OGH 9Ob253/99t

OGH9Ob253/99t3.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und andere, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei H***** & H***** OHG, *****vertreten durch Dr. Herbert Gugglberger, Rechtsanwalt in Hopfgarten, wegen S 678.496,30 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. April 1999, GZ 4 R 72/99s-42, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob die klagende Partei auch 1993 noch der subjektiven Meinung war, dass ihre Leistungen noch nicht insgesamt erbracht sind, ist nicht entscheidend, weil es darauf ankommt, wann die Rechnungslegung objektiv möglich war (7 Ob 620/95, 1 Ob 2303/96z; 4 Ob 2265/96h ua). Im Rahmen der objektiven Beurteilung ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die klagende Partei im Dezember 1993 nicht mehr der Meinung sein konnte, die Restarbeiten würden noch verlangt werden, nicht aktenwidrig.

War der Auftrag an die Klägerin noch nicht zur Gänze erfüllt, da neun Wärmezähler noch nicht montiert waren, kommt es darauf an, ob und wann die klagende Partei aufgrund der Umstände des Falles erkennen konnte, dass die beklagte Partei das Werk bereits für vollendet hält oder die Vollendung offenbar nicht mehr will (2 Ob 588/87). Ab diesem Zeitpunkt begann die Verjährung nach Ablauf einer angemessenen Frist zu laufen, innerhalb derer die Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre. Ihre Dauer wird durch die Verkehrsübung bestimmt, die ihrerseits wieder von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist. Danach lässt sich eine allgemein gültige Frist nicht festlegen (7 Ob 620/95; 2 Ob 2254/96a, 1 Ob 2303/96z).

Da die Arbeiten der klagenden Partei im Mai 1992 mit Ausnahme der Komplettierung von top Nr 5 (diesbzüglich war die Klägerin bereits 1991 beauftragt worden, die Anschlüsse zwar zu verlegen, aber blind zu verschließen und weitere Angaben abzuwarten) und des Einbaues der neun Wärmemengenzähler abgeschlossen waren, ist es keine krasse Fehlbeurteilung, dass die Klägerin im Dezember 1993, sohin rund eineinhalb Jahre nach dem bisherigen Abschluss ihrer Arbeiten, nicht mehr der Meinung sein durfte, die Restarbeiten würden noch verlangt werden, was ja durch ihren eigenen Entschluss dokumentiert wird, Ende 1993 eine Rechnung zu erstellen. Die Einräumung einer Frist von einem Monat lässt ebenfalls einen Rechtsirrtum nicht erkennen, zumal die Umstände des Einzelfalles mangels einer generell gültigen Frist für deren Bestimmung entscheidend waren. Da bereits rund eineinhalb Jahre nach dem Abschluss der Arbeiten vergangen waren und im Oktober 1991 eine grobe Kostenschätzung angestellt worden war, sohin gewisse Vorarbeiten verwertet werden konnten, grundsätzlich nur eine gewisse, wenn auch kurze Zeit für die Erstellung von Abrechnungen einzuräumen ist (2 Ob 721/86) und das Berufungsgericht ja davon ausging, dass auch zum Zeitpunkt des Entschlusses zur Abrechnung im Dezember 1993 dieser Entschluss bereits überfällig war und bereits früher hätte gefasst werden müssen, lag die Bestimmung der Frist von einem Monat im Rahmen des durch die Umstände des Einzelfalles bestimmten Ermessens des Berufungsgerichtes. Die in verschiedenen Einzelfällen ergangenen beispielsweise zugrundegelegten Fristen von einem Monat (4 Ob 2265/96h), drei bis vier Monate (7 Ob 620/95), 14 Tage (2 Ob 721/86) können daher nicht verallgemeinert werden und sind nicht bindend.

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