OGH 8Ob207/99w

OGH8Ob207/99w26.8.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Johann Hubertus H*****, vertreten durch Dr. Walter Poschinger und Mag. Anita Taucher, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Volker F*****, vertreten durch Dr. Karl G. Grigkar und Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 626.670,-- sA (Revisionsinteresse S 433.493,80 sA) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. April 1999, GZ 41 R 180/99w-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hatte mit seinem Sohn in Umgehungsabsicht (SZ 60/8 uva) einen Hauptmietvertrag geschlossen, der seinerseits die Wohnung an den Beklagten untervermietete, für die dieser in der strittigen Zeit weder an den Kläger noch an dessen Sohn Mietzins oder Benützungsentgelt zahlte.

Die Vorinstanzen haben den Beklagten, dessen Eigenschaft als Hauptmieter gemäß § 2 Abs 3 MRG zwischenzeitig festgestellt wurde, in Übereinstimmung mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Zahlung des Klagsbetrages verurteilt, weil der Beklagte - anders als in den den Entscheidungen 6 Ob 667/94 und 5 Ob 2057/96b zugrundeliegenden Sachverhalten, bei denen der "Untermieter" an den "Untervermieter" Mietzinszahlungen geleistet hat, die sich der Liegenschaftseigentümer iSd § 2 Abs 3 MRG zurechnen lassen muß, gleichgültig, ob sie an ihn weitergeleitet wurden oder nicht - bisher noch gar nicht gezahlt hat. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß bei seiner Verurteilung zur Zahlung der Kläger bereichert wäre, weil nach den getroffenen Feststellungen der Sohn als "Scheinhauptmieter" den von ihm an seinen Vater gezahlten Mietzins nicht zugunsten des Beklagten bezahlt hat. Es ist ausschließlich das Recht des Sohnes, die als "Scheinhauptmieter" an seinen Vater bezahlten Beträge nach kondiktionsrechtlichen Gesichtspunkten rückzufordern.

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