OGH 3Ob143/97v

OGH3Ob143/97v30.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Albert E*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Johann E*****, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer und Dr. Johannes Hibler, Rechtsanwälte in Lienz, wegen Titelergänzung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13. November 1996, GZ 4 R 448/96b-16, berichtigt mit Beschluß vom 16. Mai 1997 (ohne ON), womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Lienz vom 30. Mai 1996, GZ 3 C 74/96x-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"Der Vergleich des Bezirksgerichtes Lienz vom 26. 5. 1992, 5 C 117/92d, ist in den Punkten 2a und 2b in Ansehung des in der Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. Rudolf N***** vom 24. 8. 1992/7. 2. 1996, GZ 6036/1992, mit "1" bezeichneten Trennstücks (Punkt 2a) und des in der Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. Rudolf N***** vom 9. 9. 1985/7. 2. 1996, GZ 2485/1985, mit "I" bezeichneten Trennstücks (Punkt 2b) vollstreckbar.

Das weitere Klagebegehren, der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten, einzuwilligen, daß aufgrund Punkt 2a dieses Vergleiches das oben bezeichnete Trennstück "1" lastenfrei von der Liegenschaft EZ ***** abgeschrieben und unter Vereinigung mit Grundstück Nr 1438/2 der Liegenschaft EZ ***** zugeschrieben wird, sei vollstreckbar, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 33.305,04 (darin enthalten S 4.396,64 Umsatzsteuer und S 6.925,20 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Parteien schlossen am 26. 5. 1992 im Verfahren 5 C 117/92d des Bezirksgerichtes Lienz - der nunmehrige Kläger auch damals als Kläger, der nunmehr Beklagte auch damals als Beklagter - folgenden gerichtlichen Vergleich:

"1) Dem Kläger Albert E*****, ***** steht als Eigentümer des herrschenden Grundstückes Nr 1438/2 in EZ ***** die Dienstbarkeit des Fußsteiges und Fahrweges gegenüber dem jeweiligen Eigentümer der dienenden Grundstücke Nr 1437, 1439, 1442 je in EZ ***** sowie Nr 1654 in EZ ***** nach Maßgabe der folgenden Bedingungen zu:

a) Der Weg verläuft über die in der Natur vorhandene Trasse, wobei die Breite durch die durchzuführende Asphaltierung festgelegt wird. Der Beklagte verpflichtet sich, die Asphaltierung bis auf Höhe der Ostkante der auf Grundstück 1438/2 vom Kläger errichteten Stützmauer durchzuführen. Östlich dieser Mauerkante verläuft die Wegtrasse in dieser vorgegebenen Breite bis zur inneren Fluchtlinie der östlichen Garagenmauer.

b) Die Parteien vereinbaren, die gesamte Dienstbarkeitstrasse im Zusammenwirken mit der Agrarbehörde zu asphaltieren, wobei die Kosten nach Abzug der öffentlichen Förderung sowie auch für die Erhaltung der Wegtrasse im Verhältnis von 50 : 50 geteilt werden.

2)a) Der Beklagte Johann E*****, verkauft und übergibt dem Kläger Albert E*****, eine wie folgt umschriebene Fläche aus dem Grundstück Nr 1442 in EZ ***** im Ausmaß von ca 10 m**2:

Beginnend auf Höhe der östlichen Stützmauerbegrenzung in einer Breite von 1 m in Richtung Osten bis zur östlichen Begrenzung der Holzlegemauer. Dieser abzutretende Streifen ist von Dipl. Ing. Rudolf N***** auf Kosten des Klägers zu vermessen.

b) Der Beklagte verpflichtet sich, in eine Übertragung nach § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz hinsichtlich der abzuschreibenden Teilfäche von 18 m**2 vom Grundstück 1442 zum Grundstück Nr 1438/2 Grundbuch ***** einzuwilligen und die entsprechende Urkunde zu fertigen.

c) Hinsichtlich der Grenze zwischen den Grundstücken Nr 1438/2 und 1442 im Westen (Grenzpunkt 4609) unterwerfen sich die Parteien der noch durchzuführenden Vermessung durch Dipl. Ing. Rudolf N***** und erklären, die entsprechende Vermessungsurkunde zu fertigen.

3) Der Kläger verpflichtet sich, dem Beklagten zu Handen des Beklagtenvertreters zur Abgeltung der Ansprüche aus diesem Vergleich Zug um Zug mit der grundbücherlichen Durchführung dieses Vergleiches den Betrag von S 35.000 zu bezahlen.

4) Der Kläger verpflichtet sich, das Abstellen und Parken von Fahrzeugen auf den Grundstücken Nr 1437, 1439, 1442 und 1654, je Grundbuch ***** nach Asphaltierung der Dienstbarkeitstrasse und grundbücherlichen Durchführung der Punkte 1) und 2) dieses Vergleiches, spätestens aber mit Christi Himmelfahrt 1993 zu unterlassen. Der Beklagte gestattet dem Kläger das Wenden und Umkehren der Fahrzeuge im Bereiche der Garage.

5) Sohin erklärt der Beklagte Johann E*****, daß auch nur über Ansuchen einer der Parteien im Grundbuch ***** die Einverleibung der Dienstbarkeit des Fußsteiges und des Fahrweges über die Grundstücke Nr 1437, 1439, 1442, alle in EZ ***** sowie über Grundstück Nr 1654 in EZ ***** zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstückes Nr 1438/2 in EZ ***** gemäß Punkt 1) dieses Vergleiches bewilligt wird".

Der Beklagte begehrte mit Klage zu 5 C 2/94w des Bezirksgerichtes Lienz die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Vergleichs mit Ausnahme der Punkte 2)b) und c), weil nach Ablehnung der Genehmigung der Asphaltierung des Servitutsweges durch die Bundesstraßenverwaltungsbehörde dieser Vergleich seines Zweckes und seiner Bestimmbarkeit entkleidet sei. Diese Klage wurde rechtskräftig abgewiesen, weil die Asphaltierung des Weges keine wesentliche Bedingung für die Einigung der Streitteile dargestellt habe.

Mit dem beim Bezirksgericht Lienz am 8. 2. 1995 zu E 419/95m eingelangten Exekutionsantrag beantragte der Kläger gegen den Beklagten sodann unter Vorlage einer Ausfertigung des gegenständlichen Vergleiches sowie diverser anderer Urkunden, ihm zur Durchsetzung seines vollstreckbaren Anspruchs auf Übereignung im Wege lastenfreier Ab- und Zuschreibungen gemäß Punkt 2)a) und 2)b) des zitierten Vergleiches

"I) in Bewilligung der Exekution zur Erwirkung der Übereignungen im Wege der lastenfreien Abschreibung

1) des Trennstückes Nr 1 im Ausmaß von 9 m**2 des Grundstückes Nr 1442 laut Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. Rudolf N***** vom 24. 8. 1992, GZ 6036/92, und

2) des Trennstückes Nr I im Ausmaß von 18 m**2 des Grundstückes Nr 1442 laut Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. Rudolf N***** vom 9. 9. 1985, GZ 2485/1985, jeweils vom Gutsbestand der der verpflichteten Partei allein gehörigen Liegenschaft EZ *****, und

jeweils die Zuschreibung der vorbezeichneten Trennstücke zum Gutsbestand der der betreibenden Partei allein gehörigen Liegenschaft EZ*****, und zwar jeweils unter Einbeziehung in das Grundstück Nr 1438/2 von (nunmehr) 422 m**2,

die Ermächtigung zu erteilen,

a) auf Kosten der verpflichteten Partei Erklärungen des Dipl. Ing. Rudolf N***** einzuholen, daß der in den oben bezeichneten Vermessungsurkunden GZ 6036/1992 und 2485/1985 dargestellte Grenzverlauf mit dem Naturstand übereinstimmt (§ 37 Abs 1 Z 2 VermG),

b) auf Kosten der verpflichteten Partei die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 39 VermG beim Vermessungsamt Lienz zu den vorgenannten (erneuerten) Plänen des Dipl. Ing. Rudolf N***** zu bewirken,

c) (zwar) auf Kosten der betreibenden Partei (aber auch im Namen der verpflichteten Partei) beim Vermessungsamt Lienz den Antrag zu stellen, die lastenfreie Ab- und Zuschreibung des Trennstückes von 18 m**2 laut der (erneuerten) Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. Rudolf N***** vom 9. 9. 1985, GZ 2485/1985, im Wege des § 13 LiegTeilG durchzuführen,

d) auf Kosten der verpflichteten Partei (zur lastenfreien Abschreibung des Trennstückes von 9 m**2 laut der [erneuerten] Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. Rudolf N***** vom 24. 8. 1992, GZ 6036/1992, und für den Fall der Nichtbewilligung der vorstehenden Antragstellung c) gemäß § 13 LiegTeilG auch zur lastenfreien Abschreibung des davon betroffenen Trennstückes) das Aufforderungsverfahren gemäß § 4 LiegTeilG einzuleiten sowie den Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 8 LiegTeilG zu stellen,

e) für den Fall, daß die Buchberechtigten Einspruch erheben, auf Kosten der verpflichteten Partei Freilassungsvereinbarungen für die lastenfrei abzuschreibenden Trennstücke mit den Buchberechtigten abzuschließen, und

f) (zwar) auf Kosten der betreibenden Partei (aber auch im Namen der verpflichteten Partei) die grundbücherliche Durchführung der lastenfreien Ab- und Zuschreibung zu beantragen."

Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag ab.

Das Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht bestätigte mit Beschluß vom 31. 3. 1995, 4 R 177/95-8, diesen Beschluß mit der wesentlichen Begründung, es sei bei einer Zug-um-Zug-Leistungspflicht bei einer Exekution zur Erwirkung der Abgabe einer Willenserklärung (anders als nach § 8 EO) erforderlich, daß der betreibende Gläubiger die ihm auferlegte Gegenleistung bereits erbracht habe. Diese Voraussetzungen seien aber bei der vom Kläger laut Punkt 3) des Vergleiches übernommenen Zahlungsverpflichtung nicht vorgelegen, weshalb der Exekutionsantrag der Abweisung verfallen habe müssen. Darüberhinaus bemängelte das Rekursgericht die Exekutionsführung zur Bewirkung einer "lastenfreien" Zu- und Abschreibung als nicht vom Titel gedeckt und regte eine entsprechende Titelergänzung "mittels Klage" an.

Der Kläger begehrt nun folgendes Urteil: "Die Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aufgrund des am 26. 5. 1992 vor dem Bezirksgericht Lienz, 5 C 117/92d, abgeschlossenen Vergleiches, nämlich hinsichtlich dessen Punkt 2)b) einzuwilligen, daß aufgrund der Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. Rudolf N***** vom 9. 9. 1985/7.

2. 1996, GZ 2485/1985, das mit "I" bezeichnete Trennstück des Grundstückes Nr 1442 im Ausmaß von 18 m**2 gemäß § 13 LiegTeilG lastenfrei von der Liegenschaft EZ *****, Alleineigentümer Johann E*****, abgeschrieben und unter Vereinigung mit Grundstück Nr 1438/2 der Liegenschaft EZ *****, Alleineigentümer Albert E*****, zugeschrieben wird und hinsichtlich des Punktes 2)a) einzuwilligen, daß aufgrund der Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. Rudolf N***** vom 24. 8. 1992/7. 2. 1996, GZ 6036/1992, das mit "1" bezeichnete Trennstück des Grundstückes Nr 1442 im Ausmaß von 9 m**2 lastenfrei von der Liegenschaft EZ*****, Alleineigentümer Johann E*****, abgeschrieben und unter Vereinigung mit Grundstück Nr 1438/2 der Liegenschaft EZ*****, Alleineigentümer Albert E*****, zugeschrieben wird, sind vollsteckbar."

Zur Begründung brachte der Kläger vor, zwischen den Streitteilen habe bei Abschluß des gerichtlichen Vergleiches Einvernehmen darüber bestanden, daß im Grundbuch aufgrund der Vermessungsurkunden des Dipl. Ing. Rudolf N***** vom 9. 9. 1985 und vom 24. 8. 1992 die dort bezeichneten Trennstücke jeweils lastenfrei vom Grundbuchskörper der EZ ***** des Beklagten abzuschreiben und jeweils unter Vereinigung mit dem betreffenden Grundstück dem Grundbuchskörper des Klägers zuzuschreiben seien. Die ältere Vermessungsurkunde und die Mitteilung des Vermessungsamtes Lienz vom 6. 11. 1985 sowie die Bestätigung der Gemeinde vom 26. 11. 1985 seien bei Vergleichsabschluß vorgelegen. Die jüngere Vermessungsurkunde sei nach Abschluß des Vergleiches wie vorgesehen im Beisein und Einverständnis beider Streitteile erstellt worden. Das für die lastenfreie Abschreibung aufgrund der älteren Vermessungsurkunde vorgesehene Verfahren nach § 13 LiegTeilG habe wegen des Häufungsverbotes nach § 13 Abs 5 lit c LiegTeilG nicht für die lastenfreie Abschreibung aufgrund der erst zu erstellenden Vermessungsurkunde vorgesehen werden können. Als Alternative sei für die Abschreibung der Weg über das Aufforderungsverfahren nach §§ 4 ff LiegTeilG vorgesehen gewesen, zumindest jedoch für die Abschreibung des Trennstückes "1". Als letzte aufwendigste Alternative sei die Einholung von Freilassungserklärungen aller Buchberechtigten vorgesehen gewesen. Der Kläger habe den Beklagten wiederholt aufgefordert, an der Vollziehung des gerichtlichen Vergleiches vom 26. 5. 1992 mitzuwirken bzw seine Verpflichtungen aus dem gerichtlichen Vergleich zu erfüllen, allerdings vergeblich. Selbst die unterschriftsreife Vorbereitung des Aufforderungsverfahrens verbunden mit der ausdrücklichen Kostenübernahmeerklärung hätten den Beklagten nicht bewogen, die Einleitung des Aufforderungsverfahrens im Sinne des LiegTeilG zu ermöglichen. Die Zug-um-Zug mit der grundbücherlichen Durchführung dieses Vergleiches zu erbringende Gegenleistung von S 35.000 habe der Kläger durch Erlag gemäß § 1425 ABGB am 15. 1. 1996 beim Oberlandesgericht Innsbruck erbracht.

Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, der Kläger wolle mit seinem Begehren einen neuen Titel schaffen. Dies sei aber unzulässig, weil Gegenstand einer Ergänzungsklage ausschließlich der Vollstreckungsanspruch des Klägers sei. Darüber hinaus könnten einzelne Vergleichsteile mit dem Begehren des Klägers nicht vollstreckbar gemacht werden, weil die Vergleichspunkte eine Einheit bildeten und nur gemeinsam vollstreckt und verbüchert werden könnten. Zudem habe ihn der Kläger bei Vertragsabschluß hinsichtlich des Punktes 2)b) in Irrtum geführt. Er habe nämlich nur zugestimmt, weil er der Ansicht gewesen sei, die vom Kläger errichtete Garage entspreche den der Baubehörde vorgelegten Plänen. Nunmehr habe sich herausgestellt, daß die Garage zu breit errichtet worden sei, weshalb er an seine Zustimmung nicht gebunden sei.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Hiezu wurde von den Parteien außer Streit und vom Erstgericht festgestellt, die Parteien hätten bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses eine lastenfreie Zu- und Abschreibung der gegenständlichen Trennstücke gewollt. Die ältere Vermessungsurkunde, die Mitteilung des Vermessungsamtes Lienz vom 6. 11. 1985 und die Bestätigung der Gemeinde vom 26. 11. 1985 seien bei Vergleichsabschluß vorgelegen; die jüngere Vermessungsurkunde sei nach Abschluß des Vergleiches wie vorgesehen im Beisein und Einverständnis beider Streitteile erstellt worden. Die im Punkt 2)b) angeführte Trennfläche von 18 m**2 stelle die erforderliche Fläche für die zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits längst errichtete Garage des Klägers dar. Diese Trennfläche sei anhand der bestehenden Situation in der Natur unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Garage vermessen worden.

Die zu Punkt 2)a) des Vergleichs vom Beklagten dem Kläger abgetretene Fläche von ca 10 m**2 habe ausschließlich dazu gedient, dem Kläger eine Parkmöglichkeit für Fahrzeuge unmittelbar südlich seines Wohnhauses zu verschaffen, damit er nicht mehr Grundeigentum des Beklagten in Anspruch nehmen müsse. Durch die Entfernung der Holzlege in Verbindung mit der Abtretung des 1 m breiten Streifens habe der Kläger eine genügend breite Parkfläche vorgefunden. Die Abtretung dieses Grundstreifens habe mit der Asphaltierung und der festzulegenden Breite des Servitutsweges überhaupt nichts zu tun.

Der Kläger habe die Garage im Jahr 1974 errichtet. Schon während der Errichtung habe er gewußt, daß er zu weit in das Grundstück Nr 1442 des Beklagten baue; dies sei jedoch mit dessen Einverständnis erfolgt, weil der Beklagte die Mauererrichtung täglich beobachtet habe, jeden Tag beim Kläger auf der Baustelle gewesen sei und den Baufortschritt besichtigt habe. Der Kläger habe bei Ausmessen der Grundmauer ein 4,5 m langes Brett verwendet, das er an der Ostseite seines Wohnhauses an und in Richtung Osten zum Grundstück Nr 1442 ausgelegt habe; der Beklagte sei mit der Breite der Garage einverstanden gewesen. Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses habe der Beklagte um die tatsächliche Breite gewußt, weiters um die Tatsache, daß der Kläger laut Vermessungsurkunde eine Trennfläche von 18 m**2 benötige. Keinesfalls sei er bei Vergleichsabschluß hinsichtlich dieser Trennfläche im Zusammenhang mit der Garagenbreite in Irrtum geführt worden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Kläger habe zu Recht die Titelergänzungsklage eingebracht, weil zwischen den Parteien Einvernehmen hinsichtlich der lastenfreien Abschreibung und Zuschreibung der angeführten Trennflächen bestanden und er die Zug-um-Zug zu erbringende Gegenleistung durch Gerichtserlag nachgewiesen habe. Der Kläger verschaffe sich keinen neuen Titel, sondern nur die Grundlage für die von beiden Parteien im Vergleich gewollte lastenfreie Ab- und Zuschreibung der erwähnten Trennflächen.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge Berufung des Beklagten im klagsabweisenden Sinn ab; es sprach aus, daß der Wert des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es sich nicht nur auf oberstgerichtliche Rechtsprechung stützen könne, sondern auch der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, nach dem Wortlaut des § 10 EO sei eine Titelergänzungsklage nur dann zulässig, wenn anders die in § 7 Abs 1 und 2, § 8 Abs 2 und § 9 EO geforderten urkundlichen Nachweise nicht erbracht werden können. Das Gesetz stelle daher nach seinem eindeutigen Wortlaut hinsichtlich der Zulässigkeit der Erwirkung eines gerichtlichen Urteiles auf das Fehlen bestimmter Formalvoraussetzungen ab, die der Bewilligung der Exekution, wie beispielsweise die Unmöglichkeit des Nachweises eines Bedingungseintrittes (§ 7 Abs 2 EO) oder einer Rechtsnachfolge (§ 9 EO), entgegenstehen. Zweck der Klage nach § 10 EO sei daher der Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel, nicht aber die Schaffung eines neuen Titels. Nur der Vollstreckungsanspruch werde somit noch ergänzend bestimmt; mit der bereits zugesprochenen Leistung oder der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung habe sich das Verfahren nach § 10 EO nicht mehr zu beschäftigen.

Der vom Kläger gewählte Weg stelle kein geeignetes Instrumentarium zur Durchsetzung seiner (wenngleich größenteils berechtigter) Ansprüche dar. Es sei dem Kläger zwar zuzustimmen, daß durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Abs 1 des § 7 EO auch die Sanierung eines unbestimmten (§ 7 Abs 1 EO nicht entsprechenden) Exekutionstitels durch eine Titelergänzungsklage ermöglicht werden solle, welche die neuerliche - wegen Verjährung unter Umständen nicht mehr mögliche - Einklagung des Anspruchs überflüssig machen würde. Der Vergleich sei hier jedoch keineswegs als unbestimmt anzusehen, zumal der Beklagte hiedurch zu exakt umschriebenen Leistungen verpflichtet worden sei. Daß unter Umständen die grundbücherliche Durchführung dieses Vergleichs nach den einschlägigen Gesetzesstellen nicht möglich sei, stehe nämlich seiner Exequierbarkeit nach Wegfall der seinerzeitigen Hindernisse - die gerichtliche Hinterlegung der vom Kläger geschuldeten Zug-um-Zug-Leistung entspreche zur Gänze der in § 367 Abs 2 EO erforderlichen "Erbringung" - nicht entgegen. Soweit also der Kläger mit der von ihm erhobenen Titelergänzungsklage die lastenfreie Zu- und Abschreibung der gegenständlichen Trennstücke begehre, mache er damit nicht das Fehlen von einer Exekutionsführung entgegenstehenden Formalvoraussetzungen geltend, sondern beantrage eine über den seinerzeitigen Vergleich hinausgehende Verpflichtung des Beklagten, die durch diesen nicht gedeckt sei und somit gegenüber dem seinerzeitigen Anspruch ein "plus" darstelle. Daran vermöge die erst die im erstgerichtlichen Verfahren erfolgte Außerstreitstellung durch den Beklagten ebensowenig etwas zu ändern wie der Umstand, daß die grundbücherliche Durchführung dieses Vergleiches mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Eine Weigerung des Beklagten an der Mitwirkung bei der Durchsetzung des Vergleiches könne daher über den Umweg einer Klagsführung nach § 10 EO nicht "saniert" werden, zumal sich das Gericht in diesem Verfahren nicht mit der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung des Beklagten beschäftigen dürfe. Im Wege eines Verfahrens nach § 10 EO könne nur der Nachweis des Eintrittes bestimmter (fehlender) Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen erbracht werden, ohne daß dadurch nicht vorhandene, allenfalls der grundbücherlichen Durchführung entgegenstehende materielle Ansprüche des Klägers ersetzbar wären. Die von diesem eingebrachte Titelergänzungsklage, womit seine Ansprüche (mögen diese auch berechtigt sein) für vollstreckbar erklärt werden sollen, sei somit unzulässig; ebenso mangle es dem Kläger infolge nunmehriger Exequierbarkeit des Vergleichs am Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Einleitung eines Verfahrens nach § 10 EO. Ob durch die begehrte Vollstreckbarerklärung zudem unzulässig in Rechte Dritter (der Buchberechtigten) eingegriffen werde oder ob diesen unabhängigen davon ihre im Liegenschaftsteilungsgesetz geregelten Rechte unter Einhaltung des dort normierten Verfahrens vor der grundbücherlichen Durchführung unverändert zustehen, sei daher nicht zu beantworten. Das Berufungsgericht sehe sich auch nicht zu einer korrigierenden Auslegung des verfehlten Klagebegehrens befugt, zumal eine derartige Vorgangsweise nur möglich wäre, hätte der Kläger unzulässigerweise - anstelle einer Klage nach § 10 EO - ein Leistungsbegehren gestellt. Nur dann stehe dieser Umstand der meritorischen Behandlung der Klage nicht im Wege, sondern werde diese als solche im Sinne des § 10 EO aufzufassen und das verfehlte Begehren in der darüber ergehenden Entscheidung entsprechend zu korrigieren sein. Umgekehrt könne es aber bei einer dogmatisch als Feststellungsklage aufzufassenden Titelergänzungsklage nicht angehen, diese im Wege einer berichtigenden Auslegung als Leistungsklage aufzufassen.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil zur Auslegung des durch die EO-Nov 1991 geschaffenen Falls einer Titelergänzungsklage (§ 10 EO) zur Sanierung eines unbestimmten, § 7 Abs 1 EO nicht entsprechenden Exekutionstitels keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; sie ist auch teilweise berechtigt.

Nach § 7 Abs 1 EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Bis zur Änderung des § 10 EO durch die EO-Nov 1991 stand die Titelergänzungsklage nach § 10 EO zur Behebung eines Inhaltsmangels nach § 7 Abs 1 EO nicht zur Verfügung (SZ 50/30 ua). Nach dem neuen Wortlaut des § 10 EO idF der EO-Nov 1991 muß dann, wenn die in § 7 Abs 1 und 2, § 8 Abs 2 und § 9 EO geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, der Bewilligung der Exekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urteils vorangehen. Durch den ausdrücklichen Hinweis auf Abs 1 des § 7 EO wird nunmehr auch die Sanierung eines unbestimmten (§ 7 Abs 1 EO nicht entsprechenden) Exekutionstitels durch eine Titelergänzungsklage ermöglicht (JAB zur EO-Nov 1991 2). Der Gesetzgeber der EO-Nov 1991 hat nach den Gesetzesmaterialien bezweckt, daß entgegen der bis dahin herrschenden Rechtsprechung nunmehr durch die Titelergänzungsklage auch die Sanierung von inhaltlichen Mängeln des Exekutionstitels möglich gemacht werden solle (Rechberger/Oberhammer/Bogensberger, Der vollstreckbare Notariatsakt 29).

Zweck der Titelergänzungsklage nach § 10 EO ist bloß der erforderliche Nachweis bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit eines existenten Exekutionstitels, die Titelergänzungsklage hat dagegen nicht erst einen neuen Exekutionstitel herbeizuführen. Ein stattgebendes Urteil dient der ergänzenden Bestimmung des Vollstreckungsanspruchs (EvBl 1998/211 mwN). Diese Grundsätze haben auch für die Titelergänzungsklage im Fall des nach § 7 Abs 1 EO unbestimmten Exekutionstitels zu gelten. Es soll nicht ein neuer Exekutionstitel geschaffen, sondern es sollen nur Mängel des Exekutionstitels, der den Erfordernissen des § 7 Abs 1 EO nicht entsprochen hat, behoben werden.

Hier wurden im Exekutionstitel (gerichtlicher Vergleich) die Grenzen der verkauften Grundstücksteile nicht in einer zur Einverleibung des Eigentumsrechtes geeigneten Form (also durch Hinweis auf einen Teilungsplan) umschrieben. Dies kann aber im Wege der durch die EO-Nov 1991 für die Fälle eines unbestimmten Exekutionstitels geschaffenen Klage nach § 10 EO saniert werden. Dementsprechend kann das Klagebegehren darauf gerichtet werden, daß die Trennstücke durch einen entsprechenden Verweis auf die Teilungspläne genau beschrieben werden. Insoweit die Klage auf eine Präzisierung des unbestimmten Exekutionstitels in diesem Sinn gerichtet ist, ist sie berechtigt.

Soweit der Kläger darüberhinaus die Ergänzung des Vergleichespunktes 2)a) durch Einwilligung des Beklagten in die lastenfreie Abschreibung anstrebt, ist hiezu nur die Einwilligung der Buchberechtigten, nicht aber die des Grundstückseigentümers von Bedeutung. Wenn damit die Einwilligung des Beklagten in die Durchführung des Verfahrens nach § 13 LiegTeilG gemeint sein sollte, kann sie nicht mit Titelergänzungsklage nach § 10 EO erlangt werden, weil sich im Vergleich, der in diesem Punkt auch nicht unbestimmt ist, für eine derartige Verpflichtung des Beklagten kein Anhaltspunkt findet. In diesem Punkt war das Klagebegehren daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO. Das Klagebegehren wurde nur in einem geringfügigen Teil abgewiesen; ein besonderer Verfahrensaufwand war hiefür nicht erforderlich.

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