OGH 8ObA148/97s

OGH8ObA148/97s12.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Reg.Rat Gerhard Kriegl und Mag.Wilhelm Patzold in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef E*****, Krankenpfleger, ***** vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Land Oberösterreich, p.A. Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Linz, Klosterstraße 7, vertreten durch Dr.Heinz Oppitz und Dr.Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert nach RATG S 60.000,--), infolge außerordentlicher (richtig: ordentlicher) Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.März 1997, GZ 12 Ra 35/97x-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.Dezember 1996, GZ 14 Cga 12/96w-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 811,84 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger habe durch wiederholte Straftaten im außerdienstlichen Bereich den Kündigungsgrund des § 53 Abs 2 Z 6 oöLVBG (gegenwärtiges oder früheres Verhalten des Vertragsbediensteten, das dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, entspricht § 32 Abs 2 lit f VBG) erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG).

Den Revisionsausführungen ist ergänzend zu erwidern:

Die Zulässigkeit der vermeintlichen außerordentlichen Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG (strittiger Fortbestand des Arbeitsverhältnisses) "jedenfalls" gegeben.

Die Vorinstanzen haben schon zutreffend dargelegt, daß das unbeherrschte Aggressionspotential des Klägers, das zu Schuldsprüchen nach den §§ 83 Abs 1 und 94 StGB führte, den Besonderheiten seiner Tätigkeit im Bereich des Pflegedienstes eines Landeskrankenhauses abträglich ist. Daran ändert der Umstand nichts, daß sich die Aggressionen des Klägers gegen seine - vermeintlich - hysterische Lebensgefährtin richteten. Gerade von Bediensteten des Pflegedienstes einer Krankenanstalt wird dienstlich und auch außerdienstlich ein ausgeglichenes zwischenmenschliches Verhalten erwartet und dies beim Anforderungsprofil geradezu selbstverständlich vorausgesetzt. Dazu kommt, daß der Kläger nach strafgerichtlicher Verurteilung und ernsthafter Ermahnung unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen rasch rückfällig wurde und gegenüber seiner Lebensgefährtin neuerlich außergewöhnliche Brutalität zeigte. Soweit der Kläger ausführte, die Verletzungen der Lebensgefährtin wären "nicht primär" auf ihn, sondern auf deren hysterische Anfälle zurückzuführen, zieht der Kläger unzulässig die Bindungswirkung der rechtskräftigen Verurteilungen in Zweifel (vgl SZ 68/195; 9 ObA 2233/96i). Die für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung angedrohte Entlassung oder Kündigung macht deren Ausspruch vor Eintritt der Rechtskraft nicht unzulässig, sondern allenfalls für den Arbeitgeber riskant (vgl den Sachverhalt Arb 9606), sollte nämlich ein Freispruch erfolgen, was im Falle des Klägers aber nicht geschehen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich aus die §§ 41, 50 ZPO.

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