OGH 10Ob176/98z

OGH10Ob176/98z16.7.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Hon.Prof.Dr.Danzl und Dr.Spenling als weitere Richter in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Maria M*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr.Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Hannes G*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr.Bernhard Thaler und Mag.Josef Kunzenmann, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 55.400 sA und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 17.Dezember 1997, GZ 2 R 516/97i-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 10. Juni 1997, GZ 17 C 44/97z-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beklagten in seiner außerordentlichen Revision vorgetragenen Gründe, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig zu erachten sei (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO), sind nicht stichhaltig. Wiewohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung bedarf, sei ihren Ausführungen in Kürze folgendes entgegengehalten:

Bereits das Berufungsgericht hat dargelegt, daß der gerügte Mangel des Verfahrens erster Instanz in Form einer angeblichen Verletzung der "Belehrungs-, Aufklärungs- und Anleitungspflicht" nicht vorliegt. Dieser angebliche Verfahrensmangel kann daher nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (Rechberger/Kodek, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN). Dies gilt auch für den die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen betreffenden Vorwurf, das Erstgericht sei auf eine vom Beklagten vorgelegte Urkunde nicht eingegangen. Bei dem weiteren Revisionsvorbringen, das Räumungsbegehren umfasse nicht den "gesamten gemieteten Flächenbestand", weshalb eine - ohne Eigenbedarf - unzulässige "Teilkündigung" vorliege, handelt es sich mangels einer entsprechenden in erster Instanz erhobenen Einwendung um eine Neuerung, auf die vom Obersten Gerichtshof nicht einzugehen ist. Ob ein Mietzinsrückstand bestand (den die Vorinstanzen festgestellt haben) oder der Revisionswerber infolge einer Akontierung der Betriebskosten ein Guthaben hatte, betrifft den Tatsachenbereich und stellt keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. Die Beweiswürdigung kann aber im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Insgesamt wird in der Revision keine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufgezeigt. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

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