Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Unter den geltend gemachten Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO und der "unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung" werden ausschließlich Argumente gegen die Feststellungen der Vorinstanzen im Zusammenhang mit den beim Kläger zu erwartenden Krankenständen und der Frage, ob medizinische Gründe der Möglichkeit einer Wohnsitzverlegung des Klägers in den städtischen Bereich für die Bewältigung des Anmarschweges zum Arbeitsplatz entgegenstehen, vorgetragen. Zu beiden Fragen liegen ausdrückliche Feststellungen des Erstgerichtes vor. Nach diesen Feststellungen muß beim Kläger mit maximal 24 Tagen Krankenstand pro Arbeitsjahr gerechnet werden und es stehen keine medizinischen Gründe einer Übersiedlung des Klägers in den städtischen Bereich der Landeshauptstädte entgegen. Insoweit der Revisionswerber in seinen Ausführungen nunmehr diese Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommen wurden, als unrichtig bekämpft, ist er darauf zu verweisen, daß die unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellung nicht zu den in § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen zählen und daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden können. Die Richtigkeit dieser Feststellungen kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503; 10 ObS 323/98t; 10 ObS 165/97f ua). Daß der Kläger aber ausgehend von den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen ist und die vom Erstgericht beispielsweise angeführten Verweisungstätigkeiten noch verrichten kann, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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