OGH 6Ob45/98f

OGH6Ob45/98f19.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Stefan F*****, infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz, 8010 Graz, Marburgerkai 49, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 29. Dezember 1997, GZ 2 R 625/97d-51, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neumarkt in der Steiermark vom 20. November 1997, GZ P 1227/95z-47, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Dem damals noch mj Stefan F***** wurden Unterhaltsvorschüsse nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährt, zuletzt von 1.800 S monatlich für den Zeitraum vom 1.9.1996 bis 30.11.1997. Am 18.7.1997 enthob das Erstgericht den Vater von seiner Unterhaltspflicht ab 1.1.1997 und ordnete die Innehaltung der Vorschüsse mit sofortiger Wirkung an. Das Landesgericht Leoben gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Unterhaltssachwalters statt und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Eine Entscheidung über die Enthebung des Vaters ist bisher nicht ergangen.

Am 30.7.1997 beantragte der Unterhaltssachwalter die Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbeitrages auf 2.100 S vom 1.1.1996 bis 31.12.1996. Das Erstgericht erhöhte mit Beschluß vom 15.10.1997 den Unterhalt antragsgemäß, worauf der Sachwalter am 20.11.1997 eine Erhöhung des (Titel)Vorschusses auf 2.100 S vom 1.1.1996 bis 31.12.1996 begehrte.

Das Erstgericht wies den Erhöhungsantrag ab. Der Beschluß über die rückwirkende Erhöhung der Unterhaltsbeiträge sei erst mit Ablauf des 6.11.1997, sohin in jenem Monat in Rechtskraft erwachsen, für das die letzte Auszahlung der weiter gewährten Vorschüsse bereits erfolgt war. Eine Erhöhung zukünftiger Vorschüsse sei somit nicht mehr möglich.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Sachwalters statt und erhöhte den Unterhaltsvorschuß für die Zeit zwischen 1.1.1996 bis 31.12.1996 auf monatlich 2.100 S. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem gleichgelagerten Fall fehle.

Nach § 19 Abs 2 UVG sei eine Anpassung der Unterhaltsvorschüsse auf den Unterhaltstitel vorzunehmen, weil der Antrag auf Erhöhung noch während laufender Vorschußperiode gestellt worden sei. Die Innehaltung mit der Auszahlung der Vorschüsse habe keinen Einfluß.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz ist zulässig aber nicht berechtigt.

Gemäß § 19 Abs 2 UVG ist der Unterhaltsvorschuß dann, wenn der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, von Amts wegen oder auf Antrag bis zum Ende des in zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen. Diese Bestimmung bezweckt die Anpassung der Unterhaltsvorschüsse an den Unterhaltstitel, wenn der Unterhaltsbeitrag während des Laufes der Vorschüsse erhöht wird (276 BlgNR 15. GP, 7 und 14).

Eine (rückwirkende) Erhöhung des Unterhaltsvorschusses setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß Vorschüsse im Zeitpunkt der Antragstellung bzw (im Falle amtswegiger Erhöhung) in jenem der Beschlußfassung überhaupt noch gewährt werden (EFSlg 75.783, ÖA 1995, 129; 1996, 18; 1996, 112). Die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden, darf somit im Zeitpunkt der Beschlußfassung über deren Erhöhung weder abgelaufen, noch auch durch einen davor gefaßten Einstellungsbeschluß beendet sein (ÖA 1995, 129; 1996, 18; 1996, 122; 4 Ob 112/97t).

Die vom Erstgericht verfügte Innehaltung ist einer Einstellung der Unterhaltsvorschüsse nicht gleichzuhalten, weil sie nur von der Möglichkeit ausgeht, daß unter gewissen (weiteren) Voraussetzungen - hier der Enthebung des Vaters von seiner Unterhaltsverpflichtung - Unterhaltsvorschüsse nicht mehr zustehen würden und eine Einstellung erfolgen müßte (vgl 4 Ob 112/97t).

Im vorliegenden Fall war die bis 30.11.1997 bewilligte Vorschußperiode im Zeitpunkt der Antragstellung auf und der Beschlußfassung über die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse noch nicht abgelaufen. Ob der für November 1997 zustehende Unterhaltsvorschuß im Zeitpunkt der Antragstellung und Beschlußfassung durch das Erstgericht bereits ausgezahlt war, ist nicht entscheidungswesentlich. Eine Nachzahlung des Erhöhungsbetrages während der bis 30.11.1997 laufenden Vorschußperiode wäre auch noch nach Auszahlung des bisher zustehenden Vorschusses möglich und zulässig.

Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der angefochtene Beschluß eine Anpassung der Unterhaltsvorschüsse für die Vergangenheit vornimmt, setzt doch die rückwirkende Erhöhung lediglich voraus, daß im Zeitpunkt der Antragstellung bzw jenem der Beschlußfassung Vorschüsse noch gewährt werden (EFSlg 75.783; ÖA 1995, 129; 1996, 18; 1996, 122). Diese Voraussetzung ist jedoch gegeben.

Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

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