Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußstrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 19 Abs 2 UVG ist der Unterhaltsvorschuß dann, wenn der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, vom Pflegschaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraumes zu erhöhen. Diese Bestimmung bezweckt die Anpassung des Unterhaltsvorschusses an den Unterhaltstitel, wenn der Unterhaltsbeitrag während des Laufes der Vorschüsse erhöht wird (276 BlgNR 15.GP 7 und 14).
Eine (rückwirkende) Erhöhung des Unterhaltsvorschusses setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß Unterhaltsvorschüsse im Zeitpunkt der Antragstellung bzw (im Falle amtswegiger Erhöhung) jenem der Beschlußfassung überhaupt noch gewährt werden (EFSlg 75.783). Die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden, darf somit im Zeitpunkt der Beschlußfassung über deren Erhöhung weder abgelaufen noch auch durch einen davor gefaßten Einstellungsbeschluß beendet sein (ÖA 1995, 129; 1996, 18; 1996, 122).
Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Anders als in den vom Revisionsrekurswerber zitierten Vorentscheidungen war im gegenständlichen Fall die Periode, für die der Unterhaltsvorschuß bewilligt worden war, im Zeitpunkt der Beschlußfassung erster Instanz nicht abgelaufen, und die gleichzeitig nach § 20 UVG verfügte Einstellung der Vorschüsse noch nicht wirksam. Die davor ab 1.9.1996 verfügte Innehaltung konnte eine Einstellung der Unterhaltsvorschüsse schon deshalb nicht ersetzen, weil sie bloß von der Möglichkeit ausging, daß - sollte die Adoption rückwirkend bewilligt werden - ab Abschluß des Adoptionsvertrages keine Vorschüsse mehr zustehen würden und eine Einstellung erfolgen müßte.
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