Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Karl R***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerden von Marianne H*****, Maria H***** und Franz S***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27. April 1999, GZ 11 Os 4/99-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die (auch als Einspruchsanmeldung und Rekurs bezeichneten) Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Da gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes in den Strafverfahrensgesetzen kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (Art 18 Abs 1, 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO), waren die auch als "Einspruchsanmeldung" und "Rekurs" bezeichneten Beschwerden gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27. April 1999 als unzulässig zurückzuweisen.
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