OGH 9Ob94/99k

OGH9Ob94/99k19.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef W*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Markus Hupfauf, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei *****verein der ***** Innsbruck, ***** vertreten durch Dr. Peter Riedmann und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 480.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. März 1999, GZ 4 R 23/99k-17, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zwar am Beginn seiner Ausführungen darauf verwiesen, daß die Berufung weder in der Beweis- noch in der Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt sei, hat aber die Berufung gerade noch als behandelbar angesehen. Es führt dann auch aus, welche Ausführungen der Berufung eine Rechtsrüge begründeten und behandelt dieselbe in der Folge.

Eine außerordentliche Revision muß eine Zulassungsbeschwerde beinhalten. Bei Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen werden soll, hat sich der Oberste Gerichtshof in der Regel auf die Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde angeführt sind (10 Ob 66/97x). Dabei reicht die Behauptung, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, nicht aus (4 Ob 2128/96m). Daraus ist aber eindeutig zu entnehmen, daß nicht nur die konkrete Rechtsfrage des materiellen oder formellen Rechts erkennbar sein muß (4 Ob 1529/88), sondern auch die inhaltsleere Wiedergabe des bloßen Gesetzestextes des § 502 Abs 1 ZPO, wie im vorliegenden Fall, nicht ausreicht. Daher genügt es nicht, zu behaupten, daß das Berufungsgericht ungeachtet einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes überprüft habe, ohne zumindest konkret anzuführen, inwiefern die Ausführungen des Berufungsgerichtes, worin es die Rechtsrüge erblickte, mit dem Akteninhalt nicht vereinbar wären.

Ob die Parteienerklärungen dahin aufzufassen waren, daß der Kassier des Vereines persönlich oder der Verein selbst Darlehensnehmer sein sollte, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Da der Revisionswerber keine wesentliche Verkennung einer konkreten Rechtslage oder Judikatur aufzeigt, sondern nur eine nach seinem Standpunkt mögliche Auslegung der Parteienerklärungen unterstellt, wird eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht dargetan (7 Ob 566/91; 1 Ob 58/97d). Das Berufungsgericht hat sich mit den in der außerordentlichen Revision angeführten Umständen ohnehin eingehend auseinandergesetzt, ihnen aber eine andere Bedeutung zugemessen als der Kläger. Das Berufungsgericht gelangte dazu, daß aufgrund des Darlehensvertrages zwischen dem Kläger und dem Kassier persönlich und der Überweisung der geschuldeten Darlehensvaluta mit den auf den Namen des Kassiers ausgefüllten Überweisungsscheinen auf das Konto der Beklagten nur der Kassier und nicht der Kläger als Leistender anzusehen sei. Die Überweisungen des Klägers erfolgten nicht im eigenen Namen, sondern für den Kassier. Die nicht erkennbare Absicht des Klägers, der Beklagten ein Darlehen zu gewähren, vermag die auf objektive Umstände gegründete Rechtsanschauung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger lediglich als Bote des Kassiers Einzahlungen an die Beklagte tätigte, nicht zu erschüttern. Eine krasse Fehlbeurteilung der Umstände des Einzelfalles liegt nicht vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte