OGH 4Ob2128/96m

OGH4Ob2128/96m25.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, als Verfahrenshelfer, wider die beklagten Parteien 1. Karl W*****, vertreten durch Dr. Stefan Glaser, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, 2. Ursula W*****, vertreten durch Dr. Günther Nagele, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, als Verfahrenshelfer, wegen S 500.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27. März 1996, GZ 6 R 249/95-31, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO sind in einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe anzugeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird. Jede außerordentliche Revision muß daher eine Zulassungsbeschwerde enthalten. Eine Zulassungsbeschwerde ist dann nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Revisionswerber nicht einmal die seiner Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnet hat oder nur behauptet, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst (Kodek in Rechberger, ZPO § 506 Rz 3 mwN).

Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger nur, das Berufungsgericht habe sowohl die Wirksamkeit der Irrtumsanfechtung als auch des Vertragsrücktrittes zu Unrecht verneint. Er gibt weder an, von welchen Entscheidungen abgewichen worden sein soll, noch führt er aus, daß eine einheitliche Rechtsprechung fehlte. Seine Zulassungsbeschwerde ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, so daß schon aus diesem Grund nicht weiter darauf einzugehen ist.Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können in der Revision nicht mehr gerügt werden (Kodek aaO § 503 Rz 3 mwN). Auch insoweit ist die außerordentliche Revision demnach unzulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte