OGH 9ObA138/98d

OGH9ObA138/98d20.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Werner Dietschy und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Marianne R*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr.Paul Friedl, Rechtsanwalt in Eibiswald, wider die beklagte Partei Erich P*****, Landesbediensteter, *****, vertreten durch Dr.Gerolf Haßlinger und Dr.Brigitte Haßlinger, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 998.480,- sA (Revisionsinteresse S 828.480,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.November 1997, GZ 7 Ra 189/97m-107, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Verfahrensmängel, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können nicht neuerlich als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (Arb 11.174; Arb 11.217 EvBl 1995/67 uva). Dies gilt nicht nur für den Einwand der Revisionswerberin, das Erstgericht hätte die von ihr beantragten Sachverständigen beiziehen müssen, sondern auch für ihren Einwand, es sei zu Unrecht § 273 ZPO angewendet worden. Die Entscheidung des Gerichts, ob die Bestimmung des § 273 ZPO anzuwenden ist, betrifft eine Frage des Verfahrensrechts. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit der zitierten Bestimmung bejaht oder verneint, muß dies mit Mängelrüge bekämpft werden. Soweit das Berufungsgericht die Anwendung des § 273 ZPO billigte, ist daher eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren nicht mehr möglich (SZ 51/8; Ris-Justiz RS0040282; zuletzt 2 Ob 56/98v).

Daß sich der nach Bereicherungsrecht zu ersetzende, dem verschafften Nutzen angemessene Lohn nach dem Zeitpunkt des Eintrittes des Nutzens richtet und eine Aufwertung nicht stattfindet, entspricht der ständigen Rechtsprechung (SZ 53/20; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu § 1431 ABGB; Ris-Justiz RS0033628).

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