Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es ist in Lehre und Rechtsprechung nicht strittig, daß dem Pfandgläubiger bei Pfandverschlechterung im Sinn des § 458 ABGB sowohl gegen den Pfandgeber als auch gegen Dritte ein Anspruch auf Unterlassung der schädigenden Handlung zusteht. Dieser Unterlassungsanspruch setzt Verschulden des Dritten voraus. Der Dritte hat die Pfandwertminderung für den Fall des Vorliegens von Verschulden zu beseitigen (WoBl 1994, 120 mwN aus Lehre und Rechtsprechung; stRspr RIS-Justiz RS0011434, RS0011436 und RS008346).
Ob der Beklagte bei Abschluß des Bestandvertrages schuldhaft gehandelt hat, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen, wobei insbesondere sein Wissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des den Pfandgläubiger benachteiligenden Geschäfts zu beurteilen ist. Daß der Verkehrswert der Liegenschaft aufgrund des vorliegenden Bestandvertrages geschmälert wurde, steht fest. Ein den Wert der Liegenschaft mindernder Bestandvertrag betrifft die Pfandgläubiger, wenn die Interessenten deshalb nur mehr geringere (oder gar keine) Gebote abgeben (vgl SZ 62/76). Daß eine vermietete Liegenschaft grundsätzlich schlechter verwertbar ist als eine vom Eigentümer und seinen Angehörigen allein benutzte, ist offenkundig (RIS-Justiz RS0013507). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, welches ein Verschulden des Beklagten deshalb bejaht hat, weil dieser den Bestandvertrag in Kenntnis der der Bestandgeberin auferlegten Verpflichtung, die Liegenschaft nicht ohne Zustimmung des Pfandgläubigers in Bestand zu geben, und im Bewußtsein, daß die Vermietung eine Erschwerung der Verwertbarkeit des Pfandobjekts zur Folge hat, abgeschlossen hatte, ist angesichts der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.
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