OGH 13Os67/98

OGH13Os67/9827.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Leo O***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Februar 1998, GZ 5 e Vr 11.350/97-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leo O***** des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB (1) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach (richtig:) § 229 Abs 1 StGB (2) und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (3) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

1) in der Nacht vom 19. auf den 20.November 1997 einen PKW der Marke Mitsubishi Pajero im Wert von 506.300 S Gewahrsamtsträgern der Firma D***** durch Einbruch, indem er die Glasscheibe einer Werkstättentüre herausdrückte, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;

2) vom 24. bis 27.November 1997 zwei deutsche Kfz-Kennzeichentafeln, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt und

3) am 27.November 1997 die Polizeibeamten Insp.Michael N***** und RInsp.Peter Sch***** dadurch, daß er deren Fahrzeug mit dem von ihm gelenkten PKW bei hoher Geschwindigkeit durch Hinüberlenken auf den linken Fahrstreifen abzudrängen suchte, mit Gewalt an einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle zu hindern versucht.

Die nominell aus Z 5, 5 a, "9", 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Als bloß beweiswürdigende Erwägungen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 2) zum einwandfrei begründeten Bereicherungswillen (US 10 bis 13) können die Fragen, ob der ins Auge gefaßte Verkauf der Beute das Motiv für den Diebstahl war, der Angeklagte aufgrund seiner Lehrzeit als Kfz-Mechaniker (AS 65 in ON 6 und ON 85) "mit den Gewohnheiten eines Werkstättenbetriebes sowie mit dem Umstand, daß Fahrzeuge mit angesteckten Schlüsseln abgestellt werden, um Brandschutzvorschriften Genüge zu tun, vertraut war" oder der Diebstahl im Blick auf eine Vortat "die Handschrift des Verurteilten" trägt, mit Mängelrüge (Z 5) nicht bekämpft werden.

Von aktenwidriger Wiedergabe der (wechselhaften; s AS 67, 69 und 105 in ON 6 im Gegensatz zu AS 79) Verantwortung des Angeklagten zur Herkunft des Fahrzeuges kann keine Rede sein. Eines Hinweises auf die Höhe der für dessen Verkauf abzuliefernden "Provisionszahlung" (US 10) bedurfte es wegen des Gebotes zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpft sich in unzulässiger, vornehmlich auf das Fehlen kriminaltechnisch verwertbarer Spuren gestützter Kritik an der Beweiswürdigung, übersieht bei Anrufung des Zweifelsgrundsatzes, daß die Tatrichter an der Schuld des Angeklagten nicht gezweifelt haben, verkennt mit der Behauptung, die Mutter des Angeklagten hätte befragt werden müssen, "ob ihr Sohn in der Nacht vom 19. auf den 20.November 1997 zusammen mit ihm zu hause in der Wohnung anwesend war" (was dieser selbst übrigens nicht angeben konnte [s AS 69 in ON 6]), daß die Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung sich nicht auf Erkundungsbeweisführung erstreckt (13 Os 182/97) und vernachlässigt hinsichtlich des erst im Rechtsmittel gestellten Antrages auf nunmehrige Anhörung dieser Zeugin das Neuerungsverbot.

Nominell aus Z "9" und 10 wird - ohne Orientierung an der Prozeßordnung ein Teil der dargelegten Angriffe auf die Beweiswürdigung wiederholt. Entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung (§ 35 Abs 2 StPO) vertretenen Ansicht können derartige "Rechtsrügen" gar wohl sofort zurückgewiesen werden (Mayerhofer StPO4 § 285 a ENr 61).

Die auf den Schuldspruch wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt (3) beschränkte Rechtsrüge (Z 9 lit a) unterläßt die gebotene Ausführung und Klarstellung, weshalb es deshalb, weil sich der Angeklagte "dem Streifenwagen nie knapper als 0,5 Meter annäherte", "am Tatbestandsmerkmal der Gewalt oder der (gar nicht angenommenen) gefährlichen Drohung" mangeln sollte (vgl auch Leukauf/Steininger Komm3 § 105 RN 6 und § 269 RN 12 a).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.

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