OGH 7Ob620/95

OGH7Ob620/9521.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Irene Preclik, Rechtsanwältin in 1010 Wien, wider die beklagte Partei 1.) Elke P***** und 2.) Prof.Dr.Thomas P*****, vertreten durch Dorda, Brucker und Jordes Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen S 620.569,40 sA, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. Juli 1995, GZ 14 R 90/95-24, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20.Jänner 1995, GZ 27 Cg 103/94-20, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Das Kostenbegehren für die Rekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei erbrachte für die Beklagten Renovierungsarbeiten in deren Wohnung in Wien 7. Sie führte diese Arbeiten teils selbst, teils mit Hilfe von Subunternehmern durch. Die Arbeiten waren spätestens Ende 1990 abgeschlossen. Die klagende Partei übermittelte den Beklagten nach mehrfacher Urgenz des restlichen Entgeltes am 27.12.1991 und am 27.3.1992 Kostenaufstellungen und legte schließlich am 3.8.1992 eine Rechnung über S 1,301.519,40.

Mit am 1.4.1994 eingelangter Klage begehrte die klagende Partei den ihrer Behauptung nach noch offenen Werklohnrest von S 620.569,40 sA.

Die Beklagten erhoben unter anderem den Einwand der Verjährung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil die Forderung verjährt sei. Unter Berücksichtigung einer verkehrsüblichen Frist von 2 bis 3 Wochen nach Abschluß der letzten Arbeiten wäre es der klagenden Partei noch im Jänner 1991 objektiv möglich gewesen, die Rechnung zu legen, sodaß die dreijährige Verjährungsfrist für die Werklohnforderung im Jänner 1991 begonnen habe und im Zeitpunkt der Klagseinbringung verstrichen gewesen sei.

Das Gericht zweiter Instanz hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurück. Es hielt den Verjährungseinwand für unberechtigt, weil der klagenden Partei eine Frist von vier Monaten zur Rechnungslegung zugebilligt werden müsse, habe sie doch ihrerseits Rechnungen verschiedener Subunternehmer weiter zu verrechnen gehabt. Die 16 gelegten Rechnungen hätten verschiedene Leistungen diverser Unternehmer zum Gegenstand gehabt, sodaß schon wegen des Gesamtumfanges die zugebilligte Frist von vier Monaten nach Beendigung der Arbeiten Ende 1990 für die Rechnungslegung angemessen sei. Das Urteil des Erstgerichtes sei somit angesichts der fehlenden Feststellungen über die Parteienbehauptungen zum Umfang der Arbeit, die dafür angemessenen Preise, die Frage der Mängelrüge und allfälliger Gewährleistungs- und (oder) Schadenersatzansprüche der Beklagten - wozu allerdings auch größtenteils präzise Behauptungen fehlten - aufzuheben.

Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, innerhalb welcher Frist bei Erbringung verschiedenartiger Leistungen, die zum Teil durch Subunternehmer erbracht worden seien, eine abschließende Rechnungslegung zu erfolgen habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Fälligkeit des Werklohnes, wenn der Unternehmer seine Forderung ab Fertigstellung des Werkes erst detailliert errechnen muß, mit der Zumittlung der Rechnung beginnt, daß aber der Unternehmer die Verjährung seiner Forderung nicht dadurch willkürlich verlängern kann, daß er die Rechnung möglichst lange nicht legt. Die Verjährungsfrist beginnt daher zu laufen, wenn die Rechnungslegung unter Einhaltung einer für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist objektiv möglich gewesen wäre (Krejci in Rummel2 I, Rz 21 zu § 1170 ABGB mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Bei Beurteilung der Frage, wann die Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre, ist auf die Verkehrsübung Bedacht zu nehmen (EvBl 1974/158; JBl 1966, 250), die ihrerseits von den Umständen des Einzelfalles, nämlich etwa von der Geschäftsbranche, dem Umfang der geleisteten Arbeiten, der Saison, einer allfälligen Gepflogenheit zwischen den Parteien und dergleichen abhängt (JBl 1970, 314; JBl 1966, 250). Eine generell gültige Frist für die Rechnungslegung, nach deren Verstreichen die dreijährige Verjährungsfrist jedenfalls zu laufen beginnt, läßt sich daher nicht postulieren. Der Beurteilung der besonderen Umstände des Einzelfalles kommt jedoch keine allgemeine, über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zu.

Im vorliegenden Fall sind nach dem Abschluß der letzten Arbeiten (allfällige Zweifel über diesen Zeitpunkt gehen zu Lasten desjenigen, der sich auf Verjährung beruft - § 1501 ABGB) bis zur Klagseinbringung drei Jahre und drei bis vier Monate verstrichen. Mit Rücksicht auf die hier vorliegenden besonderen Umstände - die klagende Partei führte eine Fülle von Arbeiten unterschiedlichster Art durch, beschäftigte zahlreiche Subunternehmer und hatte eine Vielzahl von Einzelpositionen zu berücksichtigen - hält sich die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz, daß die Werklohnforderung noch innerhalb der Verjährungsfrist eingeklagt wurde, weil der Fristbeginn nicht vor Anfang April 1991 lag, im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung.

Der Rekurs war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§§ 528 a, 510 Abs 3 ZPO).

Das Kostenbegehren der klagenden Partei für die Rekursbeantwortung war abzuweisen, weil auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen wurde und die Rekursbeantwortung daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte