÜ sind zwingend und gehen in ihrem Anwendungsbereich innerstaatlichen Regelungen vor (EvBl 1999/14 mwN; Klauser aaO 29).

Nach Art 2 Abs 1 EuGVÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats haben, vorbehaltlich der weiteren Vorschriften des Übereinkommens ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staats zu klagen. Gemäß Art 3 Abs 1 EuGVÜ können solche Personen nur nach den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts des Übereinkommens - also seiner Art 5 bis 18 - vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats geklagt werden.

Gemäß Art 18 EuGVÜ wird ein nach den Bestimmungen des Übereinkommens an sich unzuständiges Gericht eines Vertragsstaats - abgesehen von den hier nicht bedeutsamen ausschließlichen Gerichtsständen nach Art 16 EuGVÜ - zuständig, sofern sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt und demzufolge ohne Erhebung der Einrede des Mangels der internationalen Zuständigkeit in der Sache verhandelt (EvBl 1999/14 mwN). Hier fehlt es an einer solchen Streiteinlassung. Nach den Klagebehauptungen ist jedoch, wie der Sache nach schon das Rekursgericht zutreffend darlegte, zu prüfen, ob der gegen den Beklagten erhobene vertragliche Werklohnanspruch beim Erstgericht als Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß Art 5 Z 1 EuGVÜ klagbar ist.

1. 2. Anknüpfungsgrund für die internationale und örtliche Zuständigkeit ist gemäß Art 5 Z 1 EuGVÜ diejenige Verpflichtung, die den Klagegrund bildet. Das ist im Anlassfall der für eine "Einreichplanung" geltend gemachte Werklohnanspruch. Bei einem solchen ist der Ort, an dem die Verpflichtung mangels einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, nach dem Kollisionsrecht desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst wurden, soweit nicht materielles Einheitsrecht eingreift und das Kollisionsrecht des Forumstaats verdrängt (EvBl 1999/14 mwN).

1. 3. Für die Beurteilung des geltend gemachten Werklohnanspruchs besteht kein materielles Einheitsrecht.

Das Römische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) ist für Österreich am 1. Dezember 1998 in Kraft getreten (Klauser aaO 285 f). Nach dessen eine Rückwirkung ausschließenden Art 17 ist es auf vorher geschlossene Verträge nicht anwendbar.

Das Vertragsverhältnis der Streitteile kam - nach den Klagebehauptungen - jedenfalls vor dem 1. Dezember 1998 zustande. Der gesetzliche Erfüllungsort für die Leistung des Beklagten ist daher - nach den Erwägungen unter 1. 2. - gemäß § 36 IPRG zu ermitteln. Danach ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Partei, die nicht überwiegend Geld schuldet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Somit ergibt sich das anzuwendende materielle Recht aus der für das Vertragsverhältnis charakteristischen Leistung des Klägers (Einreichplanung). Dieser hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, woraus die Anwendung österreichischen Rechts folgt.

1. 4. Gemäß § 905 Abs 1 ABGB hat der Schuldner den Vertrag, wenn sich der Erfüllungsort weder aus der Vereinbarung noch aus der Geschäftsnatur oder dem Geschäftszweck bestimmen lässt, am Ort seines Wohnsitzes oder seiner Niederlassung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen. Das trifft - mangels besonderer Vereinbarung - auch auf Geldschulden zu, die im Zweifel Schickschulden sind (EvBl 1999/14 mwN), weil sie dem Gläubiger nach § 905 Abs 2 ABGB an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu "übermachen", das heisst nach der Rechtsprechung "zu übersenden" sind (SZ 57/160).

2. Der Kläger zieht die voranstehend dargestellte Rechtslage nicht in Zweifel. Er vertritt den Standpunkt, ohnehin eine Vereinbarung, wonach der Beklagte "die Zahlung im Sprengel des angerufenen Gerichtes" leisten müsse, behauptet zu haben. Ein solcher Erfüllungsort sei überdies aus der "Natur des gegenständlichen Schuldverhältnisses" abzuleiten.

2. 1. Prozesshandlungen - wie etwa das Klagevorbringen einer Partei - sind nach herrschender Ansicht nur nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; nicht maßgebend ist dagegen eine davon abweichende Parteiabsicht (SZ 69/57; Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu § 177 je mwN). Von Bedeutung ist daher nur, wie eine Prozesserklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und dem Gegner bekannten Prozess- und Aktenlage objektiv zu verstehen ist (3 Ob 146/93; EvBl 1993/44 je mwN).

2. 2. Der Kläger behauptete, der Auftrag sei im Inland erteilt worden, es hätten auch "sämtliche Gespräche" im Inland stattgefunden und es sei die Zahlung "im Sprengel des Bezirksgerichtes Kitzbühel zu leisten".

Diesem Vorbringen ist jedenfalls keine ausdrückliche Behauptung zur Vereinbarung eines Erfüllungsortes "im Sprengel des Bezirksgerichtes Kitzbühel" zu entnehmen. Vor dem Hintergrund der unter 2. 1. erläuterten Prämissen ist eine Vereinbarung des behaupteten Erfüllungsorts aus der Klageerzählung aber auch nicht durch Auslegung ableitbar. Die Klagebehauptungen sind vielmehr so zu verstehen, dass der Beklagte - offenkundig kraft Gesetzes - "im Sprengel des Bezirksgerichtes Kitzbühel" leisten müsse, weil der Auftrag im Inland erteilt worden sei und "sämtliche Gespräche" im Inland stattgefunden hätten. Die Vereinbarung irgendeines nicht näher bezeichneten Erfüllungsorts "im Sprengel des Bezirksgerichtes Kitzbühel" - noch dazu ohne Angabe einer bestimmten Zahlstelle - wäre ungewöhnlich. Ein solches Ergebnis scheidet demgemäß bei Auslegung des Klagevorbringens nach objektiven Kriterien aus. Die letzterem nach dem zuvor dargestellten Verständnis zu entnehmenden Anknüpfungsgründe sind aber nach den Erwägungen unter 1. 4. für die Ermittlung des gesetzlichen Erfüllungsorts einer Geldschuld nicht von Belang, ist doch auch nicht der Ansicht des Klägers beizutreten, für die Geldschuld des Beklagten gelte schon kraft der Geschäftsnatur ein österreichischer Erfüllungsort. Derartige Geldschulden können etwa auch im Wege eines im Ausland erteilten Überweisungsauftrags getilgt werden. Eine gegenteilige Verkehrssitte wird auch vom Kläger nicht behauptet.

3. Die vom Gericht zweiter Instanz aus Art 20 Abs 1 LGVÜ abgeleitete Rechtsfolge gilt in gleicher Weise nach Art 20 Abs 1 EuGVÜ. Sie wird im Rekurs nicht in Frage gestellt, weshalb insofern gemäß § 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen wird.

4. Nach allen voranstehenden Erwägungen ist die österreichische Gerichtsbarkeit zur Verhandlung und Entscheidung über den eingeklagten Werklohnanspruch, wie der Sache nach schon das Rekursgericht zutreffend darlegte, international nicht zuständig. Dieser - nicht geheilte - Mangel ist ein Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO (Mayr in Rechberger aaO Rz 4 zu § 42 JN), der zur Aufhebung des gefällten Versäumungsurteils und zur Zurückweisung der Klage führen musste.

Dem Rekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.

5. Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.

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