Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Streitanmerkung nach § 70 GBG kann begehrt werden, wenn der Eingetragene auf Zustimmung in die Einverleibung eines ersessenen Rechts geklagt wird (5 Ob 1/94 = NZ 1994/294); gleiches gilt bei einer Klage auf Verbücherung einer durch Grundstücksteilung entstandenen offenkundigen Dienstbarkeit (1 Ob 292/98t = immolex 1999/66).
Ob sich die klagende Verlassenschaft hinreichend deutlich auf einen dieser Tatbestände gestützt hat, betrifft einen Einzelfall, den das Rekursgericht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst hat, ohne dass ihm eine krasse Fehlbeurteilung zur Last gelegt werden könnte; hat doch die klagende Verlassenschaft vorgebracht, dass die betroffenen Liegenschaften früher der gemeinsamen Mutter des Verstorbenen und des Beklagten gehört hätten, diese geteilt worden seien, wobei damals schlüssig von einer Weiterbenützung der Zufahrt wie bisher ausgegangen worden sei und diese durch mehr als 30 Jahre bis zum Tod des Erblassers unbeanstandet erfolgt sei.
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