Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die entscheidungsrelevante Rechtsfrage, ob die durch das 3.WÄG (BGBl 1993/800) in § 16 Abs 8 MRG eingefügte Befristung für die Geltendmachung der Unzulässigkeit eines vereinbarten Hauptmietzinses auch für vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung abgeschlossene Mietverträge gilt, wurde vom Obersten Gerichtshof im Einklang mit gewichtigen Lehrmeinungen bereits im bejahenden Sinn beantwortet, und zwar mit der Maßgabe, daß die Fristen mit dem Inkrafttreten des 3.WÄG am 1.3.1994 zu laufen begonnen haben (5 Ob 94/98d mwN; siehe auch 5 Ob 137/98b). Da das Rekursgericht ohnehin zu diesem Ergebnis gekommen ist, sind die Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr gegeben.
Auch die Anregung der Revisionsrekurswerberin, den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung des § 16 Abs 8 MRG wegen vermeintlicher Gleichheitswidrigkeit dieser Gesetzesbestimmung anzurufen, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Daß etwa die frei (nach ABGB) vereinbarten Mietzinse in § 16 Abs 8 MRG nicht erwähnt sind oder für die dort angeführten befristeten Hauptmietverhältnisse andere Fristbestimmungen gelten, erscheint sachlich gerechtfertigt. Unzulässig eingehobene Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge wurden schon vor dem 3.WÄG wie unzulässige Mietzinse behandelt (Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 8 zu § 45 MRG; siehe im übrigen § 45 Abs 9 aF MRG, jetzt § 45 Abs 4 MRG).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die von den Antragsgegnern zulässigerweise erstattete Revisionsrekursbeantwortung erfordert keine Stellungnahme, da im Einklang mit § 39 Abs 3 Z 19 MRG ohnehin keine Kosten verzeichnet wurden.
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