OGH 5Ob165/98w

OGH5Ob165/98w23.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Gertraud P*****, vertreten durch Brunhilde Korschinsky, Funktionärin der Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Landstraße, Erdbergstraße 22, 1030 Wien, gegen die Antragsgegner 1.) Herbert B*****, vertreten durch Dr.Fritz Wennig, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Franz B*****, und 3.) Ludmilla B*****, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17.Februar 1998, GZ 41 R 84/98p-8, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30.Oktober 1997, GZ 30 Msch 49/97z-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die entscheidungsrelevante Rechtsfrage, ob die durch das 3. WÄG (BGBl 1993/800) in § 16 Abs 8 MRG eingefügte Befristung für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung auch für vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung abgeschlossene Mietverträge gilt, wurde vom Obersten Gerichtshof im Einklang mit gewichtigen Lehrmeinungen bereits im bejahenden Sinn beantwortet, und zwar mit der Maßgabe, daß die Fristen mit dem Inkrafttreten des 3. WÄG am 1.3.1994 zu laufen begonnen haben (5 Ob 94/98d = WoBl 1998, 172/115 mit zustimmender Anmerkung von Hausmann; siehe auch 5 Ob 137/98b; 5 Ob 134/98m; 5 Ob 147/98). Da das Rekursgericht ohnehin zu diesem Ergebnis gekommen ist, sind die Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr gegeben.

Auch die Anregung der Revisionsrekurswerberin, den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung des § 16 Abs 8 MRG wegen vermeintlicher Gleichheitswidrigkeit dieser Gesetzesbestimmung anzurufen, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Es wird insoweit auf die zu 5 Ob 134/98m ergangene Entscheidung des erkennenden Senates verwiesen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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