Normen
MRG §12 Abs3 Ca
3 Ob 586/89 | OGH | 13.12.1989 |
Veröff: SZ 62/202 = RZ 1990/80 S 199 = WoBl 1992,64 |
5 Ob 44/93 | OGH | 13.07.1993 |
nur: Die Frist für das Erhöhungsbegehren wird auch in Gang gesetzt, wenn der Vermieter auf andere Weise als durch Anzeige von der Veräußerung des Unternehmens verläßlich Kenntnis erlangt. (T1) Beisatz: Dies kann auch auf Grund der Mitteilung nur eines Teiles des Veräußerungsgeschäftes geschehen, doch genügen nicht bloße Andeutungen oder Mitteilungen, aus denen nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden kann, daß der bisherige Hauptmieter im Geltungsbereich des MRG das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen veräußert hat und daher die Mietrechte auf den Erwerber des Unternehmens übergegangen sind. (T2) |
5 Ob 42/95 | OGH | 07.06.1995 |
nur T1 |
1 Ob 637/95 | OGH | 22.08.1996 |
Vgl; nur T1 |
5 Ob 171/98b | OGH | 23.06.1998 |
nur T1 |
5 Ob 316/99b | OGH | 23.11.1999 |
Auch; nur T1; Beisatz: Für eine solche Auslegung bietet aber der Wortlaut des § 12a Abs 3 in Verbindung mit Abs 2 MRG keinen Raum mehr. (T3) |
5 Ob 109/00s | OGH | 27.04.2000 |
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Im Geltungsbereich des 3. WÄG wird die Frist des § 12a Abs 2 MRG ausschließlich durch die vom Mieter zu erstattende Anzeige ausgelöst wird, weshalb es auf eine "verlässliche Kenntnis" des Anhebungstatbestandes aus welchen Gründen immer für den Fristenlauf nicht ankommt. (T4) |
5 Ob 188/04i | OGH | 28.09.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Die Unternehmensveräußerungsanzeige kann mit Rechtswirkung für den Vermieter an den Verwalter des Hauses gerichtet werden. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19891213_OGH0002_0030OB00586_8900000_001
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