Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hatte den betreibenden Parteien zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen von S 75.044,-- (erstbetreibende Partei) und S 59.856,-- (zweitbetreibende Partei) (bei gleichzeitiger Abweisung des zur Hereinbringung laufenden Unterhaltes gestellten Exekutionsantrages) die Exekution durch Pfändung der Gesamtrechte des Erblassers (gemeint offenbar: des Verpflichteten) betreffend des Verlassenschaftsverfahrens nach dessen [näher bezeichneten] verstorbenem Onkel bewilligt. Mit Beschluß vom 30. 10. 1998 (ON 3) ergänzte das Erstgericht diesen Beschluß um das Gebot an den Verpflichteten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Gesamtrechte zu enthalten, um ein Gebot an einen Innsbrucker Notar und an das Verlassenschaftsgericht, an den Verpflichteten, aus dem gepfändeten Recht zu leisten etc. Nach Zustellung dieses Beschlusses beantragten die damals noch beide minderjährigen betreibenden Parteien die Verwertung des gepfändeten Rechts durch Ermächtigung gemäß § 333 EO und schränkten in der Folge die betriebene Forderung auf S 73.909,-- bzw S 58.721,-- ein. Zu der vom Erstgericht anberaumten Verwertungstagsatzung, zu der sämtliche Parteien geladen wurden, erschien niemand.
Mit Beschluß vom 3. 12. 1998 (ON 8) wies das Erstgericht den Verwertungsantrag ab und stellte (von Amts wegen) das Exekutionsverfahren gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO ein. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß unter anderem das Erbrecht schlechthin nicht in Exekution gezogen werden könne. Für die Zulässigkeit der Exekution auf die Rechte eines Erben am Nachlaßvermögen sei die Einantwortung Voraussetzung, die bisher nicht erfolgt sei.
Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der betreibenden Parteien gab das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß teilweise Folge in der Weise, daß es die angefochtene Entscheidung im Umfang der Einstellung des Exekutionsverfahrens aufhob und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug. Im übrigen gab es dem Rekurs keine Folge. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs im Umfang der Bestätigung zulässig sei.
In seiner Entscheidungsbegründung pflichtete das Rekursgericht dem Erstgericht darin bei, daß das Erbrecht als Ganzes ebenso unpfändbar sei wie der Anspruch des Erben auf Ausfolgung seiner Quote. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Exekution auf die Rechte eines Erben am Nachlaßvermögen sei die Einantwortung. Im vorliegenden Fall habe der präsumtive Erbe nicht einmal die Erbserklärung abgegeben.
Rechtliche Beurteilung
Zu Recht machten allerdings die Rekurswerber, soweit sie sich gegen die Einstellung des Exekutionsverfahrens wendeten, mit noch ausreichender Deutlichkeit Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Der Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 8 EO habe eine Vernehmung der betreibenden Gläubiger voranzugehen, soferne ihnen nicht bereits in anderer Weise die drohende Einstellung bekannt gemacht und ihnen Gelegenheit geboten worden sei, sie durch geeignete Antragstellung abzuwenden. Dies sei nicht der Fall gewesen, weshalb der angefochtene Beschluß im Umfang der Einstellung des Exekutionsverfahrens aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen gewesen sei.
Hinsichtlich des bestätigenden Teiles der Rekursentscheidung sei der Revisionsrekurs zulässig, weil zur Frage der Zulässigkeit der Verwertung eines Erbrechts vor Abgabe der Erbserklärung eine oberstgerichtliche Judikatur mit Ausnahme der Entscheidung EvBl 1955/108, die die Pfändung des Rechtes auf Geltendmachung des gesetzlichen Erbteils betreffe, fehle.
Der gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der zweitbetreibenden Partei ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig.
Mit der Neufassung der zuletzt genannten Bestimmung durch die WGN 1989 ist der Gesetzgeber zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückgekehrt, weshalb nur zur Gänze bestätigende Beschlüsse unanfechtbar sind. Schon nach Lehre und Rechtsprechung vor der ZVN 1983 war aber ein teilweise bestätigender Beschluß nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung in derart engem, unlösbaren Zusammenhang standen, daß sie voneinander nicht abgesondert werden konnten und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war; hatte hingegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatten, waren sie, soweit es um ihre Anfechtbarkeit ging, gesondert zu beurteilen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 528 mwN). Diese Grundsätze wurden beispielsweise angewendet, als die erste Instanz über beantragte und nicht beantragte Exekutionsmaßnahmen entschied und die zweite Instanz die Entscheidung über die nicht beantragten Exekutionsmaßnahmen ersatzlos aufhob, die erstinstanzliche Entscheidung im übrigen aber voll bestätigte (3 Ob 146/82). Der geforderte Zusammenhang wurde auch bei Entscheidungen, die mehrere Exekutionsmittel oder mehrere Exekutionsobjekte betrafen, verneint (3 Ob 142/97; 3 Ob 288/98v), ebenso für die Aufschiebung von Befriedigungsexekution einerseits und Sicherstellungs- exekution andererseits (3 Ob 146/98m).
Auch im vorliegenden Fall liegt der erforderliche innere Zusammenhang zwischen der amtswegigen Entscheidung über die Einstellung einerseits und jener über den Verwertungsantrag der betreibenden Parteien andererseits nicht vor. Daß eine Absonderung der beiden Entscheidungsteile durchaus möglich ist, zeigt auch bereits die Entscheidung des Rekursgerichtes, welche ja, was die Einstellung angeht, zu einer Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes gelangte, während es diese Entscheidung bezüglich des Verwertungsantrages bestätigte. Der Umstand, daß im konkreten Fall das Erstgericht beide Entscheidungsteile offenbar auf dieselbe rechtliche Überlegung stützte, vermag daran nichts zu ändern. Die Abweisung eines Verwertungsantrages im Sinn des § 331 EO führt eben nicht notwendigerweise auch zur Einstellung des gesamten Exekutionsverfahrens.
Der Revisionsrekurs war somit ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes zurückzuweisen.
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