Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Terry H***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern diese zu vermögensschädigenden Handlungen mit einem 25.000 S übersteigenden Schaden verleitet und dabei schweren Betrug in der Absicht begangen, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nämlich
I. gemeinsam mit (der diesbezüglich bereits rechtskräftig abgeurteilten, s ON 9) Heidemarie V***** durch das Versprechen, Fenster zu liefern und die Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit deren Unternehmens,
1. am 29.März 1995 in Graz und Wettmannstätten Alois Z***** zu einer Anzahlung von 70.000 S,
2. am 18.März 1995 in Graz und Preding Maria G***** zu einer Anzahlung von 70.000 S,
3. am 25.April 1995 in Graz und St.Peter am Ottersbach August Sch***** zu einer Anzahlung von 12.000 S,
4. am 17.März 1995 in Graz und Großkirchheim Josef Sch***** zu einer Anzahlung von 65.000 S,
5. von November 1994 bis April 1995 in Graz und Breitenach Verfügungsberechtigte der Firma L***** Werner H***** KG zur Lieferung von Waren im Gesamtwert von 104.094,68 S und
II./3. am 12.November 1996 in Kirchdorf Verfügungsberechtigte der O*****-Tankstelle durch Vortäuschen seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Abgabe von 40,5 Liter Superbenzin im Wert von 479,90 S.
Rechtliche Beurteilung
Die aus § 281 Abs 1 Z 5 a StPO (neben einer unzulässigen [§ 283 Abs 1 StPO] Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld) erhobene rechtzeitige (so zutreffend die Äußerung der Verteidigerin zur kursorischen Stellungnahme der Generalprokuratur) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt eine Ausrichtung an den Verfahrensgesetzen, weil Mängel in der amtswegigen Sachverhaltsermittlung auf die Unterlassung unzulässiger Erkundungsbeweisführung (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 88) nicht gegründet werden können (I/2-5 und II/3) und die (sinnentstellt wiedergegebene; vgl Bd I, Seite 19 iVm Bd II, Seite 43 und 55) Aussage des Alois Z*****, wonach drei (zusätzlich bestellte und auch nicht verfahrensbetroffene) Kellerfenster tatsächlich geliefert wurden, keine entscheidende Tatsache (Mayerhofer aaO Z 5 ENr 26) berührt.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche und die Beschwerde zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.
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