OGH 3Ob57/98y

OGH3Ob57/98y16.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei *****bank ***** reg GenmbH, ***** vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die verpflichtete Partei Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwalt in Voitsberg, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. Peter Karl S***** (17 S 150/95t des Landesgerichtes Leoben), wegen S 1,000.000 sA, infolge "Rekurses, in eventu Antrag gemäß § 74 ZPO" des Gemeinschuldners, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz-Urfahr, gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23. Februar 1998, GZ 3 Ob 57/98y, 3 Ob 62/98h-53, womit die außerordentlichen Revisionsrekurse des Gemeinschuldners gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 29. September 1997, GZ 2 R 432/97x-37, und vom 18. Juni 1997, GZ 2 R 281/97s, 2 R 293/97f-21, zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die als "Rekurs, in eventu Antrag gemäß § 74 ZPO" bezeichnete Eingabe des Gemeinschuldners wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist in Zivilsachen gemäß Art 92 Abs 1 B-VG sowie § 3 Abs 2 und § 4 JN oberste Instanz. Eine weitere Anfechtung seiner Entscheidungen ist daher unzulässig.

Im übrigen sind Anträge an den Obersten Gerichtshof, seine Entscheidungen nachträglich ausführlich(er) oder - im Fall des § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO - überhaupt zu begründen, gesetzlich nicht vorgesehen. Eine "analoge" Anwendung der für Gerichte zweiter Instanz durch die WGN 1997 eröffneten Möglichkeit einer Änderung des Zulassungsausspruchs (§§ 508 Abs 3 und 528 Abs 2 a ZPO) kommt nicht in Betracht, weil ein derartiger - hier eventualiter gestellter - Antrag in unzulässiger Weise auf die Abänderung der "bekämpften" Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abzielt.

Demgemäß ist diese Eingabe ohne Behandlung der darin aufgeworfenen Rechtsfragen zurückzuweisen.

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