Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger hatte mit seinem Sohn in Umgehungsabsicht (SZ 60/8 uva) einen Hauptmietvertrag geschlossen, der seinerseits die Wohnung an den Beklagten untervermietete, für die dieser in der strittigen Zeit weder an den Kläger noch an dessen Sohn Mietzins oder Benützungsentgelt zahlte.
Die Vorinstanzen haben den Beklagten, dessen Eigenschaft als Hauptmieter gemäß § 2 Abs 3 MRG zwischenzeitig festgestellt wurde, in Übereinstimmung mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Zahlung des Klagsbetrages verurteilt, weil der Beklagte - anders als in den den Entscheidungen 6 Ob 667/94 und 5 Ob 2057/96b zugrundeliegenden Sachverhalten, bei denen der "Untermieter" an den "Untervermieter" Mietzinszahlungen geleistet hat, die sich der Liegenschaftseigentümer iSd § 2 Abs 3 MRG zurechnen lassen muß, gleichgültig, ob sie an ihn weitergeleitet wurden oder nicht - bisher noch gar nicht gezahlt hat. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß bei seiner Verurteilung zur Zahlung der Kläger bereichert wäre, weil nach den getroffenen Feststellungen der Sohn als "Scheinhauptmieter" den von ihm an seinen Vater gezahlten Mietzins nicht zugunsten des Beklagten bezahlt hat. Es ist ausschließlich das Recht des Sohnes, die als "Scheinhauptmieter" an seinen Vater bezahlten Beträge nach kondiktionsrechtlichen Gesichtspunkten rückzufordern.
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