Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Karl R***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerden von Marianne H*****, Maria H***** und Franz S***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15. Dezember 1998, GZ 11 Os 131/98-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die (als Einspruch und Rekurs bezeichneten) Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Da gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes in den Strafverfahrensgesetzen kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (Art. 18 Abs 1, 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO), waren die als "Einspruch" und "Rekurs" bezeichneten Beschwerden gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15. Dezember 1998 als unzulässig zurückzuweisen.
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