Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch des Ersturteils in der Hauptsache wie folgt zu lauten hat:
Die Beklagte ist schuldig, zur Hereinbringung des Betrags von 196.000 S samt 10 % Zinsen seit 2. 7. 1994 die Einverleibung eines Pfandrechtes auf dem Hälfteanteil BLNr 2 der Liegenschaft EZ ***** in einem Rang, der dem ihr auf diesem Anteil zu CLNr 12a eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbot vorangeht, zu dulden."
Die Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit 10.665 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.777,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem am 3. 5. 1994 im Verfahren 21 Cg 11/94z des Landesgerichtes Wiener Neustadt geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Ehegatte der Beklagten (im folgenden: Schuldner) der Klägerin 200.000 S in 50 Monatsraten zu 4.000 S, beginnend mit 1. 6. 1994, unter Einräumung eines fünftägigen Respiros und bei Terminsverlust im Fall des Verzugs mit einer Rate zu zahlen; für den Verzugsfall wurden 10 % Zinsen p.a. vereinbart. Der Schuldner zahlte in der Folge höchstens eine Rate von 4.000 S an die Klägerin. Diese verfolgte ihn mit Fahrnis- und Forderungsexekutionen, die alle erfolglos blieben.
Mit Vertrag vom 16. 8. 1990 hatte Gertrude L***** dem Schuldner, ihrem Enkelsohn, die Liegenschaft EZ ***** mit dem Wohnhaus W***** Nr 9 übergeben, wobei sie ihm einen Hälfteanteil der Liegenschaft mit sofortiger Wirkung und den zweiten Hälfteanteil mit dem Tag ihres Ablebens in sein Eigentum übertrug. Sie starb am 6. 3. 1996. Das Eigentum des Schuldners am Hälfteanteil BLNr 3 wurde 1991, jenes am anderen Hälfteanteil (BLNr 2) 1996 einverleibt. Am 10. 7. 1993 hatte er die Beklagte geheiratet. In der Folge nahm die Beklagte gemeinsam mit ihrem Gatten, der einen Schuldenberg angehäuft hatte, zu Umschuldungszwecken mehrere Kredite bei der S***** AG auf, und zwar am 27. 12. 1993 ein Darlehen über 950.000 S, am 11. 1. 1994 ein Darlehen über 100.000 S und am 28. 7. 1997 ein Darlehen über 160.000 S. Die Raten für diese Abstattungskredite zahlen die Ehegatten regelmäßig. Die Beklagte verschaffte sich keinen Überblick über den Schuldenstand ihres Gatten. Um die Liegenschaft mit dem Haus W***** Nr 9 einem möglichen Zugriff von Gläubigern ihres Gatten zu entziehen und sie als Wohnstätte für ihre Familie zu sichern, ließ sie sich von ihrem Gatten mit den Vereinbarungen vom 29. 7. 1993 und vom 15. 1. 1997 Belastungs- und Veräußerungsverbote auf den beiden Liegenschaftshälften einräumen. Das erste Belastungs- und Veräußerungsverbot betraf die Liegenschaftshälfte BLNr 3 und wurde 1993 verbüchert; das Belastungs- und Veräußerungsverbot vom 15. 1. 1997 betraf die Liegenschaftshälfte BLNr 2 und wurde 1997 verbüchert. Daß zwischen der Einräumung dieser Verbote und der von der Beklagten eingegangenen Mithaftung für die Umschuldungskredite ihres Gatten ein Zusammenhang bestünde, ist nicht feststellbar. Der Gatte der Beklagten verfügt außer der erwähnten Liegenschaft über kein Vermögen.
Unter Berufung auf ihre erfolglosen Exekutionen (§ 8 AnfO) begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, zur Hereinbringung des Betrags von 196.000 S sA die Eintragung eines Pfandrechts auf der Liegenschaft EZ ***** in einem Rang, der dem ihr eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbot vorangeht, zu dulden. Da ihr Schuldner über kein sonstiges Vermögen verfüge, das ihr Befriedigung verschaffe, sei die Anfechtung die einzige Möglichkeit, eine solche Befriedigung zu erlangen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Ab ihrer Eheschließung habe sie die Rückzahlungen für die Kreditverbindlichkeiten ihres Mannes bei der S***** AG übernommen. Zur Sicherung ihres Regreßanspruchs habe ihr der Ehegatte mit Vereinbarung vom 29. 7. 1993 das Veräußerungs- und Belastungsverbot in Ansehung seines damaligen Hälfteanteils (Anteil 3) an der Liegenschaft EZ ***** eingeräumt. Der Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots auf dem Anteil 2 dieser Liegenschaft liege ihre Vereinbarung mit dem Ehegatten vom 15. 1. 1997 zugrunde. Ihr Mann sei aber erst nach dem Vergleich vom 3. 5. 1994 Eigentümer dieser Liegenschaftshälfte geworden, sodaß durch die Einräumung des Verbots zugunsten der Beklagten der Klägerin kein Deckungsfonds entgangen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; dabei bezog es sich ausdrücklich auf das auf dem Anteil 2 der Liegenschaft zu CLNr 12a eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot. Bei der - hier gegebenen - Anfechtung nach § 2 Z 3 AnfO müsse der Gläubiger lediglich die in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung eines Schuldners, die Beteiligung der beklagten Partei als anderer Teil und deren Eigenschaft als naher Angehöriger beweisen. Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner seien nicht Tatbestandsmerkmale und gehörten daher nicht zur Behauptungs- und Beweislast des Klägers. Der Anfechtungsgegner könne die Anfechtung jedoch durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen abwehren, die den Schluß rechtfertigten, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestanden habe oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt gewesen sei noch hätte bekannt sein müssen. Die Beweislast hiefür treffe ihn. Nach den Feststellungen habe der Schuldner das angefochtene Belastungs- und Veräußerungsverbot der Beklagten zu dem Zweck eingeräumt, die nach dem Tod seiner Großmutter ins Eigentum übernommene Liegenschaftshälfte dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen; daraus ergebe sich die Absicht, die Klägerin zu benachteiligen. Dem fristgerechten Anfechtungsbegehren sei daher stattzugeben, wobei der Spruch im Hinblick auf die Erklärung der Klägerin, nur das zugunsten der Beklagten auf der zweiten Liegenschaftshälfte des Schuldners eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot anfechten zu wollen, entsprechend zu fassen gewesen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach - auf Antrag nach § 508 ZPO - aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Rechtsauffassung des Erstgerichts entspreche der ständigen Rechtsprechung. Die Beklagte habe den ihr nach § 2 Z 3 AnfO auferlegten Entlastungsbeweis nicht erbracht. Bei Beurteilung einer Anfechtung sei allerdings auch darauf Bedacht zu nehmen, daß jede erfolgreiche Anfechtung, insbesondere auch die Absichtsanfechtung (§ 2 AnfO; § 28 KO), sowohl die Befriedigungstauglichkeit als auch die Gläubigerbenachteiligung voraussetze. Diese habe stets der Anfechtungskläger zu behaupten und zu beweisen. Befriedigungstauglich sei die Anfechtung nur dann, wenn die Beseitigung der Rechtswirkungen der Schuldnerhandlung die Aussicht des Klägers auf wenigstens teilweise Befriedigung zu fördern geeignet sei; dabei genüge es schon, daß die damit bewirkte Verbesserung der Befriedigungsaussichten auch nur wahrscheinlich ist. Die Veräußerung einer mit Pfandrechten überbelasteten Sache sei in der Regel nicht anfechtbar. Freilich sei unter den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen der Benachteiligung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung zu unterscheiden. Gleiches müsse auch gelten, wenn die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots, durch welche die Liegenschaft der Exekutionsführung durch einen Gläubiger entzogen wird, angefochten werden solle. Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung werde demnach vor allem dann zu bejahen sein, wenn der Wert der Liegenschaft des Schuldners des Klägers den zur Tilgung der darauf sichergestellten Pfandforderungen erforderlichen Betrag im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz übersteige, aber auch dann, wenn in absehbarer Zeit - etwa durch Wertsteigerung der Liegenschaft und/oder (teilweise) Tilgung vorrangiger Pfandrechte - die Verbesserung der Befriedigungsaussichten wahrscheinlich sei. Wie sich aus dem unbestrittenen Grundbuchstand ergebe, sei die Liegenschaft des Schuldners mit folgenden vorrangigen Pfandrechten belastet:
150.000 S zugunsten der B*****AG; 140.000 S zugunsten der Raiffeisenkasse L*****; 1,040.000 S, 240.000 S, 200.000 S und 130.000 S zugunsten der S***** AG; 9.211 S zugunsten der M***** AG (beschränkt auf Anteil 2) sowie 136.823,90 S zugunsten der Raiffeisenbank W***** regGenmbH (beschränkt auf Anteil 2). Unter Bedachtnahme auf die Größe der Liegenschaft sowie den Umstand, daß die diesen Vorpfandrechten zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nach den Feststellungen regelmäßig zurückgezahlt würden, sei die Verbesserung der Befriedigungsaussichten durch die Anfechtung des zugunsten der Beklagten auf dem Anteil 2 einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots zumindest wahrscheinlich. Neben der Befriedigungstauglichkeit setze die erfolgreiche Absichtsanfechtung auch (objektive) Nachteiligkeit der angefochtenen Rechtshandlung für die Gläubiger voraus; dabei genüge mittelbare Benachteiligung. Ob diese vorliege, sei nach der Sachlage bei Schluß der Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozeß zu prüfen. Dabei sei festzustellen, ob sich die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners für dessen Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt habe und - bejahendenfalls - ob diese Nachteiligkeit bei Vornahme der Rechtshandlung objektiv vorhersehbar gewesen sei. Das treffe für ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, durch das eine Liegenschaft (oder - wie hier - ein Liegenschaftsanteil) dauernd dem Zugriff der Gläubiger entzogen werde, zu. Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung könne eintreten, wenn eine Wertsteigerung der von der angefochtenen Rechtshandlung betroffenen Sache oder eine (teilweise) Tilgung vorrangiger Hypotheken als wahrscheinlich anzusehen ist. Eine Anfechtung sei nur dann auszuschließen, wenn aus konkreten Gründen sowohl eine Wertsteigerung als auch der (teilweise) Wegfall vorrangiger Pfandrechte nicht zu erwarten sei; hiefür trage allerdings der Anfechtungsgegner die Behauptungs- und Beweislast. Eine solche Behauptung habe die Beklagte nicht einmal aufgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Nach Meinung der Beklagten sei die Argumentation des Berufungsgerichts widersprüchlich. Sollte die Beklagte tatsächlich ihren Rückzahlungsverpflichtungen regelmäßig nachkommen, könne in ferner Zukunft auch die Klägerin mit der Tilgung ihrer Forderungen rechnen, so daß in der Einverleibung des angefochtenen Belastungs- und Veräußerungsverbots auf Anteil 2 keine Benachteiligung der Klägerin erblickt werden könne. Es fehle aber auch an einer Feststellung, wonach die Anfechtung des Verbots tatsächlich eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Klägerin herbeiführen könne. Weder sei der erzielbare Veräußerungserlös festgestellt noch stehe fest, ob die Klägerin nicht auch sonst nicht einmal teilweise zur Befriedigung gelangt wäre. Dem kann nicht gefolgt werden:
Allen Anfechtungstatbeständen liegt - zum Teil unausgesprochen - das Erfordernis zugrunde, daß die Anfechtung befriedigungstauglich ist und daß eine Benachteiligung der Gläubiger eingetreten sein muß (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 102; SZ 68/29 = ZIK 1995, 151 mwN). Diese beiden Voraussetzungen - die nicht gleichgesetzt werden dürfen (ausführlich 4 Ob 259/98 mwN), wenngleich sie einander weitgehend überlagern können (ÖBA 1996, 565; König aaO) - hat der Anfechtungskläger zu behaupten und zu beweisen (SZ 62/97; ÖBA 1992, 582; SZ 68/29 = ZIK 1995, 151 ua).
Die Anfechtung ist befriedigungstauglich, wenn die Beseitigung der Rückwirkungen der Schuldnerhandlung die Befriedigungsaussichten des Anfechtungsklägers zu fördern imstande ist; dabei genügt es schon, daß die damit bewirkte Verbesserung der Befriedigungsaussichten auch nur wahrscheinlich ist (SZ 66/149 mwN; ÖBA 1996, 565; König aaO Rz 103). Daher ist - grundsätzlich - jedwede Erweiterung der Möglichkeiten des Gläubigers zum Zugriff auf Vermögen des Schuldners vorerst als befriedigungstauglich zu beurteilen (SZ 53/176; ÖBA 1988, 503; SZ 68/29 = ZIK 1995, 151; ÖBA 1996, 565). Deshalb ist - wie König (aaO Rz 103) formuliert - die Intensität des dazu erforderlichen Vorbringens gering; häufig wird sich sogar ein spezifisches Vorbringen (und Beweisanbot) erübrigen. Nach Lehre und Rechtsprechung genügt die bloße Wahrscheinlichkeit, daß die Anfechtung befriedigungstauglich ist (König aaO); im Zweifel ist zugunsten der Anfechtung zu entscheiden (SZ 15/145; ÖBA 1990, 841; König aaO). Das Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Verfahren, die Anfechtung des Veräußerungs- und Belastungsverbots verschaffe ihr die einzige Möglichkeit, Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners zu erlangen, reichte daher aus. Auch der Grundbuchstand - den allein die Klägerin vor Einbringung der Klage hatte prüfen können - läßt keine begründeten Zweifel an der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtungsklage aufkommen. Die meisten der dort einverleibten Pfandrechte sind Höchstbetragshypotheken (über 150.000 S, 1,040.000 S, 240.000 S, 200.000 S und 130.000 S); nur für die Pfandrechte über 140.000 S und die vollstreckbaren Pfandrechte über 9.211 S und 136.823,90 S trifft das nicht zu. Aus dem Grundbuch ist daher nicht zu entnehmen, in welcher Höhe tatsächlich Kreditverbindlichkeiten des Liegenschaftseigentümers aushaften. Exekutive Schritte zur Hereinbringung der durch Höchstbetragshypotheken besicherten Forderungen sind dem Grundbuch nicht zu entnehmen. Nach den Feststellungen werden die Kreditverbindlichkeiten auch regelmäßig abgedeckt. Bei dieser Sachlage hatte die Klägerin keinen Grund, ein konkreteres Vorbringen über den Wert der Liegenschaft und deren tatsächliche Belastung zu erstatten; vielmehr wäre es gegebenenfalls Sache der Beklagten gewesen, die Überbelastung der Liegenschaft zu behaupten und unter Beweis zu stellen (SZ 53/176; SZ 68/29 = ZIK 1995, 151; ÖBA 1996, 565; König aaO Rz 103). Die Beklagte hat aber solche Behauptungen niemals aufgestellt; das Berufungsgericht hat vielmehr die Frage der Befriedigungstauglichkeit (und Gläubigerbenachteiligung) im Zuge der allseitigen rechtlichen Beurteilung von sich aus aufgeworfen.
Ob auch die (objektive) Nachteiligkeit der angefochtenen Rechtshandlung für die Gläubigerin besteht, ist - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach der Sachlage bei Schluß der Verhandlung erster Instanz zu prüfen; dabei ist festzustellen, ob sich die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners für dessen Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat und - bejahendenfalls - ob diese Nachteiligkeit bei Vornahme der Rechtshandlung objektiv vorhersehbar war (ÖBA 1992, 582 mwN). Im vorliegenden Fall deckt sich die Prüfung der Gläubigerbenachteiligung mit der Prüfung der Befriedigungstauglichkeit schon deshalb, weil der durch die erfolgreiche Anfechtung geschaffene Befriedigungsfonds gerade jener Vermögenswert ist, den der Schuldner dem Anfechtungskläger durch die angefochtene Bestellung des Veräußerungs- und Belastungsverbots entzogen hat (ÖBA 1992, 582; ÖBA 1996, 565). Es ist daher auch als zumindest wahrscheinlich anzusehen, daß die angefochtene Rechtshandlung - nämlich die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes auf dem Liegenschaftsanteil 2 - der Klägerin (unmittelbar) zum Nachteil gereicht hat. Auf die Frage der mittelbaren Benachteiligung - die dann vorliegt, wenn die Benachteiligung erst durch rechtshandlungsfremde Umstände eingetreten ist (SZ 59/114; NZ 1992, 249 ua) - braucht daher diesmal nicht eingegangen zu werden.
Soweit die Beklagte exakte Feststellungen über den erzielbaren Veräußerungserlös und die Auswirkung der angefochtenen Handlung auf ihre Befriedigung vermißt, ist sie auf die Rechtsausführungen zur Beweislast zu verweisen. Daraus, daß die Beklagte und der Schuldner ihren Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern nachkommen, kann entgegen den Revisionsausführungen keinesfalls geschlossen werden, daß der Schuldner auch die Forderung der Klägerin befriedigen werde und sie schon deshalb durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht beeinträchtigt sein kann.
Da die Revision das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 2 Z 3 AnfO nicht in Zweifel zieht, genügt es, insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen.
Die Klägerin hat schon in erster Instanz klargestellt, daß sich ihre Anfechtung nur auf den Liegenschaftsanteil 2 der EZ ***** beziehe (S. 31). Da dies - trotz entsprechenden Entscheidungswillens - im Ersturteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, waren die Urteile der Vorinstanzen mit der Maßgabe zu bestätigen, daß die Beklagte schuldig erkannt wird, zur Hereinbringung der näher bezeichneten Forderung die Eintragung eines Pfandrechts auf dem unter BLNr 2 eingetragenen Hälfteanteil in einem Rang, der dem in CLNr 12a einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbot vorangeht, zu dulden. Die Einverleibung eines Zwangspfandrechts nur auf einem Liegenschaftsanteil des Schuldners ist trotz § 13 Abs 1 GBG hier zulässig, weil ja die Klägerin infolge des auf dem vom Schuldner früher erworbenen Hälfteanteil (Anteil 3) einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots nicht auf die ganze Liegenschaft greifen kann (Heller/Berger/Stix 900 mwN).
Mit dieser Maßgabe waren somit die Urteile der Vorinstanzen zu bestätigen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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