OGH 13Os10/99

OGH13Os10/9910.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dietmar H***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 19. November 1998, GZ 29 Vr 1723/98-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückge- wiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietmar H***** des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Innsbruck

1) an einem nicht genau feststellbaren Tag um den 12. Juni 1998 Günther Ch***** dadurch, daß er mit einem ausgeklappten Messer vor dessen Gesicht herumfuhr, während die abgesondert verfolgte Ulrike H***** diesem gegenüber äußerte, sie würde ihm "ein Messer in den Hals stechen", wenn er die Wohnung nicht verlasse, durch gefährliche Drohung zum Verlassen der Wohnung genötigt;

2) am 18. Juni 1998 durch Messerstiche absichtlich anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1) zugefügt, nämlich

a) dem Günther Ch***** eine tiefe Weichteilstichverletzung im rechten Oberarm,

b) dem Alexander St***** eine etwa 10 cm tiefe Weichteilstichverletzung an der linken hinteren Schultergegend.

Die nominell aus Z 4, 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag auf Vernehmung von Roswitha B*****, Helmut B***** und Markus H***** zur Erbringung eines Alibis für den 12. Juni 1998 (Bd II, S 133) wurde zutreffend abgewiesen, weil die Tatzeit vom Gericht ausdrücklich nicht auf diesen Tag eingegrenzt werden konnte (Bd II, S 145). Erst in der Beschwerde angestellte Spekulationen über solcherart mögliche weitere Informationen "zum Verbleib des Angeklagten auch an einem anderen Tag als dem 12. Juni 1998" verstoßen gegen das Neuerungsverbot und hätten auch als bloße Erkundungsbeweisführung in erster Instanz auf sich beruhen müssen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 88).

Das Verlangen nach einem DNA-Gutachten zum Beweis dafür, daß auf dem vom Angeklagten verwendeten Messer nur seine und Blutspuren einer weiteren Person zu finden sind, aber entbehrte eines klärenden Hinweises, weshalb dieses Beweisergebnis zu erwarten war. Dazu kommt der Hinweis des Sachverständigen Dr. R*****, daß selbst bei Erweislichkeit des Antragsvorbringens daraus keine verläßlichen Schlüsse in die weiters angstrebte Richtung möglich seien (Bd II, 143, 145).

Die Mängelrüge (Z 5) räumt selbst ein, daß die - übrigens einwandfrei begründete - Feststellung, wonach St*****, falls er eine Kette getragen haben sollte, diese jedenfalls nicht vor dem zu 2/a genannten Stich gegen Ch***** eingesetzt hat, deutlich auf die Aussage der Claudia K***** (Bd II, S 123 ff) gestützt wurde. Welches Beweismittel dabei unerörtert geblieben sei, wird nicht gesagt.

Die Feststellung (US 6) , es sei nicht aufzuklären gewesen, ob St***** dem Angeklagten vor oder nach dem zu 2/b geführten Messerstich einen Faustschlag versetzte, ist entgegen der Beschwerdeansicht unmißverständlich.

Die im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholte Kritik an der unterlassenen Begutachtung des Messers übergeht den Erkundungscharakter dieser Beweisführung (JUS 2421, 13 Os 67/98 nv).

Indem die auf das Vorliegen einer Notwehrsituation oder deren irrtümlicher Annahme abstellende Rechtsrüge (nominell Z 10, inhaltlich Z 9 lit b) die zugegebenermaßen (S 207) ausdrücklich anders lautenden Urteilsfeststellungen (US 11) mißachtet, orientiert sie sich nicht am Gesetz.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist auf § 390a StPO gegründet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte