OGH 2Ob188/99g

OGH2Ob188/99g1.7.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva K*****, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagte Partei Heidemarie K*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 11. März 1999, GZ 21 R 60/99v-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Eferding vom 10. November 1998, GZ 6 C 510/97e-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten USt von S 811,84, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Ehe der Klägerin mit Dr. Alois K***** wurde aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden. Dieser wurde für schuldig erkannt, der Klägerin die Prozeßkosten des Scheidungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die ihr zugesprochenen Kosten umfassen auch S 65.183,80 Detektivkosten.

Dr. K***** brachte eine Klage auf Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens ein.

Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin zunächst die Zahlung von S 65.183,80 aus dem Titel des Schadenersatzes an Detektivkosten zur Beobachtung des Dr. K***** und auch der Beklagten. Aufgrund der Beobachtungen der Detektive habe sie im Ehescheidungsverfahren konkret behauptet können, daß die Beklagte mit ihrem ehemaligen Gatten ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen unterhalten habe.

Die Beklagte wendete unter anderem ein, das Begehren der Klägerin sei rechtsmißbräuchlich, weil die eheliche Gesinnung bereits seit spätestens 1992 völlig erloschen sei.

In der Streitverhandlung vom 14. 7. 1998 schränkte die Klägerin ihr Begehren auf die Feststellung der Haftung der Beklagten für den Betrag von S 65.183,80 sA ein und brachte vor, ihr geschiedener Gatte habe zwar die Detektivkosten beglichen, habe sich aber das Recht zur Rückforderung vorbehalten, wenn seiner Wiederaufnahmsklage stattgegeben werde. Das Feststellungsinteresse sei zur Hintanhaltung einer Verjährung der Klagsforderung und zur Klarstellung der Haftung der Beklagten gegeben.

Die Beklagte wendete dazu unter anderem ein, es fehle der Klägerin an dem Feststellungsinteresse, weil kein Schaden entstanden sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es feststellte, Dr. K***** habe die von der Klägerin bezahlten Detektivkosten am 29. 7. 1997 unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die außerordentliche Revision und über seine Wiederaufnahmsklage geleistet.

In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, daß aufgrund der Zahlung durch Dr. K***** zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz kein Vermögensschaden der Klägerin gegeben gewesen sei. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten bestünde nur bei einer Aufhebung oder Abänderung der Kostenentscheidung im Scheidungsprozeß. Dabei handle es sich aber nur um eine abstrakte Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintrittes, weshalb die Klägerin kein Feststellungsinteresse habe.

Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 52.000,--, die ordentliche Revision sei zulässig.

Auch das Berufungsgericht verneinte ein rechtliches Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung. Die Klägerin habe ihr rechtliches Interesse nur auf die drohende Verjährung gestützt. Entgegen der von ihr vertretenen Ansicht, drohe diese aber nicht. Nach der neueren Rechtsprechung beginne die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen. Die (bloße) Vorhersehbarkeit oder Möglichkeit eines Schadens setze daher die Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB nicht in Lauf. Hänge die Gewißheit des Eintritts eines Schadens vom Ausgang eines Rechtsstreites ab, dann sei es dem Geschädigten zuzubilligen, erst dessen Ausgang abzuwarten. Löse aber die bloße Möglichkeit eines späteren Schadenseintrittes den Verjährungslauf nicht aus, dann könne auch die Verjährungsfrist für die von einem Solidarschuldner getilgte Verbindlichkeit nicht zu laufen beginnen, bevor die getilgte Schuldzahlung zurückgefordert werde, oder nach der Gesetzeslage zurückgefordert werden könne. Hiefür müsse aber erst der Ausgang des Rechtsstreites abgewartet werden können. Da ein Urteil in aller Regel einen Streit endgültig beende und eine Wiederaufnahme nur unter restriktiven gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht komme, sei außerdem ein Schadenseintritt zu Lasten der Klägerin, mit dem mit Wahrscheinlichkeit gerechnet werden müßte, derzeit nicht konkret erwartbar. Auch deshalb bedürfe es der Feststellung der Haftung der Beklagten nicht, um der Verjährung des Ersatzanspruches zu begegnen. Drohe aber eine Verjährung des Ersatzanspruches derzeit nicht, dann könne auch ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht ersehen werden.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil dem Vorhandensein eines Feststellungsinteresses eines Gläubigers in Ansehung einer von einem solidarisch Haftenden getilgten Judikatschuld eine erhebliche rechtliche Bedeutung auch über den Anlaßfall hinaus zukomme und eine unmittelbar hierauf anwendbare Rechtsprechung des Höchstgerichtes nicht vorliege.

Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig aber nicht berechtigt.

Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, es bedürfe der von ihr begehrten Feststellung, um der drohenden Verjährung zu entgehen. Die Tatsache der Streitanhängigkeit der Wiederaufnahmsklage bringe die Gefahr mit sich, daß im Falle des Erfolges des Wiederaufnahmsklägers diesem die Detektivkosten zu einem Zeitpunkt zurückzuzahlen seien, zudem ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte bereits verjährt sei. Die Klägerin habe nämlich bereits zum Zeitpunkte der Klagsänderung Kenntnis von der Möglichkeit des Schadenseintrittes gehabt, weshalb ein Anspruch gegen die Beklagte bereits 1998 verjährt wäre. Die Klägerin könne im wiederaufgenommenen Ehescheidungsprozeß noch immer dazu verpflichtet werden, an den geschiedenen Gatten die Detektivkosten zurückzuzahlen. Davon bleibe aber die Haftung der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes ihr gegenüber unberührt. Sie habe nach Zahlung der Detektivkosten durch den geschiedenen Ehegatten das Klagebegehren auf Feststellung einschränken müssen. Nur so habe sie die Verjährung ihres Anspruchs verhindern können. Die Verjährungsfrist laufe nämlich ab Kenntnis des Schadens im Jahr 1995. Im Falle eines Erfolges ihres geschiedenen Ehegatten im wiederaufgenommenen Ehescheidungsprozeß und nach Rückzahlung der Detektivkosten an ihn, wäre also ihr Anspruch verjährt und erloschen.

Hiezu wurde erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1302 Satz 2 ABGB haften die Beklagte und der geschiedene Ehemann der Klägerin für die der Klägerin entstandenen Detektivkosten solidarisch. Die vollständige Erfüllung durch einen der Solidarschuldner wirkt zugunsten aller anderen (§ 893). Trotz Vorbehalts der Rückforderung erlischt die Schuld durch die Zahlung (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1412 mwN). Daraus folgt, daß die Forderung der Klägerin auf Ersatz der Detektivkosten durch die Zahlung ihres Gatten erloschen ist. Sollte die Klägerin zur Rückzahlung dieser Kosten an ihren geschiedenen Gatten verpflichtet werden, so würde ihr erst dadurch ein (neuer) Schaden entstehen. Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen beginnt aber nach der neueren Rechtsprechung nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen (SZ 68/238; SZ 70/104; RIS-Justiz RS0034711; RS0083144).

Daraus folgt, daß - entgegen der Ansicht der Klägerin - die Verjährung des Anspruches auf Ersatz der Detektivkosten gegenüber der Beklagten nicht droht, weshalb auch ihr Feststellungsinteresse zu verneinen ist.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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