Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.195,-- (darin S 2.032,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Zu I.: Wegen der auf Beklagtenseite gemäß § 94 Abs 4 BWG eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge ist die aufnehmende Bausparkasse W***** AG anstelle der bisher beklagten Bausparkasse ***** gem.reg.Gen.mbH in das Prozeßrechtsverhältnis eingetreten. Es hatte daher eine in jeder Lage des Verfahrens vorzunehmende Berichtigung der Parteienbezeichnung zu erfolgen.
Zu II.: Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Kündigung des Klägers sozial ungerechtfertigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Aus dem gesamten Inhalt der Klage ergibt sich unzweifelhaft, daß das Begehren des Klägers von einer an sich wirksam ausgesprochenen Kündigung ausgeht, die ausschließlich und ausdrücklich wegen Sozialwidrigkeit im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG angefochten wird. Ist demnach im Hinblick auf das eindeutige Rechtschutzziel ein amtswegiges Anpassen des (unrichtigen) Feststellungs- auf das (richtige) Rechtsgestaltungsbegehren möglich (9 ObA 229/92), muß dies umsomehr für ein auf Rechtsgestaltung gerichtetes Eventualbegehren gelten, ohne daß dadurch die Wahrung der Anfechtungsfrist durch die ursprünglich erhobene Klage verlorenginge.
Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes primär zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten - seit wenigstens 6 Monates beschäftigen - Arbeitnehmers beeinträchtigt sind (RIS-Justiz RS0051746). Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers ist bereits gegeben, wenn durch die Kündigung eine bloß finanzielle Schlechterstellung verursacht wird; es muß die Kündigung nicht die Existenzgrundlage durch dauernde Arbeitslosigkeit gefährden. Schon der Verlust eines wesentlichen Vorteils aus dem Arbeitsverhältnis rechtfertigt auf seiten des Arbeitnehmers den Schutz nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, und zwar auch dann, wenn der Lebensunterhalt des Gekündigten anderwärts ausreichend gesichert ist. Eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage bedingt weder soziale Notlage noch Existenzgefährdung (RIS-Justiz RS0051727, insb DRdA 1994, 332 [Eypeltauer] = WBl 1994, 162).
Im Vorbringen der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe infolge einer unrichtigen Rechtsansicht die Feststellung unterlassen, daß der Kläger nach einer Dauer von zwei Jahren wieder über ein Gehalt verfügt hätte, wie er es bei der beklagten Partei erzielt habe, liegt keine Rechts-, sondern eine unzulässige Beweisrüge, weil das Berufungsgericht die ausdrückliche Feststellung getroffen hat (AS 325), daß der Kläger auch bei langer intensiver persönlicher Arbeitplatzsuche und Inkaufnahme einer langen Dauer der Arbeitslosigkeit nicht damit rechnen konnte, einen auch nur annähernd vergleichbaren (gleichwertigen) Arbeitsplatz zu erhalten und bestenfalls nach einer sechs- bis zwölfmonatigen intensiven persönlichen Arbeitsplatzsuche (Dauer der Arbeitslosigkeit) eine Anstellung als Organisationsleiter in einer Bausparkasse mit einem Bruttomonatslohn von S 25.000,-- bis S 30.000,-- (einschließlich Provisionseinkünften) hätte finden können. Das Berufungsgericht hat in seiner Beurteilung auch den übrigen, von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Sozialwidrigkeit einer Kündigung (RIS-Justiz RS0051703, RS0051806 uva) Rechnung getragen. Daß die Kinder des Klägers bereits volljährig sind, ist ohne Belang, weil zumindest zwei von ihnen wegen Schulbesuchs bzw Hochschulstudiums noch nicht selbsterhaltungsfähig sind.
Dem Berufungsgericht ist in seiner Rechtsauffassung auch dahin beizupflichten, daß die durch die Kündigung beeinträchtigten wesentlichen Interessen des Klägers allenfalls in seiner Person liegende Umstände, die betriebliche Interessen nachteilig berühren könnten, überwiegen, sodaß kein Ausnahmetatbestand zugunsten des Arbeitgebers anzunehmen ist (RIS-Justiz RS0051818, RS0051929). Hinsichtlich der - unbestritten nicht zulässigen - weiteren Tätigkeit früherer Mitarbeiter des Klägers für diesen ist hervorzuheben, daß nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen die Initiative hiezu nicht vom Kläger ausging und dieser über Vorhalt durch einen direkten Vorgesetzten, daß diese Vorgangsweise nicht korrekt sei, die ihm zugekommenen Provisionen unaufgefordert dem - zunächst übergangenen - zuständigen Organisationsleiter zukommen ließ. Auch in der Aufnahme dieser früheren Mitarbeiter in eine Anforderungsliste für das Folgejahr kann ein erheblicher Vertrauensbruch nicht erkannt werden, zumal dies offen und somit für den Arbeitgeber erkennbar erfolgte. Zur Behandlung des Mitarbeiters S***** versucht die Revisionswerberin ein Mitwirken des Klägers an einem "Mobbing" aufzuzeigen, weicht jedoch auch hiebei von den Feststellungen der Vorinstanzen ab, sodaß im Ergebnis nur eine unzulässige Beweisrüge vorliegt, auf die nicht einzugehen ist.
Zur Abschiedsfeier der von der beklagten Partei gekündigten Mitarbeiterin S***** wird dem Kläger von der Beklagten lediglich vorgeworfen, daß er die - nicht von ihm organisierte - Feier in der Vorweihnachtszeit nicht unterbunden habe. Es wurde weder behauptet, daß diese Feier in der Dienstzeit stattgefunden (und damit Einfluß auf den Umsatz der beklagten Partei) gehabt habe, noch konnte festgestellt werden, daß die gekündigte Mitarbeiterin mit Alkoholproblemen zu kämpfen hatte und daher Besorgnisse hinsichtlich des Rufs des Unternehmens der Beklagten berechtigt oder aber Auswirkungen auf das Betriebsklima zu befürchten waren.
Zusammenfassend durfte die Beklagte aus dem Verhalten des Klägers nicht auf nachhaltige Illoyalität schließen. Es lagen somit in der Person des Arbeitnehmers keine Umstände vor, die betriebliche Interessen soweit nachteilig berührt hätten, daß sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlaßt hätten und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen ließe (SZ 63/198 = JBl 1991, 259 = RdW 1991, 152). Nach der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ist daher der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers eher zumutbar als diesem die Kündigung (Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz Arbeitsverfassungsrecht Band 3, 224).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs 1 ASGG iVm § 41 ZPO.
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