Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Gutachten des vom Erstgericht beigezogenen Kinderneuropsychiaters, auf das sich die Entscheidungen der Vorinstanzen unter anderem stützten, bestehen weder beim Vater noch bei der Mutter Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls bei Zuteilung der vorläufigen Obsorge an den einen oder anderen Elternteil. An dem vor dem Kind ausgetragenen gegenseitigen körperlichen Attacken waren beide Elternteile beteiligt.
Das Erstgericht stellte zwar die Beobachtungen des Sachverständigen und insbesondere der eingebundenen Sozialarbeiterin über den liebevollen Umgang des Vaters mit seinem Sohn und das wesentlich distanziertere Gehabe der Mutter ausführlich dar. Das Rekursgericht hat diesen beschriebenen Verhaltensweisen der Elternteile, die jeweils in Ausnahmesituationen und nicht beim alltäglichen Umgang mit dem Kind beobachtet wurden, gegenüber den Grundsätzen, daß ein ständiger Wechsel der Bezugspersonen zunächst durch eine vorläufige Obsorgeentscheidung hintangehalten werden soll und daß bei annähernd gleichartigen Pflege- und Erziehungsvoraussetzungen, von denen hier nach dem derzeitigen Akteninhalt aufgrund der Lebensumstände der Eltern auszugehen ist, der Betreuung von Kleinkindern durch die Mutter der Vorzug zu geben ist (7 Ob 548/95 u. a.), keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Darin ist ein Abweichen vom pflichtgemäßen Ermessen ebensowenig zu erkennen wie eine Mißachtung des Kindeswohles, dessen Beachtung im Vordergrund zu stehen hat. Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände dieses Einzelfalles kommt der vorliegenden Entscheidung somit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu (6 Ob 35/99m u. a.).
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