Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 2.175,36 (darin S 362,56 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Kündigung der Beklagten im Sinne des § 18 Abs. 6 HBG gerechtfertigt erfolgte, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Ausführungen der Revisionswerberin, die Vorinstanzen hätten keine erheblichen Pflichtenverletzungen festgestellt, ist entgegenzuhalten, daß sie mit diesem Einwand nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden detailliert ausgeführten Feststellungen ist der Beklagten vielmehr eine gröbliche und beharrliche Verletzung ihrer drei wesentlichen Hausbesorgerpflichten, nämlich der Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung des Hauses anzulasten, so daß ihre Kündigung gemäß § 18 Abs. 6 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d und e sowie Abs. 1 Z 2 HBG (vgl. auch § 20 Z 4) zu Recht erfolgte
(vgl. MietSlg. 24.507; auch Arb. 9210; zuletzt 9 Ob A 264/90 ua). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet. Beide Teile haben die Rechtssache mit S 6.000,-- bewertet (S 61 und 63). Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige, hat auf die Höhe des tarifmäßigen Kostenersatzes keinen Einfluß (vgl. MietSlg. 24.576 mwH).
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