OGH 2Ob322/98m

OGH2Ob322/98m17.12.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. Andreas H*****, und 2. Maria H*****, beide vertreten durch Dr. Fritz Karl und Dr. Robert Mühlfellner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Ingrid R*****, vertreten durch Dr. Peter Zumtobel und Dr. Harald Kronberger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 21. September 1998, GZ 54 R 225/98x-28, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 25. Februar 1998, GZ 18 C 1941/96b-22, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 15.939,-- (darin S 2.656,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Feststellung, daß das zwischen den Streitteilen bestehende landwirtschaftliche Pachtverhältnis bis 30. 4. 2003 aufrecht abgeschlossen sei, statt.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren nach teilweiser Beweiswiederholung ab und sprach aus, daß die Revision mangels Judikatur zu § 473a ZPO zulässig sei.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der Kläger, die unzulässig ist.

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerber machen im Zusammenhang mit der durch die WGN 1997 in die ZPO eingefügten Bestimmung des § 473a keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Sie vermissen die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Einräumung eines vorbereitenden Schriftsatzes nicht deshalb, weil ihnen damit die Möglichkeit entgangen wäre, bestimmte Feststellungen des Erstgerichts, auf die das Berufungsgericht seine abändernde Entscheidung gegründet hätte, zu rügen, sondern weil das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen getroffen habe, auf die es nunmehr seine Entscheidung aufgebaut habe. § 473a ZPO betrifft aber seinem klaren Wortlaut nach Feststellungen, die das Berufungsgericht nach eigener Beweisaufnahme gemäß § 488 ZPO - hier darüber, welche der fünf vorgelegten Vertragsausfertigungen bzw -kopien den Originalvertrag enthält - selbst getroffen hat, nicht.

Auch eine wesentliche Aktenwidrigkeit wird in der Revision nicht aufgezeigt: Es trifft zwar zu, daß die Rechtsmittelwerber im erstinstanzlichen Verfahren ein anderes als das vom Berufungsgericht angeführte Vertragsdatum genannt haben. Diese Divergenz ist im gegebenen Zusammenhang aber ohne Bedeutung, in dem das Berufungsgericht lediglich dargelegt hat, beide Seiten hätten sich nur auf den schriftlichen Vertrag und nicht etwa auf einen im Zuge von Vorbesprechungen bereits zustandegekommenen berufen.

Was die im Vordergrund der Auseinandersetzung stehende Frage der Auslegung des Pachtvertrages anlangt, so hat diese grundsätzlich keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung (Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 3 mwN). Eine krasse Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müßte (vgl RZ 1994/45 ua), liegt nicht vor.

Schließlich gibt es für die Auffassung der Rechtsmittelwerber, der Pachtvertrag hätte gerichtlich aufgekündigt werden müssen, keine gesetzliche Grundlage. Die Aufhebung der §§ 565 f ZPO durch die ZVN 1983 hat lediglich die verfahrensrechtliche Wirkung der außergerichtlichen Kündigung, nicht aber deren materiellrechtliche Wirkung gemäß § 1116 ABGB beseitigt (vgl Würth in Rummel**2 § 1116 ABGB Rz 12 und 13; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 2139; zur alten Rechtslage Fasching, Kommentar IV 659 ff). Offenbar haben die Rechtsmittelwerber die von ihnen unvollständig zitierten und unvollständig wiedergegebenen Ausführungen von Würth in Rummel**2 § 10 LPG Rz 5, die den Fristenlauf gemäß § 10 Abs 1 Z 2 LPG betreffen, mißverstanden.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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