OGH 10Ob81/98d

OGH10Ob81/98d17.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm K***** GmbH, Beratende Bauplanung Bauleitung, ***** vertreten durch Salpius & Schubeck, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Walter K*****, Finanzkonsulent, ***** vertreten durch Gabler & Gibel, Rechtsanwälte in Wien, und 2. Wohnbau K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc u.a., Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen S 200.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11.November 1997, GZ 15 R 169/97a-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14.Mai 1997, GZ 9 Cg 315/95z-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Revisionswerberin erblickt eine Nichtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (§ 502 Z 1 ZPO), hilfsweise einen erheblichen Verfahrensmangel (§ 503 Z 2 ZPO) darin, daß das Gericht zweiter Instanz die in der Berufung enthaltene Rüge der Beweiswürdigung nur mangelhaft mit nicht nachvollziehbaren Scheinbegründungen erledigt habe und auch mit sich selbst in Widerspruch stehe.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Entscheidung von Fragen der Beweiswürdigung liegt keine Mangelhaftigkeit geschweige denn eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens darin, daß bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung dieser Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können oder eine noch mögliche Erwägung nicht angestellt wurde, oder daß die Begründung sich mit den für eine Partei günstigen Beweisergebnissen nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Beweisergebnisse nicht Bezug nimmt (RIS-Justiz RS0040180; zuletzt 13.1.1998, 10 ObS 466/97w). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser befaßt, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über diese Überprüfung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150). Die Revisionsausführungen stellen letztlich nur wieder den Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen insbesondere zur Frage der Auftragserteilung an die klagende Partei zu bekämpfen, indem angebliche Widersprüche der Beweisergebnisse aufgezeigt werden. Selbst eine unvollständige, mangelhafte oder sogar fehlerhafte Beweiswürdigung bildet aber keine Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, sondern könnte nur mit dem - im Revisionsverfahren nach § 503 ZPO nicht zur Verfügung stehenden - Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten werden (4 Ob 2134/96v; 10 ObS 466/97w; RIS-Justiz RS0106079). Der zweite Fall des Nichtigkeitsgrundes nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ("wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch ist") betrifft nur den Spruch; ein Widerspruch in den Gründen reicht nicht aus (Rechberger/Kodek, ZPO § 477 Rz 12 mwN).

Eine die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision begründende Nichtigkeit wird insgesamt nicht aufgezeigt.

Zu Unrecht wirft die Revisionswerberin dem Berufungsgericht eine wesentliche Verkennung der Rechtslage durch unrichtige Subsumtion vor. Ob die von der klagenden Partei erbrachten Leistungen - mangels Feststellung eines konkreten Auftrages - als vertragsvorbereitende Handlungen (vgl Schuhmacher in Straube, HGB2 § 354 Rz 10a mwN) zu entlohnen waren, richtete sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. Soweit die Revisionswerberin ihren Überlegungen einen Auftrag der beklagten Parteien für zu honorierende Planungsarbeiten zu Grunde legt, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Insgesamt erweist sich die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig.

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