Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärtin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Karl R***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerden von Marianne H*****, Maria H***** und Franz S***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. September 1999, GZ 11 Os 69/99-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die (auch als Einspruchsanmeldung und Berufung bezeichneten) Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Da gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in den Strafverfahrensgesetzen kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (Art 18 Abs 1, 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO), waren die auch als "Einspruchsanmeldung" und "Berufung" bezeichneten Beschwerden gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. September 1999 als unzulässig zurückzuweisen.
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