OGH 8Ob18/97y

OGH8Ob18/97y30.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Konkurssache der S*****gesellschaft mbH, ***** Masseverwalter Dr.Herbert F*****, Rechtsanwalt in Klagenfurt, infolge eines außerordentlichen und zweier ordentlicher Revisionsrekurse der Konkursgläubigerin S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Kurt Schneider und Dr.Rolf Riedl, Rechtsanwälte in Wien,

1.) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 30.Oktober 1996, GZ 3 R 164/96d-36, mit dem der Rekurs der Revisionsrekurswerberin (ON 31) gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13.Juni 1996, GZ 40 S 493/95f-25, betreffend die Genehmigung des Verteilungsbeschlusses als verspätet zurückgewiesen wurde,

2.) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 30.Oktober 1996, GZ 3 R 165/96a-37, mit dem der Rekurs der Revisionsrekurswerberin (ON 31) gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 26.Juli 1996, GZ 40 S 493/95f-28, betreffend die Zurückweisung der nachträglichen Forderungsanmeldung als verspätet, zurückgewiesen wurde,

3.) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 30.Oktober 1996, GZ 3 R 166/96y-38, mit dem der Rekurs der Revisionsrekurswerberin (ON 32) gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 31.Juli 1996, GZ 40 S 493/95f-29, betreffend die Aufhebung des Konkurses, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der zur 1.) genannte außerordentliche Revisionsrekurs ON 39 (Verfahren 8 Ob 20/97t) betreffend die Genehmigung des Verteilungsbeschlusses wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Den zu 2.) und 3.) genannten Revisionsrekursen ON 40 (Verfahren 8 Ob 18/97y) und ON 41 (Verfahren 8 Ob 19/97w) wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse des Rekursgerichtes betreffend die Rekurse gegen die Zurückweisung der nachträglichen Forderungsanmeldung als verspätet und gegen die Aufhebung des Konkurses werden aufgehoben. Dem Rekursgericht wird aufgetragen, über diese Rekurse unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgründen neuerlich zu entscheiden.

Text

Begründung

Die Gemeinschuldnerin ist Komplementärin der S*****gesellschaft mbH & Co KG, über deren Vermögen gleichfalls der Konkurs eröffnet wurde. Dieser KG vermietete die Revisionsrekurswerberin Telefonanlagen. Innerhalb der mit 24.7.1995 begrenzten Anmeldungsfrist meldete die Revisionsrekurswerberin zum vorliegenden Konkurs unter Bezugnahme auf die Solidarhaftung der Gemeinschuldnerin eine Forderung von S 115.087,14 an rückständigen Mietzinsen an. Nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung vom 1.8.1995 machte sie mit Schriftsatz vom 29.5.1996 unter Bezugnahme auf die vom Masseverwalter zum 30.9.1995 erklärte Vertragsauflösung, nunmehr jedoch ohne die Behauptung der Solidarhaftung der Gemeinschuldnerin, einen auf dieselben Vertragsverhältnisse gegründeten Schadenersatzanspruch von S 2,807,996,22 als weitere Konkursforderung geltend. Eine Ausfertigung dieses Schriftsatzes wurde dem Masseverwalter am 10.6.1996 zugestellt.

1.) Der Masseverwalter legte nach Abschluß des Verwertungsverfahrens mit Schriftsatz vom 10.5.1996 einen (Schluß-)Verteilungsentwurf vor. Das Erstgericht verständigte hievon mit Beschluß vom 13.5.1996 (der Revisionsrekurswerberin zugestellt am 17.5.1996) unter Bekanntgabe der 14-tägigen Erinnerungsfrist die Gemeinschuldnerin und die Konkursgläubiger und ordnete gleichzeitig eine besondere Prüfungstagsatzung und die Tagsatzung zur Verhandlung über allfällige Erinnerungen für den 11.6.1996 an. In dieser Tagsatzung unterblieb eine Prüfungserklärung des Masseverwalters zur nachträglich angemeldeten Konkursforderung der Rekurswerberin. Das Erstgericht genehmigte jedoch - mit dem in der Tagsatzung verkündeten Beschluß - den (Schluß-)Verteilungsentwurf des Masseverwalters, in dem zwar die Mietzinsforderung der Revisionsrekurswerberin, nicht jedoch deren Schadenersatzforderung Berücksichtigung fand. Am 13.6.1996 machte das Erstgericht den Beschluß (ON 25) durch Anschlag an der Gerichtstafel bekannt und übermittelte eine Ausfertigung dieses Beschlusses dem Masseverwalter und der Gemeinschuldnerin.

Der am 13.8.1996 zur Post gegebene Rekurs (ON 31) gegen den Beschluß, mit dem der Verteilungsentwurf vom Erstgericht genehmigt wurde, wurde vom Rekursgericht mit Beschluß vom 30.10.1996 (ON 36) als verspätet zurückgewiesen, ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und der ordentliche (Revisions-)Rekurs nicht zulässig sei. Der Rekurs sei verspätet, weil nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur eindeutigen Regelung des § 174 Abs 2 KO in allen Fällen, in denen neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung - wie im hier vorliegenden Fall des § 130 Abs 4 KO - vorgeschrieben sei, die Folgen der Zustellung für alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung (Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes) eintreten, sodaß die 14-tägige Rekursfrist am 27.6.1996 abgelaufen sei.

2.) Der Masseverwalter verteilte auf der Grundlage des genehmigten Entwurfes den nach Abzug von Kosten und Gebühren sowie der Masseforderungen verbliebenen Barbestand der verwerteten Konkursmasse von S 298.726,10 auf die Konkursgläubiger unter Anwendung einer Quote von 7,86 %. Die Revisionsrekurswerberin ging hinsichtlich ihrer nachträglich angemeldeten Konkursforderung leer aus. Nach der mit Schriftsatz des Masseverwalters vom 11.7.1996 nachgewiesenen Schlußverteilung wies das Erstgericht mit Beschluß vom 26.7.1996 (ON 28), der der Revisionsrekurswerberin am 2.8.1996 zugestellt wurde, die nachträgliche Forderungsanmeldung der Rekurswerberin als verspätet zurück.

Das Rekursgericht wies mit Beschluß vom 30.10.1996 (ON 37) den am 13.8.1996 erhobenen Rekurs (ON 31) gegen die Zurückweisung der Forderungsanmeldung als unzulässig zurück, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und der ordentliche (Revisions-)Rekurs zulässig sei. Es meinte in rechtlicher Hinsicht, es könne dahingestellt bleiben, ob das Erstgericht die von der Revisionsrekurswerberin nach Ablauf der Anmeldungsfrist und auch nach Vorliegen des auf Genehmigung des Schlußverteilungsentwurfes gerichteten Antrages des Masseverwalters angemeldete Forderung in der besonderen Prüfungstagsatzung vom 11.6.1996 hätte prüfen und dem Masseverwalter zur Abgabe einer Erklärung über die Richtigkeit der Forderung anhalten müssen. Soweit die Rechtsmittelwerberin - nur - geltend mache, daß das Erstgericht die Schlußverteilung nicht ohne vorherige Forderungsprüfung hätte genehmigen dürfen und eine Verteilung demnach noch nicht vorzunehmen gewesen wäre, hätte sie dies in einem - rechtzeitigen - Rechtsmittel gegen den den Schlußverteilungsentwurf des Masseverwalters genehmigenden Beschluß des Erstgerichtes aufzugreifen gehabt. Da sie es jedoch unterlassen habe, rechtzeitig die Genehmigung des ihre nachträglich angemeldete Forderung nicht berücksichtigenden Schlußverteilungsentwurfes zu bekämpfen und auf diesem Wege eine nachträgliche Prüfung und Feststellung ihrer Forderung sowie die Teilnahme an der Verteilung zu erwirken, habe sie sich ihres Rekursrechtes hinsichtlich des ihre Forderungsanmeldung nach Rechtskraft der Verteilungsgenehmigung und nach genehmigungskonformer Verteilung des Masseerlöses zurückweisenden Beschlusses begeben. Der vorliegende Rekurs sei daher mangels Vorliegens eines Rechtsmittelinteresses zurückzuweisen gewesen. Den Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil zu einem vergleichbaren Fall der Rechtsmittellegitimation oberstgerichtliche Judikatur fehle.

3.) Mit Beschluß vom 31.7.1996 (ON 29), der an der Gerichtstafel am 5.8.1996 angeschlagen wurde, hob das Konkursgericht schließlich den Konkurs gemäß § 139 KO auf.

Das Rekursgericht wies mit Beschluß vom 30.10.1996 (ON 38) den gegen die Konkursaufhebung am 13.8.1996 erhobenen Rekurs (ON 32) ebenfalls als unzulässig zurück, sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000,- übersteige und ließ den ordentlichen (Revisions-)Rekurs zu. In rechtlicher Hinsicht vertrat es zusammengefaßt die Ansicht, daß die Rechtsmittelwerberin zur Bekämpfung der im Hinblick auf den nachgewiesenen Vollzug der - rechtmäßigen- Schlußverteilung zwingend vorgeschriebenen Konkursaufhebung nicht legitimiert sei. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründete es ebenfalls damit, daß zu einem vergleichbaren Fall oberstgerichtliche Judikatur fehle.

Die Revisionsrekurswerberin ficht alle drei genannten Beschlüsse an.

Den zu 1.) genannten Beschluß bekämpft sie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, beantragt, den außerordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen, ihm Folge zu geben, den Beschluß des Rekursgerichtes aufzuheben und in der Sache selbst den Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes vom 13.6.1996, ON 25, aufzuheben und die Konkurssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht mit dem Auftrag zurückzuverweisen, unter Berücksichtigung der nachträglich angemeldeten Forderung einen neuen Verteilungsbeschluß zu fassen (ON 39).

Den zu 2.) genannten Beschluß bekämpft sie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Konkurssache an das Erstgericht "zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung" unter Berücksichtigung ihrer nachträglichen Forderungsanmeldung zurückzuverweisen (ON 40).

Den zu 3.) genannten Beschluß bekämpft sie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragt, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Konkurssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht mit dem Auftrag zurückzuverweisen, den Beschluß über die Aufhebung des Konkurses erst nach rechtskräftiger Entscheidung über ihren Revisionsrekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß vom 26.7.1996 und den Verteilungsbeschluß vom 13.6.1996 zu fassen (ON 41).

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den zu 1.) genannten Beschluß wird mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückgewiesen; den Rekursen gegen die zu 2.) und 3.) genannten Beschlüsse wird Folge gegeben.

Zum Beschluß 1.)-Verfahren 8 Ob 20/97t

Der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem dieses den Rekurs gegen den Beschluß betreffend die Genehmigung des Verteilungsentwurfes als verspätet zurückgewiesen hat, ist - wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - nur bei einem S 50.000,-

übersteigenden Entscheidungsgegenstand und nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zulässig (JBl 1994, 264 mwH; zuletzt 8 Ob 2237/96w; Petrasch, ÖJZ 1989, 743 ff [751 iVm 752]). Eine solche liegt aber nicht vor.

Die Revisionsrekurswerberin bezweifelt zwar nicht, daß nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (JBl 1952, 115; SZ 27/281; EvBl 1964/232; EvBl 1970/367 ua; zuletzt 8 Ob 1024/93 sowie 8 Ob 2269/96a) in Fällen, in denen neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit dem Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes eintreten, meint aber, es werde ein unbillig hoher Sorgfaltsmaßstab angelegt, wenn von ihr verlangt werde, in den Verteilungsentwurf einzusehen, der ihr im übrigen auch keine Klarheit hätte bringen können. Sie habe, da sie nichts Gegenteiliges gehört habe, darauf vertrauen dürfen, daß die Forderung vom Masseverwalter in der nachträglichen Prüfungstagsatzung anerkannt und bei der Verteilung berücksichtigt worden sei.

Hier übersieht die Revisionsrekurswerberin, daß nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung selbst unverschuldete Unkenntnis des Inhalts der öffentlichen Bekanntmachung nicht entschuldigt (EvBl 1964/232); die Rechtsmittelfrist beginnt auch in diesem Fall gemäß § 174 Abs 2 KO mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen.

Im übrigen hätte die Revisionsrekurswerberin allen Grund gehabt, entweder an der Verteilungstagsatzung teilzunehmen oder in den genehmigten Verteilungsbeschluß einzusehen, da sie erst nach Verständigung von der Anberaumung der Schlußverteilungstagsatzung zu der gleichzeitig anberaumten nachträglichen Prüfungstagsatzung ihre Schadenersatzforderung angemeldet hat. Hätte sie in den genehmigten Verteilungsbeschluß rechtzeitig Einsicht genommen, hätte sie leicht feststellen können, daß ihre nachträglich angemeldete Forderung dort keine Berücksichtigung fand, rechzeitig ein Rechtsmittel ergreifen und darin die Berücksichtigung ihrer nachträglichen Forderungsanmeldung geltend machen können. Da sie dies unterlassen hat und somit der genehmigte Verteilungsentwurf in Rechtskraft erwachsen ist, kann sie allfällige Fehler, die zu dem nunmehr genehmigten Verteilungsentwurf geführt haben, nicht mehr aufgreifen.

Zum Beschluß 2.)-Verfahren 8 Ob 18/97y

Die Anmeldungsfrist ist keine Ausschlußfrist. Nachträgliche Forderungsanmeldungen sind solche, die erst nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist beim Konkursgericht einlangen. Sie sind gültig und wirksam, wenn sie auch etwas ungünstiger als rechtzeitig geltend gemachte Konkursforderungen gestellt sind (vgl § 107 Abs 3 KO), und nehmen ab dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung und ihrer Prüfung am Konkursverfahren und an der Befriedigung aus dem Konkursvermögen grundsätzlich ebenso teil, wie rechtzeitig angemeldete Konkursforderungen es vom Augenblick ihrer Anmeldung und Prüfung tun. Infolge dieser Regelung verschiebt sich der Kreis der als Konkursgläubiger Beteiligten von der Eröffnung des Verfahrens bis zu seiner Beendigung ständig; geschlossen ist dieser Kreis erst mit der Konkursaufhebung. Da die Konkursordnung keinen Endtermin für solche nachträgliche Anmeldungen festsetzt und der Anmeldende auch bei einer späteren Anmeldung an ihr ein rechtliches Interesse haben kann (§ 61 KO), sind diese verspäteten Anmeldungen jedenfalls bis zur Beschlußfassung über die Konkursaufhebung zulässig (SZ 31/30; Bartsch in Bartsch/Pollak I3 480, 494 f mwN - letzterer meint sogar, daß Forderungsanmeldungen, die nach der Konkursaufhebung, aber vor deren Rechtskraft einlangen, vom Konkursgericht einstweilen aufzubewahren sind, bis feststeht, ob die Konkursaufhebung rechtskräftig wird).

Daraus folgt, daß die nachträgliche Forderungsanmeldung vom 29.5.1994 keinesfalls verspätet war. Sie hätte in der bereits anberaumten nachträglichen Prüfungstagsatzung vom 11.6.1996 geprüft und bei der Schlußverteilung (in der einen oder anderen Weise) berücksichtigt werden müssen, da die Schlußverteilung gemäß § 136 Abs 1 KO erst stattfinden kann, wenn über sämtliche angemeldete - auch bestrittene - Forderungen endgültig entschieden ist. Beides ist jedoch rechtswidrigerweise unterblieben. Die Zurückweisung der rechtzeitig angemeldeten nachträglichen Forderungsanmeldung war daher verfehlt und wird auch nicht dadurch saniert, daß sie erst nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses erfolgte.

Die durch das Rekursgericht erfolgte Zurückweisung des Rekurses gegen diesen Beschluß mangels Rechtsmittelinteresses und damit fehlender Rechtsmittellegitimation ist verfehlt. Das Rekursgericht meinte zu Unrecht, die Rekurswerberin habe sich ihres diesbezüglichen Rekursrechtes begeben, weil sie den Verteilungsbeschluß in Rechtskraft habe erwachsen lassen. Diese hat auch nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses, in dem die strittige Forderung nicht berücksichtigt wurde, ein rechtliches Interesse an der Feststellung der nachträglich angemeldeten Konkursforderung, weil ihr diese gemäß § 61 KO einen Exekutionstitel verschaffen kann, mittels dessen sie auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach Konkursaufhebung erworbene Vermögen der Gemeinschuldnerin Exekution führen kann. Ein solches Interesse könnte ihr auch nicht mit dem Argument aberkannt werden, daß sie - infolge inzwischen erfolgter vollständiger Verteilung des Vermögens im Konkurs auch nicht mehr quotenmäßig zum Zuge kommen kann und es unwahrscheinlich ist, daß die Gemeinschuldnerin (eine GmbH) nach Konkursaufhebung noch zu Vermögen kommt; § 61 KO unterscheidet nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen. Daß sich die Rechtsmittelwerberin in ihrem Rekurs gegen diesen Beschluß nicht ausdrücklich auf § 61 KO gestützt hat, sondern diese Bestimmung nur in ihrem Rekurs gegen die Aufhebung des Konkurses (siehe 3.) genannt hat, schadet ihr - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - nicht, weil dieses auf Grund des die Rechtsrüge ordnungsgemäß ausführenden Rekurses - eine rechtliche Beurteilung der Sache nach allen Gesichtspunkten vorzunehmen hatte.

Zum Beschluß 3.)-Verfahren 8 Ob 19/97w

Hieraus ergibt sich folgerichtig, daß auch der zu 3.) genannte Beschluß verfehlt ist. Ist eine nachträgliche Forderungsanmeldung noch zu prüfen, ist das Konkursverfahren noch nicht beendet, mag auch nichts mehr zu verteilen sein. Die Zurückweisung des Rekurses der Rechtsmittelwerberin durch das Rekursgericht ist daher unrichtig, auch wenn § 139 Abs 1 KO diesen Fall nicht als Aufhebungshindernis nennt, weil der Gesetzgeber davon ausging, daß es zu einer Schlußverteilung erst kommen kann, wenn über alle rechtmäßigerweise angemeldeten Forderungen endgültig entschieden ist (§ 136 Abs 1 KO).

Das Rekursgericht wird daher über die zu 2.) und 3.) genannten Rekurse unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund der "mangelnden Rechtsmittellegitimation" "mangels Vorliegens eines Rechtsmittelinteresses" zu entscheiden haben, weil die Rekurswerberin, wie dargelegt, durch die Beschlüsse des Erstgerichtes sehr wohl beschwert ist.

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