Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage der Erwerbsfähigkeit des Klägers ist im Hinblick auf den Stichtag 1. 2. 1998 auf der Grundlage des strengen Erwerbsunfähigkeitsbegriffes des § 124 Abs 1 BSVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, zu beurteilen. Danach gilt als erwerbsunfähig ein Versicherter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Der Begriff der (früher: dauernden) Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 124 Abs 1 BSVG bedeutet hiebei nach der Rechtsprechung ebenso wie der gleichlautende Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 133 Abs 1 GSVG die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen; ein Versicherter muss sich daher auf jede wie immer geartete - selbständige oder unselbständige - Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Bereich der Pensionsversicherung der Selbstständigen (GSVG und BSVG) ist damit an wesentlich strengere Voraussetzungen geknüpft als der Begriff der Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter (§ 255 ASVG) oder der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Angestellten (§ 273 ASVG), weil sich der Versicherte auf jede wie immer geartete Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen muss. Maßgebend ist nur, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufe gibt, die der Versicherte auf Grund der noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumutbarer Weise ausüben kann (SSV-NF 10/29; 8/83; 4/81 mwN ua; Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes 10. Erg-Lfg 378 f).
Da somit das Verweisungsfeld der §§ 133 Abs 1 GSVG und 124 Abs 1 BSVG mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen ist, wurde in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden, dass bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 133 Abs 1 GSVG auch die Möglichkeit der Heimarbeit zu berücksichtigen ist, wobei es als gerichtsbekannt angesehen wurde, dass Heimarbeiten in einem für eine Verweisung ausreichenden Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/83; 6/96; zuletzt 10 ObS 385/98k; RIS-Justiz RS0084422). Dieser im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 133 Abs 1 GSVG ausgesprochene Grundsatz hat auch für die gleichlautende Bestimmung des § 124 Abs 1 BSVG zu gelten (vgl 10 ObS 134/99z; 10 ObS 135/99x).
Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen geltend macht, es stünde generell keine für eine Verweisung ausreichende Anzahl von Arbeitsstellen für Heimarbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung, ist ihm die gegenteilige, vom Erstgericht auf Grund der Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen in seinem Gutachten ON 9 getroffene Feststellung entgegenzuhalten. Danach besteht für Heimarbeit auch im Rahmen einer Vollbeschäftigung ein ausreichender Arbeitsmarkt (vgl auch SSV-NF 11/73 und 10 ObS 385/98k).
Auch der weiteren Argumentation des Revisionswerbers, er sei auf Heimarbeit nicht verweisbar, weil in Österreich jedenfalls für Männer keine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen für Heimarbeit zur Verfügung stehe, kann nicht gefolgt werden.
Auszugehen ist davon, dass es in Österreich eine ausreichende Anzahl von Arbeitsstellen auch mit Vollbeschäftigung für Heimarbeit gibt, der weitaus überwiegende Teil dieser Arbeitsstellen von Frauen besetzt ist und derzeit etwa nur 70 solcher Arbeitsstellen mit Vollbeschäftigung von Männern besetzt sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die konkrete Arbeitsmarktsituation, nämlich die Frage, ob der Versicherte tatsächlich einen Dienstposten finden wird, für die Beurteilung des Vorliegens des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit ohne Bedeutung. Bei der Beurteilung der Verweisbarkeit haben nur solche Tätigkeiten außer Betracht zu bleiben, die auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr vorkommen oder die speziell dem Versicherten nicht offenstehen, weil sie ausschließlich Angehörigen des jeweils anderen Geschlechts vorbehalten sind (SSV-NF 7/68; 6/56; 4/140; 2/128 ua; RIS-Justiz RS0084743; vgl auch Schrammel, Zur Problematik der Verweisung in der Pensionsversicherung und Unfallversicherung; ZAS 1984, 83 ff [86]). So wurde in der in der Entscheidung SSV-NF 7/68 behandelten Frage, ob eine weibliche Versicherte auf die vorwiegend von Männern besetzte Arbeitsstelle eines Portiers verwiesen werden kann, ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch solche Portiersposten geschlechtsneutral ausgeschrieben werden und nicht ausschließlich von Männern besetzt sind, die Tatsache, dass für diese Portierstätigkeiten in der Regel männliche Arbeitnehmer aufgenommen werden, nur auf Gründe zurückgeführt werden könne, die bei der Lösung der Frage, ob eine Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist, so dass ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, außer Betracht zu bleiben habe. Weibliche Bewerberinnen um einen derartigen Arbeitsplatz, denen trotz ausreichender Arbeitsfähigkeit männliche Mitbewerber vorgezogen werden, befänden sich auf dem Arbeitsmarkt in einer ähnlich schlechten Wettbewerbssituation wie Personen, die nur wegen ihres fortgeschrittenen Alters oder wegen der Bevorzugung von Betriebsangehörigen nicht aufgenommen werden. Auch diese Umstände begründeten keinen Anspruch auf eine Leistung der Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, sondern allenfalls einen Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung. Wurde somit in der früheren Rechtsprechung auf die rein faktische Situation auf dem Arbeitsmarkt abgestellt, sprach der erkennende Senat in der in SSV-NF 8/116 (= SZ 67/216 = DRdA 1995/50) veröffentlichten Entscheidung erstmals aus, dass auf Grund des § 2 Abs 1 Z 1 GleichbG davon auszugehen sei, dass grundsätzlich alle Arbeitsplätze auch Frauen offenstehen, es sei denn, dass positivrechtliche Vorschriften bestehen, die die Beschäftigung von Frauen in bestimmten Berufen untersagen, oder dass der Inhalt der Tätigkeit spezifisch an das Geschlecht gebunden ist. Diese Entscheidung wurde von Ritzberger-Moser in DRdA 1995, 517 ff im wesentlichen mit dem Argument kritisiert, dass die bloße Berücksichtigung der Rechtslage nach dem GleichbG unter Außerachtlassung der tatsächlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt den Intentionen des GleichbG widerspreche. Einer Auseinandersetzung mit dieser Kritik bedarf es im vorliegenden Fall aber deshalb nicht, weil für den Revisionswerber auch aus den Ausführungen von Ritzberger-Moser aaO kein günstigeres Prozessergebnis ableitbar wäre. Auch Ritzberger-Moser stimmt nämlich der in der früheren Rechtsprechung vertretenen Ansicht, dass das bloße Überwiegen bzw die Bevorzugung von Männern oder Frauen in einem Beruf noch keine Invalidität begründe, zu. Es müsse daher zunächst geprüft werden, ob in den in Frage kommenden Verweisungsberufen auch tatsächlich nicht ausschließlich Männer (Frauen) beschäftigt werden. Sei dies der Fall, so müßte in der Folge auch bei einer Anzahl von unter 100 mit Frauen (Männern) besetzten Arbeitsplätzen von einem ausreichend großen Verweisungsfeld für Frauen (Männer) ausgegangen werden. Es komme nur darauf an, ob im betreffenden Verweisungsberuf mindestens 100 Arbeitsplätze bezogen auf den österreichischen Arbeitsmarkt bestehen, die von Frauen und Männern besetzt sind, unabhängig von der zahlenmäßigen Verteilung der Arbeitsplätze unter den Geschlechtern (Ritzberger-Moser aaO 519).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil es auf dem österreichischen Arbeitsmarkt weitaus mehr als 100 Arbeitsstellen auch mit Vollbeschäftigung für Heimarbeit gibt, der weitaus überwiegende Teil dieser Arbeitsstellen zwar von Frauen besetzt ist, jedoch auch etwa 70 solcher Arbeitsstellen mit Vollbeschäftigung von Männern besetzt sind, so dass im Sinne der dargelegten Ausführungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass Heimarbeitsplätze männlichen Versicherten nicht zur Verfügung stünden, weil sie ausschließlich Angehörigen des anderen Geschlechts vorbehalten seien.
Soweit der Revisionswerber schließlich noch geltend macht, er könne auf Grund seiner psychischen Labilität keine Heimarbeit verrichten, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den - gegenteiligen - Feststellungen der Tatsacheninstanzen ausgeht.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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