OGH 9Ob4/00d

OGH9Ob4/00d26.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Melchior Bechter, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Gudrun F*****, Gastronomin, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Hämmerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1.086.237,76 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. November 1999, GZ 2 R 256/99k-45, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zwar zu, dass unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung auch die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen bekämpft werden können, soweit sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die gegen die Gesetzes des Denkens und der Erfahrung verstoßen (SZ 57/198; RIS-Justiz RS0043307). Ein solcher Verstoß liegt aber nur dann vor, wenn die logische oder sprachliche Operation des Gerichts zur Gewinnung seiner Beweiswürdigung - losgelöst von den Ergebnissen des Einzelfalls - bereits in abstracto logisch oder sprachlich unmöglich war. Damit wird aber den Parteien nicht die Anfechtung der individuellen und konkreten Beweiswürdigung eröffnet (Fasching, Lehrbuch II, Rz 1920 mwN). Nur diese individuelle und konkrete Beweiswürdigung wird von der Revisionswerberin mit ihren die Tatfrage betreffenden Ausführungen in der Rechtsrüge, aber auch mit den Ausführungen zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, bekämpft. Auf diese Bekämpfung ist daher inhaltlich nicht einzugehen.

Die Rechtsausführungen der Revisionswerberin, mit denen sie die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen bekämpft, hat sie in ihrer im wesentlichen ebenfalls nur die Tatfrage betreffenden Berufung nicht vorgebracht. Eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge kann in der Revision nicht mehr nachgeholt werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 503).

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