Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Der Beschwerdeführer bringt - zusammengefaßt wiedergegeben - vor, er sei zum AZ 16 Vr 657/95 des Landesgerichtes St. Pölten "am 24. 07. 1995 gemäß §§ 146 ff StGB wegen dringenden Tatverdachtes in Untersuchungshaft genommen worden". Daß er sich "in Haft befinde", beruhe auf einer "unrichtigen Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, da ein (detailliert dargelegtes) Faktum in das Verfahren aufgenommen wurde und ... zu Unrecht als Schaden bezeichnet wurde". Die Höhe der über ihn verhängten Freiheitsstrafe stehe "dadurch" in keinem Verhältnis zum tatsächlich eingetretenen Schaden. Dazu komme noch, daß er bereits mehr als zwei Drittel der über ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßt habe, wodurch er sich "im Ergebnis auf Grund der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt fühle".
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde versagt bereits in formeller Hinsicht; denn sie ist mangels genauer Bezeichnung der angefochtenen oder zum Anlaß der Beschwerde genommenen Entscheidung oder Verfügung und Anführung des für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tages (§§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 GRBG) mit nicht behebbaren Mängeln behaftet, die ihre Zurückweisung unumgänglich machen.
Ein Kostenausspruch hatte demzufolge zu entfallen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)