OGH 3Ob115/98b

OGH3Ob115/98b27.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Tittel, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin 1.) Verena K*****, 2.) D.I. Hertha H*****, und 3.) Johanna T*****, alle vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1.a) Dr. Wendelin W*****, b) Dr. Maria - Magdalena H*****, 2.) Dr. Andreas P*****, 3.) Silvia K*****, 4.) Dr. Gilbert H***** , 5.a) Georg P*****, b) Paul P***** und c) Monika P*****, 6.) Franz P*****, 7.) Dr. Werner B*****,

  1. 8.) Christian H*****, 9.) Rosemarie G*****, 10.) Reingard S*****,
  2. 11.) Dr. Hans G*****, und 12.a) Annemarie W*****, und b) Helga Waltraud W*****, die Antragsgegner zu 1a, 5 bis 8, 10 bis 12 vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, der Antragsgegner zu 2 vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, die Antragsgegnerin zu 3 vertreten durch Dr. Klaus Schärmer, Rechtsanwalt in Innsbruck, der Antragsgegner zu 4 vertreten durch Dr. Heinz Knoflach, Rechtsanwalt in Innsbruck, die Antragsgegnerin zu 9 vertreten durch Dr. Christian Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einräumung eines Notwegrechts infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerinnen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 14.November 1997, GZ 54 R 144/97s-130, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 23.September 1996, GZ 1 Nc 104/94b-100, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmungen des Notwegegesetzes (NWG) müssen einschränkend ausgelegt werden (stR RIS-Justiz RS0070966; zuletzt SZ 67/119), wie sich aus § 4 Abs 1 aE NWG ergibt (Petrasch in Rummel2 Rz 5 zu § 480 ABGB; Schwimann/Egglmeier ABGB2 Rz zu § 1 NWG), wonach insbesondere die Fälle der Bewilligung einer Weganlage möglichst einzuschränken sind. Unzulässig ist die Einräumung eines Notweges unter anderem, wenn dessen Vorteile nicht größer sind als die Nachteile der Eigentümer der belasteten Liegenschaften (§ 2 Abs 1 1.Fall NWG) oder durch ihn die regelmäßige Bewirtschaftung oder Benützung der zu belastenden Liegenschaft unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt würde (§ 4 Abs 2 NWG; vgl Petrasch aaO Rz 8). Ob im konkreten Fall diese Versagungsgründe vorliegen, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Damit ist aber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG ausgeschlossen, sofern nicht das Rekursgericht eine unvertretbare Auslegung vorgenommen hat.

Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist der in Anspruch genommene asphaltierte Privatweg zwischen 2,7 und 3,6 m, im Mittel aber 3,3 m breit. Aus Sicht der Verkehrsbelastung sind seine Einsatzgrenzen bereits überschritten. Der lichte Raum läßt bereits stellenweise im Begegnungsverkehr PKW - Fußgänger keine Bewegungsspielräume zu. Die Begegnung zweier Kraftfahrzeuge ist nur durch Mitbenützung privater Vorplätze möglich. Bei einer zu erwartenden Zunahme diverser Verkehrsarten nähme die Wahrscheinlichkeit seitlichen Streifens zu, die Verkehrssicherheit ab. Die Beurteilung des Rekursgerichtes, ein Notweg könne daher auf dem bestehenden Privatweg schon wegen der unvertretbar hohen Verkehrsbelastung nicht eingeräumt werden, entspricht somit dem Gesetz (insbesondere § 4 Abs 2 NWG). Dem steht auch die Entscheidung 7 Ob 616/93 nicht entgegen, weil in dem ihr zugrundeliegenden Sachverhalt von einer schon bestehenden Überlastung der als Zufahrt (auch) zu benützenden Gemeindestraße keine Rede war.

Zu Recht kommt der Revisionsrekurs auch auf die in erster Instanz eventualiter begehrte Verbreiterung des Privatweges nicht mehr zurück, die schon an § 4 Abs 3 NWG scheitern muß, weil dadurch die eingefriedeten Gärten der Antragsgegner in Anspruch genommen werden müßten. Das ist aber jedenfalls, soweit es sich - wie hier - um an Wohnhäuser anschließende Gärten handelt, ausgeschlossen (5 Ob 528/78).

Damit kann aber auch die - nur zur Frage der auffallenden Sorglosigkeit nach § 2 Abs 1 NWG - behauptete Aktenwidrigkeit keinen wesentlichen Punkt der Rekursentscheidung iSd § 15 Z 3 AußStrG betreffen. Auf die weiteren im außerordentlichen Revisionsrekurs angeschnittenen Rechtsfragen ist mangels Präjudizialität (RdW 1986,145; 1 Ob 535/95; 1 Ob 42/95; 3 Ob 177/97v; 3 Ob 303/97y; zuletzt 3 Ob 31/98z; Kodek in Rechberger Rz 1 zu § 508a ZPO) nicht einzugehen.

Liegt aber demnach eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne von § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor, wäre der Revisionsrekurs auch dann zurückzuweisen, wenn das Rekursgericht, was bei einem rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand wie hier nach § 13 Abs 1 Z 1 leg cit erforderlich gewesen wäre, ausgesprochen hätte, daß er S 50.000 übersteigt. Ein Verbesserungsauftrag erübrigt sich daher (4Ob550/94 = ÖA 1995,100; RIS-Justiz RS0007067; ebenso zur ZPO RIS-Justiz RS0042428).

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