Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.725,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.287,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger war vom 26. 11. 1979 bis 30. 6. 1999 bei der beklagten Partei als Krankenträger beschäftigt; zu diesem Termin wurde er wegen einer der beklagten Partei bekannt gewordenen, am 24. 11. 1998 erfolgten Verurteilung wegen des Vergehens des teils vollendeten teils versuchten schweren Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, gekündigt.
Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, die Kündigung des Klägers sei gemäß § 42 Abs 2 Z 5 der Wiener Vertragsbedienstetenordnung wegen einer außerdienstlichen strafbaren Handlung, die mit den Interessen des Dienstes unvereinbar sei, zu Recht erfolgt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).
Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:
Ein Krankenträger kommt in den Nahebereich von Wertgegenständen von Patienten, sodass eine charakterliche Verlässlichkeit in Bezug auf die Respektierung fremden Eigentums ganz selbstverständliche Voraussetzung ist. Eine lückenlose Überwachung eines Krankenträgers in Patientenzimmern durch eine diensthabende Schwester beim Abholen und Zurückbringen von Patienten ist aus dienstlichen Gründen wohl vielfach nicht möglich, wozu überdies der häufig hilflose Zustand der Patienten diese besonders schutzwürdig macht (vgl den sogenannten Bedrängnisdiebstahl gemäß § 128 Abs 1 Z 1 StGB: "wer einen Diebstahl begeht ........ während einer dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oder unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht"). Im Falle der Weiterbeschäftigung des Klägers wäre die beklagte Partei in Kenntnis der Verurteilung des Klägers einem erhöhten Haftungsrisiko im Sinne des § 1315 ABGB ausgesetzt, worauf schon das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat.
Im Falle des Klägers erfolgte lediglich eine Kündigung, nicht aber eine Entlassung; der Kläger kann sich wohl dadurch nicht als beschwert erachten, dass sich der Arbeitgeber mit der milderen Sanktion der Kündigung begnügt hat.
Die dienstlichen Interessen sind in einer vergleichbaren Weise beeinträchtigt, wie dies im Fall eines Krankenpflegers als berechtigt erkannt wurde, der seine Ehefrau bzw Lebensgefährtin schwer misshandelte (8 ObA 148/97s).
Wenn auch eine besonders sorgfältige Prüfung bei strafbaren Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang stehen, geboten ist, ist dabei einerseits die Art und der Inhalt der strafbaren Handlung, insbesondere das verletzte Rechtsgut und andererseits die dienstliche Stellung des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen (vgl WBl 1989, 345 sowie Art 10.212). Es wurde schon zuvor dargelegt, weshalb auch Vermögensdelikte in einem besonderen Maß den dienstlichen Interessen zuwiderlaufen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)