Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Haftung für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten kraft alternativer Kausalität wurde in der Rechtsprechung (SZ 54/63; SZ 56/120; SZ 57/51; SZ 61/234; SZ 63/185 ua) immer dann bejaht, wenn mehrere potentielle Schädiger rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gesetzt haben, aber nicht festgestellt werden konnte, welches Verhalten welches potentiellen Schädigers zu dem schädlichen Erfolg geführt hat. Hier steht entgegen der in der Revision vertretenen Meinung fest, daß den Beklagten ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten anzulasten ist, weil sie die Streupflicht auf dem von ihnen zu säubernden und zu bestreuenden Teil des Gehsteigs nicht nachgekommen sind. Nicht festgestellt werden konnte nur, ob diese Verletzung der Streupflicht oder die Verletzung der Streupflicht durch die Eigentümer der benachbarten Liegenschaft den Sturz der Klägerin verursacht hat, weil mehr festgestellt werden konnte, ob die im Grenzbereich der beiden Liegenschaften gelegene Unfallstelle auf dem Grundstück der Beklagten oder auf der Nachbarliegenschaft liegt. Eine Vermessung des vor beiden Liegenschaften verlaufenden Gehsteigs hätte zur Ermittlung der Unfallstelle nichts beitragen können. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher durch die angeführte Rechtsprechung gedeckt. Daß im Aufhebungsbeschluß 2 Ob 78/94 aufgetragen wurde, die exakte Unfallstelle festzustellen, besagt dagegen nichts, weil sich die Beweisschwierigkeiten erst im anschließenden Rechtsgang ergeben haben. Der Lösung der Frage des Mitverschuldens der Klägerin kommt keine über den Anlaßfall hinausgehende und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu.
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