Spruch:
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben das Vorliegen der Kündigungsgründe des § 18 Abs 6 HbG zu Recht bejaht. Gemäß § 510 Abs 3 ZPO reicht es daher aus, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:
In seiner Rechtsrüge geht der Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Entgegen seinen Ausführungen haben die Vorinstanzen nicht nur Trunkenheit des Revisionswerbers als Kündigungsgrund angenommen, sondern die zumindest überwiegend dadurch verursachten Unzukömmlichkeiten, wie Vernachlässigung der Arbeiten in der Grünanlage und des Schneeräumens, unsachgemäße und die Sicherheit der Hausbewohner gefährdende Reparaturen an der Heizung und der Liftanlage sowie Belästigungen und Beschimpfungen von Hausbewohnern. Derartiges wesentliche Pflichten des Dienstvertrages verletzendes Verhalten ist aber jedenfalls als erheblicher Grund zur Kündigung im Sinne des § 18 Abs 6 HbG zu werten (ArbSlg 9210; 9 ObA 312/90; 8 ObA 228/94; 9 ObA 32/95). Das Vorbringen, der Hausbesorgervertrag sei auch mit der Gattin des Revisionswerbers geschlossen worden, stellt eine gemäß § 63 Abs 1 ASGG iVm § 482 ZPO unzulässige Neuerung dar. Abgesehen davon ist derartiges dem im Akt erliegenden Vertrag nicht zu entnehmen. Da feststeht, daß der Revisionswerber das dargestellte Fehlverhalten trotz mehrfacher - auch schriftlicher - Verwarnung gesetzt hat, ist es unerheblich, ob die Ehegattin Teile der Hausbesorgerarbeiten verrichtet hat und muß nicht näher darauf eingegangen werden, ob bei habitueller Untüchtigkeit zur Erbringung der höchstpersönlich geschuldeten Leistungen die Vertretungsregelung des § 17 HbG überhaupt zur Anwendung gelangen kann.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
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