Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die entscheidungsrelevante Rechtsfrage, ob die durch das 3. WÄG (BGBl 1993/800) in § 16 Abs 8 MRG eingefügte Befristung für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung auch für vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung abgeschlossene Mietverträge gilt, wurde vom Obersten Gerichtshof im Einklang mit gewichtigen Lehrmeinungen bereits im bejahenden Sinn beantwortet, und zwar mit der Maßgabe, daß die Fristen mit dem Inkrafttreten des 3. WÄG am 1.3.1994 zu laufen begonnen haben (5 Ob 94/98d = WoBl 1998, 172/115 mit zustimmender Anmerkung von Hausmann; siehe auch 5 Ob 137/98b; 5 Ob 134/98m; 5 Ob 147/98). Da das Rekursgericht ohnehin zu diesem Ergebnis gekommen ist, sind die Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr gegeben.
Auch die Anregung der Revisionsrekurswerberin, den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung des § 16 Abs 8 MRG wegen vermeintlicher Gleichheitswidrigkeit dieser Gesetzesbestimmung anzurufen, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Es wird insoweit auf die zu 5 Ob 134/98m ergangene Entscheidung des erkennenden Senates verwiesen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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