OGH 7Ob260/99g

OGH7Ob260/99g22.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH (vormals A***** AG), ***** vertreten durch Dr. Karl Schleinzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Kurt N*****, vertreten durch Dr. Peter Bartl und Dr. Anton Cuber, Rechtsanwälte in Graz, 2.) P. *****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Richard Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 182.983,-- sA, über die Revision des Erstbeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 20. Mai 1999, GZ 4 R 227/98d-57, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 4. August 1998, GZ 16 Cg 147/96i-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Die Urteile der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Kostenaussprüche unberührt bleiben, werden in der Hauptsache dahin abgeändert, dass sie einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen und bestätigten Teils zu lauten haben:

"Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 182.983,-- samt 18 % Zinsen ab 1. 10. 1995 zu bezahlen, der Erstbeklagte allerdings hinsichtlich des Betrages von S 60.000,-- nur Zug um Zug gegen die Übertragung des Eigentums an dem Bagela-Asphaltaufbereiter BA 8000 mit Fahrantrieb, Fahrgestellnummer *****.

Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 60.000,-- durch den Erstbeklagten ohne diese Einschränkung wird abgewiesen."

Der Erstbeklagte ist bei Exekution schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.900,-- (darin enthalten S 1.650,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei (damals noch A***** GmbH, danach A***** AG) begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand zuletzt S 182.983,--, weil ihr diese die Erfüllung eines zwischen ihr als Leasinggeberin und der P.***** GesmbH als Leasingnehmerin geschlossenen Leasingvertrages betreffend eine Asphaltaufbereitungsmaschine garantiert hätten. Die Leasingnehmerin sei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen; per 30. 9. 1995 habe ein Betrag von S 122.983,-- unberichtigt ausgehaftet. Da bei Bezahlung dieses Saldos das Eigentum an der Maschine vereinbarungsgemäß an die Beklagten übergehe, hätten diese dazu noch den Verkehrswert des Leasingobjekts von S 60.000,--, insgesamt daher den geforderten Betrag zu leisten.

Hinsichtlich der zweitbeklagten Partei ist das Verfahren rechtskräftig entschieden; auf sie ist daher hier nicht mehr näher einzugehen.

Der Erstbeklagte wendete - soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich - gegen das Klagebegehren ein, die Beklagten seien die Garantieverpflichtung unter der Bedingung eingegangen, dass das Leasingobjekt in ihr Eigentum übergehe. Diese Bedingung sei nicht erfüllt. Ein Anspruch der Klägerin auf Bezahlung des Verkehrswerts von S 60.000,-- bestehe nur Zug um Zug gegen Übergabe der Maschine. Die Klägerin habe den Beklagten zugesichert, sie von allfälligen Zahlungsschwierigkeiten oder -rückständen der Leasingnehmerin sofort zu verständigen, und in einem solchen Fall das Leasingobjekt sofort einzuziehen und ihnen zur Verwertung zu übergeben. Er, der Erstbeklagte sei erstmals im Oktober 1995 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Leasingnehmerin zuletzt im November 1994 Zahlungen geleistet habe; es sei daher die Geschäftsgrundlage weggefallen. Die Klägerin habe auch ihre Schadensminderungspflicht verletzt, da die Beklagten die Maschine bei einer Übergabe im Herbst 1994 um S 180.000,-- verkaufen hätten können.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in Ansehung beider Beklagter statt. Es stellte dazu fest:

Die klagende Partei schloss am 21. 1. 1993 mit der P.***** GesmbH sowie mit Oskar P***** sen., Oskar P***** jun. und Antonia P***** als Mitleasingnehmer (alle zusammen im folgenden kurz Leasingnehmer genannt) einen Leasingvertrag über eine Asphaltaufbereitungsmaschine für die Dauer von 24 Monaten. Die Maschine wurde von der zweitbeklagten Partei erworben, deren Firmenname damals noch Kurt N***** HandelsgmbH lautete. Am 17. 2. 1993 (Schreiben Beilage G) übernahmen der Erstbeklagte und die zweitbeklagte Partei im Auftrag der Leasingnehmer gegenüber der Klägerin als Leasinggeberin die Garantie für die Erfüllung aller sich aus dem Leasingvertrag ergebenden Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen bis zum Höchstbetrag von S 547.920,--, wobei festgehalten wurde, dass bei einer Zahlung aus der Garantie die Maschine in das Eigentum der Verkäuferin (soll wohl heißen der Garanten) übergehe. Am gleichen Tag würde für den Fall des Eintritts der vorzeitigen Fälligkeit des Kredits (gemeint des restlichen Leasingentgelts) von der zweitbeklagten Partei durch ihren Geschäftsführer Peter F*****, von diesem persönlich und vom Erstbeklagten die Verpflichtungserklärung abgegeben, das Leasingobjekt nach Übergabe einer Einziehungsanweisung einzuziehen und um den von der Leasinggeberin ermittelten Schätzwert, mindestens jedoch um den Kreditrestsaldo, von der klagenden Partei zurückzukaufen. Am 16. 11. 1994 erfolgte eine letzte Zahlung der Leasingnehmerin. Mit Schreiben vom 6. 3. 1995 teilte die klagende Partei der zweitbeklagten Partei mit, dass sie wegen Zahlungsrückstandes der Leasingnehmerin den Benützungsentzug ausgesprochen habe. Da das Schreiben mit dem Vermerk "verzogen" zurückkam, musste die Klägerin zunächst die neue Anschrift der Beklagten ausfindig machen. Am 3. 3. 1995 wurde über das Vermögen der Leasingnehmerin der Konkurs eröffnet. Am 27. 4. 1995 wurde der Verkehrswert des Leasingobjekts im Auftrag der klagenden Partei gutachtlich mit S 60.000,-- exklusive Mehrwertsteuer und ein monatlicher Abwertungsfaktor von rund S 2.000,-- ermittelt. Die der Klagsforderung zugrundeliegende Abrechnung ist unter Bedachtnahme auf den Inhalt des Leasingvertrages und der Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin rechnerisch nachvollziehbar erstellt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, zwischen den Streitteilen sei eine Garantie sowie eine Rückkaufsvereinbarung zustandegekommen. Wegen der mangelnden Erfüllung des Leasingvertrages durch die Leasingnehmer seien die Beklagten vertragskonform in Anspruch genommen worden. Den Vereinbarungen sei eine Verpflichtung der klagenden Partei zur Übertragung des Leasingobjekts in das Eigentum der Zweitbeklagten als Vorleistung nicht zu entnehmen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die klagende Partei bei Erfüllung der Klagsforderung zur Übereignung des Leasinggegenstandes nicht in der Lage sein sollte. Darin, dass sie nach Einstellung der Zahlungen der Leasingraten ab Dezember 1994 die Beklagten im März 1995 hievon benachrichtigt und um die vertraglich vereinbarte Einziehung des Leasingobjektes ersucht habe, könne, wenn überdies der monatliche Abwertungsfaktor des Leasingobjekts berücksichtigt werde, eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht erblickt werden. Der klagenden Partei könne nicht zur Last gelegt werden, dass den Beklagten diese Benachrichtigung erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt sei, da ihr der Wechsel des Firmennamens und des Firmensitzes der Zweitbeklagten nicht mitgeteilt worden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses - von der zweitbeklagten Partei unbekämpft gelassene - Urteil in Ansehung des Erstbeklagten. Es erachtete dessen Tatsachen- und Beweisrüge für nicht berechtigt. Ausgehend daher von den Feststellungen des Erstgerichts, führte es in rechtlicher Hinsicht, soweit noch wesentlich, aus:

Neben anderen habe der Erstbeklagte im Auftrag der Leasingnehmer der (Rechtsvorgängerin der) Klägerin gegenüber die Garantie für die Erfüllung aller sich aus dem Leasingvertrag vom 21. 1. 1993 ergebenden Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen bis zum Höchstbetrag von S 547.920,-- übernommen, indem er sich verpflichtet habe, die ihm von der Garantienehmerin namhaft gemachten Beträge an diese ohne Prüfung der Gründe und der zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse, also unter Verzicht auf alle Einwendungen, binnen 8 Tagen zu zahlen. Im Garantievertrag sei ausdrücklich festgehalten worden, dass bei einer Zahlung aus der Garantie das Leasingobjekt in das Eigentum des Garanten übergehe. Es liege im Wesen einer - hier zwischen den Streitteilen vereinbarten - abstrakten Garantie, dass Einwendungen aus dem Valuta- und dem Deckungsverhältnis von vornherein ausgeschlossen seien. Hingegen seien Einwendungen des Garanten aus dem Einlösungsverhältnis zum Begünstigten möglich. Es entspreche einer solchen Garantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen. Der Garantieauftraggeber könnte nur im vorhinein Bedingungen vereinbaren, die erfüllt sein müssten, damit der Begünstigte die Garantie in Anspruch nehmen könne. Eine Bedingung dahin, dass der Begünstigte die Haftung des Garanten erst dann in Anspruch nehmen dürfe, wenn er ihm zuvor oder zumindest Zug um Zug das Eigentum am Leasingobjekt übertrage, sei dem Garantievertrag allerdings nicht zu entnehmen. Eine Garantieerklärung sei gemäß §§ 914, 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen, wobei bei der Auslegung der Erklärung einer Garantie, die gerade wegen der Strenge und Sicherheit der Haftung vereinbart werde, gelten müsse, dass die Parteien nicht die für den Verpflichteten leichtere, sondern die schwerere Form gewählt hätten. Nach dem mangels davon abweichender (mündlicher) Vereinbarungen maßgeblichen Wortlaut der Garantieerklärung setze die Übertragung des Eigentums am Leasingobjekt bei objektivem Verständnis die Zahlung des Garanten voraus ("bei einer Zahlung geht das Eigentum über"). Dieses objektive Verständnis werde auch durch die zeitgleich abgeschlossene Rückkaufsvereinbarung gestützt, nach welcher die Begleichung des Rückkaufpreises, der zumindest den aushaftenden Kredit (Leasing-)Restsaldo ausmache, ohne Rücksicht darauf zu erfolgen habe, ob der Kaufgegenstand (= Leasingobjekt) durch den Rückkaufsverpflichteten (= Garanten) übernommen worden sei oder nicht. Die Übertragung des Eigentums am Leasingobjekt sei also nicht Bedingung für die Inanspruchnahme der Garantie, sondern deren Folge. Der Erstbeklagte hafte demnach aus dem Garantievertrag im Umfang der eingeklagten Forderung, weshalb es sich erübrige, auf seine allfällige Haftung auch aus der Rückkaufsvereinbarung gesondert einzugehen.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen sei, weil erhebliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht erkannt werden könnten. Es änderte diesen Ausspruch über Antrag des Erstbeklagten allerdings iSd § 508 Abs 3 ZPO mit der Begründung ab, die im Zusammenhang mit der Auslegung des Garantievertrages unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 915 ABGB vom Erstbeklagten angeführten Erwägungen ließen die betreffenden Rechtsfragen doch erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO erscheinen.

Die Revision ist nur teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) ist, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht gegeben, was keiner weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).

Der Revisionswerber wendet sich vor allem dagegen, dass die Vorinstanzen seinen Einwand, die Verschaffung des Eigentums am Leasingobjekt sei Bedingung für seine Garantieerklärung gewesen, als nicht stichhältig betrachtet haben. Das Berufungsgericht habe die Garatieerklärung dahin ausgelegt, dass die Garanten "nicht die für sie leichtere, sondern die schwere Form" gewählt hätten. Dies widerspreche dem ausdrücklichen Wortlaut des § 915 ABGB und der ständigen Rechtsprechung. Beim Garantievertrag handle es sich um einen einseitig verbindlichen Vertrag, der entsprechend stRsp im Zweifel so auszulegen sei, dass der Verpflichtete die geringere und nicht die größere Verpflichtung auf sich nehme. Dies gelte umsomehr, wenn es sich beim Verpflichteten - wie hier - um einen Konsumenten iSd § Konsumentenschutzgesetzes handle.

Entgegen diesen Ausführungen wurde vom Obersten Gerichtshof in jüngerer Zeit in Übereinstimmung mit der Lehre wiederholt ausgesprochen, dass im Regelfall für eine Garantie- oder Bürgschaftsübernahme eine Gegenleistung zu erbringen sei (vgl etwa BankArch 1987, 500; JBl 1989, 37; RIS-Justiz RS0017005), weshalb die Sicherungserklärungen nach § 914 und im Zweifelsfall contra proferentem zu interpretieren seien (Lindinger, Aktuelle Rechtsprechung zur Bankgarantie, WBl 1992, 137, [140]; Bydlinski, BankArch 1993, 483 f). Es könne daher nur für einen unentgeltlichen Schuldbeitritt, Bürgschafts- oder Garantieübernahme die Regel gelten, dass sich der Mitschuldner bzw Bürge eher die geringere Last aufbürde (Binder in Schwimann II2 Rz 12 zu § 915 ABGB). Im vorliegenden Fall hatte die zweitbeklagte Partei (und auf Grund seiner offenkundigen Nahebeziehung zu dieser auch der Erstbeklagte) als Verkäuferin der von der klagenden Partei verleasten Maschine zweifellos ein Eigeninteresse am Geschäft. Es kann daher von einer unentgeltlichen Garantieübernahme der Genannten nicht gesprochen werden.

Im übrigen liegt aber hier kein Zweifelsfall, in der Weise, dass der Garantievertrag nicht eindeutig dahin ausgelegt werden könnte, ob sich die Garanten und insbesondere der Erstbeklagte iSd § 915 ABGB eine geringere oder schwerere Last auferlegen wollten, vor: Die Vorinstanzen haben sich vielmehr insbesondere auf Grund des eindeutigen Wortlauts der Garantieerklärung in der Lage gesehen, diese zweifelsfrei zu interpretieren. Ihre im Einklang mit §§ 914, 915 ABGB erfolgte Vertragsauslegung begegnet keinerlei Bedenken: Das Berufungsgericht, auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO) hat überzeugend begründet, dass die Übertragung des Eigentums am Leasingobjekt nicht Bedingung für die Inanspruchnahme der Garantie, sondern deren Folge sein muss.

Auch hinsichtlich des in der Revision aufrechterhaltenen Einwands, die Klägerin habe, weil sie die Garanten nicht unverzüglich vom Zahlungsverzug der Leasingnehmer verständigt habe, gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, genügt es auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Umstände, wonach eine um ca zwei Monate verzögerte Mitteilung des Zahlungsverzugs der Leasingnehmer tatsächlich zu einer erheblichen Vergrößerung des Schadens geführt hätte, wurden vom Erstbeklagten nicht dargetan.

Soweit der Revisionswerber noch moniert, dass sich die Vorinstanzen mit der Frage der Höhe des Zinssatzes nicht auseinandergesetzt hätten, übersieht er die Ausführungen auf S 8, erster Absatz des Ersturteils, wonach sich der Verzugszinssatz aus Punkt 4. der Leasingvertragsbedingungen ergebe. Der Einwand, der Zinsfuß von 18 % (p.A.) sei exorbitant hoch, sodass diesbezüglich Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit vorliege, wurde in erster Instanz nicht erhoben und ist daher zufolge des Neuerungsverbots des § 482 ZPO unbeachtlich.

Berechtigt ist hingegen der Einwand des Erstbeklagten, die im Hinblick auf die vereinbarte Einräumung des Eigentumsrechts an der gegenständlichen Maschine geforderte weitere Zahlung von S 60.000,-- habe Zug um Zug gegen Übernahme des Asphaltaufbereiters zu erfolgen. Da, wie die klagende Partei selbst betont hat, der Verpflichtung des Erstbeklagten zur Zahlung eines (weiteren) Betrages von S 60.000,-- ihre Verpflichtung gegenübersteht, ihm bei Erfüllung seiner Garantenpflicht (als wirtschaftliche Gegenleistung - vgl MietSlg 35.128 = HS 14.790) das Eigentumsrecht an der gegenständlichen Maschine einzuräumen, also hier Pflicht und Gegenpflicht beider Vertragspartner im Austauschverhältnis stehen, ist mangels abweichender Vereinbarung jeder zur Leistungserbringung Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung verpflichtet (§ 1052 ABGB, erster Satz). Da der Erstbeklagte demnach nicht als vorleistungspflichtig anzusehen ist, ist sein Einwand, er habe den Betrag von S 60.000,-- nur Zug um Zug gegen Einräumung des Eigentums an der Asphaltaufbereitungsmaschine durch die klagende Partei zu erbringen, entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht unter dem Blickwinkel der Unsicherheitseinrede des § 1052 ABGB zweiter Satz zu untersuchen. Sein Einwand ist vielmehr im Hinblick auf den Grundsatz, dass gegenseitige Verträge im Zweifel Zug um Zug zu erfüllen sind (vgl Binder aaO Rz 21 zu § 1052 ABGB) berechtigt, zumal eine Sonderregelung (vgl SZ 39/209 = EvBl 1967/252; JBl 1974, 146; JBl 1975, 262) im vorliegenden Fall von der klagenden Partei gar nicht behauptet wurde.

Insoweit erweist sich die Revision als berechtigt und waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher spruchgemäß abzuändern.

Nach hA stellt die Verurteilung zu einer Zug um Zug Leistung anstelle eines unbedingten Zuspruchs ein Minus dar (Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 1127; SZ 25/273; SZ 27/124; SZ 48/140). Der Einschränkung des Zuspruchs kann im vorliegenden Fall, schon wegen dem bei der gegenständlichen Maschine nach dem Vorbringen des Erstbeklagten (und seiner damit im Einklang stehenden Aussage AS 99 f) inzwischen eingetretenen Wertverlust (der Erstbeklagte spricht von Schrottwert), aber auch im Hinblick auf die von der klagenden Partei ohnehin betonte Bereitschaft zur Übertragung des Eigentums am Leasingobjekts (AS 41 letzter Absatz), aber keine wesentliche Bedeutung zugemessen werden. Deshalb ist der mit der Revision erzielte Erfolg des Erstbeklagten kostenmäßig zu vernachlässigen (§ 43 Abs 2 ZPO).

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